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Ost und West · 1913-04-01 · Heft 4 (April 1913) · p. Seite 303 - 304

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Journal
Ost und West
Volume
13 (1913)
Issue
Heft 4 (April 1913)
Article
Die Emanzipation der Juden in Preußen
Date
1913-04-01
Page
Seite 303 - 304 (sequence 7)
Language
German
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303 Felix Hallo: Rio Emanzipation der Juden in Preussen. 304 WM^r'} ■.•■■■> ■ '•^dr-^v^r / ^£/v ' , - ,; 1;>...: v . ,;2» / : ' ' ' H"'"'?- -'" v >W l.:'",i:~-"-;--_?v 1 > ■ ■ |;v\ v; j §yj . ■/;' '■ .• : ''^ V - |Ü .:■ . , 3^*%*» /■■'*f3^"»M ■ jüv, -V- '; ' v rv- : ' ■ ■■; .•■ '•.; ■ ISHHHf''" * Tif^rT!: StSpÄ^^^^^^^; KEG1XA MITXDLAK „ Studie. PARIS. eroberten und neugewonnenen Gebieten galten andere Bestimmungen. Während in den. westelbischen Gebieten das französische beziehungsweise westfälische Gesetz den Juden gleiche Rechte mit den christlichen Einwohnern auch in bezug auf die Befähigung zu den Staatsämtern gab, bestanden in der Provinz Sachsen und in Schwedisch-Pommern Judenrechte, die im wesentlichen dem preussischen Generalreglement von 1750 glichen. Die Gleichheit aller vor dem Gesetz forderte nun die Herstellung eines einheitlichen Rechtes. Da man aber nach der von Preussen selbst beantragten Bestimmung der deutschen Bundesakte keine jüdischen Untertanen schlechter als bisher stellen durfte, so hätte ein Gesetz für die Gesamtmonarchie nur auf der Grundlage des französischen Rechtes zustande kommen können. Es vergingen daher über drei Jahrzehnte bis zu einer allgemeinen Neuregelung. Dennoch brachte das Gesetz von 1847 nicht nur eine Verschlechterung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden gegenüber dem französischen Recht, sondern auch gegenüber dem Edikt von 1812, denn es erhob die Ausschliessung der Juden von den Staatsämtern und den Standesrechten zur gesetzlichen Norm. Nur in einem Punkte bedeutete das neue Gesetz einen Fortschritt gegenüber dem ersten Emanzipationsedikt, es beseitigte endgültig den besonderen Judeneid, sowohl für Zivilals auch für Kriminalsachen. Das Gesetz von 1847 war, soweit es die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betraf, nur sehr kurze Zeit in Geltung. Die Verla ssungsbewegung, die schon im folgenden Jahre einsetzte, stellte auch das Rechtsleben der Juden auf prinzipiell neue Grundlagen. Der Genuss der staatsbürgerlichen Rechte wurde, sowohl von der ursprünglichen, wie von der revidierten, noch jetzt gültigen Verfassungsurkunde für unabhängig vom religiösen Bekenntnisse unter Teilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft erklärt, ebenso wurde bestimmt, dass die offen trieben Aemter allen Befähigten gleich zugängig sein sollen. Mit dem Erlass der revidierten Verfassung war die Emanzipation der Juden in Preussen rechtlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, das die bürgerliche Gleichberechtigung trotz der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses, insbesondere auch in bezug auf die Befähigung zur Bekleidung der öffentlichen Aemter von Bundes und von Reichs wegen garantierte, bedeutete für Preussen materiell nichts Neues. Formell ist aber das Gesetz vom 3. Juli 1869 auch für Preussen von Wichtigkeit, weil dadurch eine Aufhebung oder Einschränkung der Judenemanzipation durch einen Akt der preussischen Gesetzgebung rechtlich ausgeschlossen ist. Durch den Anlass des Werkes war naturgemäss das Edikt von 1812 in den Vordergrund gestellt. Daher hat sich Dr. Freund bei den zeitlich späteren Verfassungsbestimmungen begnügt, lediglich die Gesetze selbst zu geben, aber nicht ihre Entstehung eingehend zu schildern und durch Urkunden zu belegen. Es würde sehr interessant sein, in einer späteren Arbeit den Wechsel in den Anschauungen der leitenden Persönlichkeiten in der Mitte des 19. Jahrhunderts an Hand der Akten und im parlamentarischen Berichte zu -verfolgen. Hat sich doch auch in der Meinung des grössten preussischen Staatsmannes Bismarck und auch in der Ansicht des Prinzen von Preussen, nachmaligen Kaiser Wilhelm, eine ähnliche Wandlung vollzogen, wie sie Dr. Freund bei dem Freiherrn von Schroetter so anschaulich geschildert hat. Während das Gesetz von 47, soweit es die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betraf, wie wir hörten, von kürzester. Lebensdauer war, so ist es bezüglich der jüdischen Kultusangelegenheiten noch heute in Kraft. Es hat insofern sehr günstig gewirkt, als es den Gemeinden ein vorzügliches Steuerrecht gab. Eine weniger glückliche Eigentümlichkeit der Kultusverfassung der preussischen Juden ist das Fehlen jedes Zusammenhanges zwischen den einzelnen Gemeinden, jeder öffentlich rechtlichen Vertretung der gesamten preussischen Judenschaft und auch jeder Hierarchie. So zwanglos und vielleicht wünschenswert sich durch diese Verfassung die innere Verwaltung der Gemeinden gestaltet hat, nach aussen hat dieser Zustand zu einer schwachen Position der preussischen "Juden geführt und war der tatsächlichen Durchführung der Emanzipation nicht förderlich. Mit dem Gesetze von 1869 schliesst das Freundschc Werk. Wenn wir noch einmal den Weg, den die Juden von der Wiederaufnahme in die Marken bis zur Gegenwart zurückgelegt haben, betrachten, so kann uns dieser Rückblick nur mit frohen Hoffnungen für die Zukunft erfüllen. Auf jede dunkle Epoche folgt wieder eine des Lichts, die Entwicklung geht deutlich nach aufwärts. — Die Emanzipation der' Juden ist in Preussen und Deutschland rechtlich vollendet, in Wirklichkeit aber sind die Offiziers- und viele Stellen der hohen Beamtenlaufbahn ihnen verschlossen. Die Beseitigung dieser letzten Schranke ist lediglich Frage der Zeit.

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