Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 17 (1917)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai-Juni 1917)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1917-05-01
- Page
- Seite 175 - 176 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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175 Rumänien und seine Juden. 176 diesen für die rumänischen Juden völlig wertlos machte. Der französische Staatsrechtslehrer Benoit Brunswik hatte in seinem schon 1878 in Paris erschienenen Werk „Traite de Berlin", Seite 150, die Ansicht ausgesprochen, daß es nötig wäre, durch ein liberales Gesetz über die rumänische Staatsangehörigkeit der zweideutigen Lage jener rumänischen Juden ein Ende zu. machen, die sich im Besitz einer fremden, meist österreichischen Schutzbefohlenheit befanden, — wenn man anders den Konflikten vorbeugen wollte, die aus einer zweifelhaften Auslegung der Klausel entspringen könnten, von der die Selbständigkeit des Fürstentums Rumänien abhängig gemacht wurde. Allein nicht nur über die mögliche Auslegung der Klausel herrschte Meinungsverschiedenheit, sondern über den in dieser ausgedrückten gesetzgeberischen Willen des Kongresses. Der Franzose Renault meinte in seiner Schrift „Introduction a l'etude de droit international", Paris, 1879, daß der Kongreß sich gar nicht für befugt halten konnte, derartige Fragen der inneren Verwaltung und Gesetzgebung Rumäniens zu entscheiden. „Sobald ein Staat die Regeln des Rechtes in seinen Beziehungen zu anderen Staaten streng beobachtet, muß er die Macht haben, sich im Innern zu regieren und zu verwalten, wie es ihm allein gutdünkt, ohne daß andere Staaten das Recht haben, ihm Gesetze aufzudrängen über Gegenstände, die sie nichts angehen . . . Wenn Serbien* Montenegro und Rumänien die wesentlichen Elemente in sich vereinigen, die einen souveränen Staat ausmachen, so müssen sie als solche anerkannt werden, ohne .[Rücksicht darauf, wie ihre Ansichten über Religionsfreiheit, Zulassung der Bewohner zu öffentlichen Aemtern und dergl. beschaffen sind." Der (Verfasser sah für die Zukunft allerlei Schwierigkeiten voraus, da die Signatarmächte ihr Einmischungsrecht mißbrauchen könnten. „Es braucht nur in einem dieser Länder eine Polizeimaßregel gegen irgend eine religiöse Manifestation ergriffen zu werden, und sogleich könnten die davon betroffenen Individuen die Intervention der Großmächte anrufen, die also eine Kontrolle über die innere Verwaltung jener Länder auszuüben berechtigt wären." Noch weiter geht der Rumäne Crezzulescu in seiner Schrift „Les Isräeiites en "Roumanie", Paris, 1879. Dieser konstatiert einen grundlegenden Unterschied zwischen Bulgarien, Serbien, und Montenegro einerseits, die durch den Kongreß als Staaten erst ins Leben gerufen, oder mit Autonomie ausgestattet worden sind, und Rumänien andererseits, dessen Autonomie auf Grund der Kapitulationen zwischen seinen Fürsten und der Pforte seit dem 14. Jahrhundert bestand und dessen Recht zur selbständigen inneren Gesetzgebung schon durch den Pariser Vertrag von 1858 anerkannt wurde. Er nennt daher den Artikel 44 des Berliner Vertrages einen förmlichen Mißbrauch, eine Majestätsbeleidigung von seiten der Großmächte, denn es könne kein annehmbares Motiv geben, das deren Einflußnahme auf eine derartige rein innere Angelegenheit rechtfertigen würde. Noch im Jahre 1894 behauptete Her Prof. Piedlievre (Paris) in seinem „Precis de droit international public", Seite 99, daß „der Berliner Vertrag, indem er den Staaten von Rumänien, Serbien usw. die Respektierung der Gleichberechtigung aller Bürger als Bedingung für ihre Unabhängigkeit auferlegte, ihnen die Beobachtung eines von den zivilisierten Völkern im allgemeinen anerkannten Prinzips bloß empfohlen, nicht aber als rechtsverbindlich auferlegt zu haben scheint. Auf jeden Fall wollten die Signatarmächte nur dann auf die Beobachtung dieses Prinzips Gewicht legen, wenn es gelten sollte, die Unabhängigkeit dieser neugeschaffenen Staaten gegen drohende Gefahren oder Angriffe von Außen zu verteidigen." Aber schon Ende Juli 1878, kaum daß die Tinte auf dem Berliner Vertrag trocken geworden war, brachte die als Sprachrohr des Berliner Auswärtigen Amtes geltende Norddeutsche Allgemeine Zeitung einen Artikel, in dem ausgeführt wurde, daß, wenn die den Rumänen auferlegte Judenemanzipation eine conditio sine qua„ non der Unabhängikeit wäre, nach Artikel 129 der rumänischen Verfassung die Einberufung einer konstituierenden Versammlung nötig würde, da es gälte, den Artikel 7 der Verfassung von 1866 abzuändern, wozu die regulären Kammern nicht berechtigt wären. Es wurde also die Möglichkeit offen gelassen, daß der Artikel 44 nicht als conditio sine qua non zu gelten habe. Noch stärkere Zweifel in die Rechtskraft des Artikels 44 steigen in uns auf, wenn wir den Artikel 61 des Berliner )Vertrages in Betracht ziehen. Dieser verpflichtet die Pforte, in Armenien unverzüglich Reformen in Angriff zu nehmen, und die Ruhe der Armenier vor den Tscherkessen und Kurden sicherzustellen. Dann fügt der Artikel ausdrücklich hinzu: „Die Hohe Pforte wird in regelmäßigen Zeitabständen von den durchgeführten Maßregeln den Mächten Kenntnis geben, die deren Anwendung uberwachen werden." In dem Artikel 44 dagegen ist bezüglich der Judenemanzipation von einer solchen Ueberwachung und regelmäßigen Berichterstattung mit keinem Worte' die Rede. Der Unterschied springt in die Augen und öffnet den entgegengesetzten Interpretationen Tür und Tor. Man sieht, der [Artikel 44 ließ sehr verschiedene Deutungen zu Und es stand keineswegs fest, ob und wie und wann er angewendet werden müßte oder sollte. Wir gemeinen Sterblichen sind gewohnt, tiefsinnige und widerstreitende Kommentare zur Bibel, zum Talmud, zu Piatons und Aristoteles' Werken zu lesen, Werken, deren Verfasser seit vielen Jahrhunderten irriR eiche der Schatten weilen, deren Texte unsicher sind und deren Motive uns fernliegen. Hier aber waren die ganz klar, scharf und unzweideutig scheinenden Worte der ersten Staatsmänner des Erdteils kurze Zeit nach ihrer Offenbarung durch den Druck, so rätselhaft geworden, daß die scharfsinnigsten Gelehrten untereinander der entgegengesetztesten Meinung sein konnten, was sie zu bedeuten hätten. Nicht umsonst sagt das französische Sprichwort, daß den Menschen die Sprache und den Diplomaten die Note gegeben wurde, um' die Gedanken zu verbergen. Nur der berühmte deutsche Staatsrechtslehrer Bluntschli, von dem Weiter unten noch die Rede sein wird, hielt (Unerschütterlich an der Ueberzeugung fest, daß der Berliner Vertrag die Gleichberechtigung und Freiheit der Kulte in den Balkanstaaten garantiert und sie diesen als eine conditio sine qua non auferlegt habe, daß also die Nichtausführung dieser Bedingung ein rechtlicher Grund wäre, die