Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 17 (1917)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar-Februar 1917)
- Article
- Völkerrecht und Völkergerechtigkeit
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 7 - 8 (sequence 4)
- Language
- German
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7 Völkerrecht und Völkergerechtigkeit. 8 > Nun 'hat'man gesagt, daß in Fällen, wo es sich um Existenzfragen von Staaten handelt, kein •Ricliterspruch, .und mag er .noch so sehr von dem. Willen zur Gerechtigkeit beseelt sein., ausreichen würde, den Streit wirklich zu schlichten, ■seinen Inhalt zu. erschöpfen und den Zustand der Gerechtigkeit herzustellen. In solchen Fällen gebe es keine Wahl, das Schwert sei dann der einzige kompetente Richter; die Gewalt müsse also entscheiden, und diese, bilde allein das Recht. •Indessen 'bei näherer JJeberlegung findet man, daß auch zwischen Einzelmenschen nur zu häufig Fälle eintreten, wo kein irdischer Richter, und sei er die leibhaftige Verkörperung des absoluten Gerechtigkeitssinnes, zu entscheiden vermag, welche von iden Parteien im Rechte sei. Und zwar sind diese Fälle ganz analog jenen, in welchen auch die Staaten in ihrem Streit jeder mit gleichem Recht die 'Gerechtigkeit anzurufen scheinen. Nur muß man hier den Blick von den Staaten ab und auf die in ihnen organisierten Völker lenken. Das militärgeographische oder handelspolitische Interesse eines Staates kann es ihm zur Lebensfrage machen, seine Grenzen so auszudehnen, daß er sich ein Gebiet einverleibe, welches von einer anderen Nation bewohnt wird. Es bleibt ihm nur die Wahl, entweder eine fremde Nation zu unterjochen, sie zu zwingen, mit seiner eigenen in stattlicher Gemeinschaft zu leben, oder aber auf wichtige Interessen, sei es militärische Sicherheit oder notwendige wirtschaftliche Betätigung, zu verzichten, also. sich selber zu degradieren oder gar sich dem Untergange zu weihen. Die absolute Gerechtigkeit verdammt das erstere, sein innerer Lebenswille bäumt sich gegen das andere auf. Welcher Richter wird es wagen, hier ein Urteil zu sprechen? Wenn du im Namen der absoluten Gerechtigkeit verlangst, der Staat solle, um das geheiligte Selbstbestimmungsreeht der .Völker nicht zu verletzen, auf die Angliederung eines Stücks fremden Landes verzichten, das zu seiner Selbsterhaltung unbedingt notwendig ist, wird der Staat dir antworten: deine absolute Gerechtigkeit sei nicht von dieser Welt, nicht für sterbliche Menschen bestimmt; ein Einzel- 'mensch möge wohl die Laune haben, ein Dasein einem abstrakten Prinzip zuliebe zu opfern, ein Staat, der aus gleichem Grunde den Wohlstand und die kulturelle Entwicklung seiner Pürger zum Opfer brächte, beginge ein unsübnbares Verbrechen an den zukünftigen Generationen, die ihn mit Recht in alle Ewigkeit verwünschen und den Namen seiner Lenker der unaustilgbaren Schmach anheimgeben würden. Hier stehen sich offenbar zwei gleichwertige Prinzipien gegenüber, zwischen denen kein irdischer Richter entscheiden kann. Es muß an das Schwert appelliert werden. Nun irrt man sich sehr, wenn man meint, daß derartige Konflikte nur zwischen Staaten, als überpersönlichen Wesen, und nicht auch zwischen gewöhnlichen Sterblichen vorkommen. Gesetzt den Fall, ein Jüngling liebt ein -Mädchen und wird von ihr wieder geliebt, ihre Eltern wollen sie ihm jedoch nicht zur Frau geben. Die Eltern lieben ihr Kind gewiß und wollen sein Glück, sind aber überzeugt, daß dieses nicht an der Seite des Geliebten zu finden sei; nachdem der erste Rausch verflogen, werde das graue Elend beginnen. Die Liebenden dagegen sind überzeugt, daß das Leben für sie nur in der Gemeinschaft einen Wert haben kann. Solche Konflikte sind zu allen Zeiten und bei allen Völkern auf die Weise gelöst worden, daß der Mann, wenn er wirklich einer war, allen Regeln der Sitte und allen Vorschriften des Gesetzes zum Trotz, Gewalt und List gebrauchte, das Mädchen entführte und sie zu seiner Frau machte. Und man braucht wahrlich nicht erst ein lyrischer Dichter zu sein, um •einzugestehen, daß in sehr vielen, vielleicht in den meisten Fällen, die Zukunft dem Gesetzesübertreter Recht gab. Die Geraubte hätte um keinen Preis der Welt den schnöden Räuber verlassen mögen, und am Ende söhnten sich auch die tiefbetrübten Eltern aus und heiligten die gesetzwidrige Missetat durch ihren nachträglichen Segen. Die Gesetze aber halten es anders, sie bestrafen den Entführer wohl, aber da kein irdischer Richter im Buche der Zukunft lesen kann, keiner also zu entscheiden vermag, auf welcher Seite das Glück des Mädchens liege, so; vermag keiner mit vollkommen gutem Gewissen im- Namen der Gerechtigkeit zu sagen, was hier Recht oder Unrecht sei; -Richter und Gesetz verraten also' ihre Verlegenheit dadurch, daß sie den Frevler so milde als möglich bestrafen und der Strafe jede Ehrenrührigkeit nehmen. Und kein Ehrenmann, mag er noch der ängstlichste Gesetzesmensch sein, hat sich jemals geweigert, einem Mädchenräuber,