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Ost und West · 1917-01-01 · Heft 1-2 (Januar-Februar 1917) · p. Seite 3 - 4

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 1-2 (Januar-Februar 1917)
Article
Völkerrecht und Völkergerechtigkeit
Date
1917-01-01
Page
Seite 3 - 4 (sequence 2)
Language
German
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3 Völkerrecht und Völkergerechtigkeit. 4 der Idee der Gerechtigkeit beherrscht werden. Die Menschen vergessen im Drange der Tagesgeschäfte leider nur zu oft, daß Recht doch am Ende von Gerechtigkeit herkommt, also mit Gerechtigkeit doch einigermaßen im Zusammenhang stehen muß. Auch das Privatrecht entfernt sich nur zu häufig von der Basis der Gerechtigkeit und es kommt vor, daß das Unrecht als Recht und Gesetz gilt. Allein, da hier die Verhältnisse leicht zu überblicken sind und das Unrecht, das heute dir weh tut, morgen mich treffen kann, so regt sich der Protest des Gewissens viel leichter und der Schrei nach Gerechtigkeit ertönt häufig und laut. Wo aber Völker einander gegenüberstehen, sind die Streitfragen nicht leicht zu entwirren, es wird meist mit Schlagworten gekämpft, die den höchsten Sphären des Idealismus entstammen; darum ist es schwer, Recht von Unrecht zu unterscheiden und daher kommt es, daß das Völkerrecht sich nur zu häufig von der Gerechtigkeit so weit entfernt, daß es den Weg dahin nur schwer zurückfinden kann, wenn er nicht ganz abgeschnitten ist. Das Recht verkörpert sich im Gesetz und bedarf zu seiner Verwirklichung eines über den Parteien stehenden mit entscheidender Gewalt ausgestatteten Pachters, der „Recht spricht'*, d. h. in zweifelhaften Fallen entscheidet, auf welcher Seite das Recht stehe, zugleich aber auch die Gewalt besitzt, seinem Spruch Geltung zu verschaffen, also die eine oder die andere Partei, oder aber beide zugleich zwingen kann, seinem Urteil, auch wenn sie es von ihrem subjektiven Gesichtspunkt aus a's unge-ec'. t be ra di en, si h zu fügen, auf das strittige Gut zu verzichten, oder es herauszugeben, jedenfalls Dinge, zu tun, die ihren Interessen zuwiderlaufen. Nun stehen dL Staaten, a's die Machtorganisationen der Völker souverän da, keiner kann eine höhere Instanz, also auch keinen Richter über sich anerkennen. F.in Streit zwischen Staaten, so sagt man,, kann a'so nie auf die gleiche Weise ausgefoehten werden, wie zwischen zwei Privaten, dadurch daß man ihn vor den unparteiischen Richter bringt. Darauf begründen viele bedeutende Staatsmänner und Volke "rech sie1 rer ihren unbeugsamen Widerstand gegen die internationalen Schiedsgerichte, die d e Kriege, wenn nicht ganz beseitigen, so doch beträchtlich e'ndämmen könnten. Bei näherem Zusehen jedoch wrd man finden, daß diese Meinung einer sehr unvollkommenen und kleinlichen Auffassung vom Wesen der Rechtsprechung und ihrem Verhältnis zur Gerechtigkeit entspringt. Der Richter spricht Recht auf Grund des Gesetzes. Aber das Gesetz ist nur ein in knappen, dürren Worten abgefaßter Auszug aus dem Recht, dieses aber ist nichts anderes, als eine weitläufige, ausholende Formulierung des Prinzipes der Gerechtigkeit. Der Richter spricht also nur scheinbar Recht im Namen des Gesetzes, in Wirklichkeit tut er dies im Namen der Gerechtigkeit. Die Gerechtigkeit ist es, nicht der Richter, die über den streitenden Parteien steht, die Gerechtigkeit, die beiden Parteien gleicherweise angehört, im Grunde beiden gleich heilig ist und der beide die gleiche Ehrfurcht und Liebe zollen. Beide wollen ihr dienen und sich ihrem Urteil fügen, aber die natürlichen Triebe jedes Einzelnen, der Egoismus, der Drang zur Selbstcrhaltung stehen einem jedem von ihnen im Wege, verwirren und verblenden ihn, so daß er nicht sieht, was die wirkliche Gerechtigkeit fordert. Hier tritt der Richter in Funktion. Er ist von dem Egoismus der beiden Streitenden nicht geblendet, ihn hindern die natürlichen Triebe nicht, die Gerechtigkeit zu sehen. Er spricht Recht im Namen der Gerechtigkeit, aber eigentlich im Namen der Parteien selber, denen die Gerechtigkeit ebenso gut angehört, wie ihm selbst, von deren ethischem Bewußtsein sie den Hauptbestandteil ebenso ausmacht, wie von dem seinen: Verurteilt er einen von ihnen, so hat das nicht den Sinn, daß er dessen Individualität demütigt oder bricht, sondern, daß er den Verurteilten im Namen seines eigenen tiefsten sittlichen Bewußtsein aufrichtet, das nur augenblicklich durch vorübergehende egoistische Triebe und Leidenschaften verdunkelt ist. Der Verurteilte wird vom Richter nicht gezwungen, sich einem fremden Willen zu fügen, sondern seinem eigenen innersten echten, durch kein momentanes selbstisches Interesse getrübten Willen zu gehorchen, der auf die Gerechtigkeit gerichtet ist. Die Funktion des Richters dem Verurteilten gegenüber setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: Zunächst klärt er ihn auf, was in dem vorliegenden Fall die Forderung der Gerechtigkeit ist, eine Einsicht, zu der den Verurteilten seine egoistischen Interessen nicht kommen lassen, zu der aber der Richter als Unbeteiligter befähigt ist, wohl auch als der Erfahrenere, im sachlichen Denken und im juristischen Behau-

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