Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 17 (1917)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar-Februar 1917)
- Article
- Völkerrecht und Völkergerechtigkeit
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 5 - 6 (sequence 3)
- Language
- German
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5 Völkerrecht und Völkergerechtigkeit. 6 dein des Stoffes Geübtere. Sodann kommt er seinem sittlichen Willen zu Hilfe, indem er vermöge seiner Autorität ihm bei der Ueberwindung der Selbstsucht beisteht und ihm den Ansporn gibt, das Opfer zu bringen, ohne welches der Gerechtigkeit kein Genüge geschehen kann. Damit ist in normalen Verhältnissen die Funktion des Richters erfüllt. Er hat der Einsicht und der sittlichen Pflicht zum Siege verholfen, der Verurteilte beugt sich, so schmerzlich ihm das auch ankommt, dem Urteil und gehorcht. Aber infolge der menschlichen UnVollkommenheit und Schwäche ist der Sieg der Einsicht und des sittlichen Willens häufig nicht so leicht. Darum muß der Richter mit physischer Gewalt bekleidet sein,, die ihm die Möglichkeit bietet, auf den Verurteilten einen physischen Zwang auszuüben und ihn durch Androhung von Strafe zu zwingen — nicht einen fremden Willen, sondern Beinen eigenen, tiefsten, innersten, ihm} selber momentan verborgenen sittlichen Willen zu tun, um der Gerechtigkeit die Ehre zu geben. Schmerzlich empfindet er diesen Zwang nur augenblicklich; wenn er sich beruhigt hat, wird er für den Zwang dankbar sein, er wird ihn preisen, daß er ihn gehindert hat, eine Ungerechtigkeit zu begehen oder veranlaßt hat, eine begangene gut zu machen. Der Verurteilte wird zu dem gezwungen, was sein eigenes, wohlverstandenes, höchstes Interesse erfordert. Denn daß Gerechtigkeit auf Erden werde, ist ja unser aller höchstes Interesse, das Interesse unseres wahren, unvergänglichen Wesens, das Interesse des ganzen Menschengeschlechtes und aller nachkommenden Generationen. Gegen dieses ewige Interesse kann das momentane Interesse unseres empirischen, vergänglichen Ichs streiten: der Richter appelliert nun von unserem vergänglichen, zu unserem wahren Ich, von der oberflächlichen zu der tieferen Auffassung unserer Interessen. Der von ihm mittels physischer Gewalt ausgeübte äußere Zwang ist nichts als ein kümmerlicher Notbehelf, den die Unvollkommenheit 'der Menschennatur notwendig macht, ist also nur ein zufälliges Attribut der richterlichen Gewalt, nicht aber in ihrem Wesen begründet. Der Idee nach ist jeder Richter somit nujr Schiedsrichter, auch wo er sich bei der Ausübung dieses Amtes auf physische Gewalt stützt. Bei Völkern, wo eine alte Gerechtigkeitskultur waltet, ist das Natürliche denn auch, daß der Richter ohne weiteres Gehorsam findet und es nicht erst nötig hat, an die ihm zur Verfügung stehenden Gewaltmittel zu appellieren. Bei den Juden haben die Rabbinen bis in die neueste Zeit hinein auch in Zivilsachen Recht gesprochen, ihre physische Gewalt war aber gleich Null.. Der Verurteilte konnte sich ihr ohne materiellen Schaden jederzeit entziehen. Aber das geschah ganz außerordentlich seifen, und galt als ein schwerer Verstoß gegen alle gute religiöse Sitte, warf auf den Uebeltäter einen Makel, der noch seinen Nachkommen anhaftete. Umso größer war die Verantwortlichkeit des Richters und sein Amt stand in der höchsten Achtung, war das eigentliche „priesterliche" Amt, das einzige dieser Art im späteren Judentum. Schon der Talmud faßte das Richteramt nicht als eine negative Tätigkeit auf, die dahin zielt, zu verhüten, daß jemand an seinen paar Groschen Schaden erleide, sondern als eine schöpferische Kraft, die an dem Aufbau der Welt mitwirkt. „Wer einen gerechten Richterspruch nach den Forderungen der absoluten Wahrheit fällt, wird zum Mitarbeiter Gottes am Werke der Schöpfung." Und das Verhältnis des Richters zu den Parteien kann nicht hoheitsvoller charakterisiert werden, als es die Mischnah tut: „Sobald die Parteien vor dich hintreten, sollen beide in deinen Augen wie Sünder sein (du mußt mit absoluter Strenge ohne Ansehen der Person den Fall untersuchen), sobald sie aber von dir abtreten, sollen beide in deinen Augen gleichermaßen als Gerechte gelten, vorausgesetzt, daß sie sich dem Urteilsspruch gefügt haben." Der Richter steht hier da als sittliche Potenz, er braucht zunächst gar nicht daran zu denken, physische Gewalt anzuwenden. In der Tat, es stünde traurig in der Welt, nicht nur um die Gerechtigkeit, sondern um Recht und Gesetz, wenn die Menschen sich nur vor dem Büttel beugen, und nicht der im Richter verkörperten sittlichen Macht Gehorsam zollen würden; wenn der Spruch des Richters sie nur äußerlich zwingen würde, die Beute herauszugeben, nicht aber eine innere Umkehr und Läuterung in ihnen bewirken wollte. Warum sollten nun die Staaten, so souverjän sie auch sein mögen, sich nicht dem Spruch eines im Namen der Gerechtigkeit urteilenden Richters freiwillig unterwerfen dürfen, die Staaten, die doch ihrer Bestimmung' nach die Hüter der höchsten sittlichen Güter sein sollen?