Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 13 (1913)
- Issue
- Heft 4 (April 1913)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1913-04-01
- Page
- Seite 301 - 302 (sequence 6)
- Language
- German
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301 Felix Halle: Die Emanzipation der Juden in Preussen: 302 ^^S^Wmn H^fS Mmmvi~'W jWppjP'; i'fri'.'i ■jJ*/s-3$% n \f^r ~ su ^'jfo 1 L'if?-f -ä1 #? - I , iFk' ■ ■ r«- fl E^-S**-"'"?^mmmi m feD^-^-il^S^sai •'Tjfeglma Wm WS£!&~J£t' i^J|--ÄJj REGINA MUXDLAK. Bein schlichten, aber desto geschätzteren Ehrenzeichen des Eisernen Kreuzes, auch als Chargierte, einige sogar als Offiziere aus dem Feldzuge zurückkamen. Auch bei den Wiener Kongressberatungen kamen die noch unter dem unmittelbaren Eindruck der Freiheitskämpfe wohlwollende Stellung der preussischen Regierung für die Juden zum Ausdruck. Preussen begnügte sich nicht mit der Emanzipierung seiner eigenen jüdischen Untertanen. Es wünschte vielmehr, auch die Lage der Juden in den anderen deutschen Bundesstaaten zu verbessern, und beantragte auf dem Wiener Kongress die Verleihung des Bürgerrechtes an sämtliche deutsche Juden. Wurde eine derartige Bestimmung auch nicht beschlossen, so gelang es den Vertretern Preussens in Gemeinschaft mit denjenigen Oesterreichs doch, als Artikel 16 die Aufnahme in die deutsche Bundesakte durchzusetzen, welche für die Zukunft die Emanzipation der Juden in sämtlichen Einzelstaaten ins Auge fasste und ihnen bis dahin die ihnen von den einzelnen Staaten eingeräumten Rechte garantierte. Die den Juden günstige Strömung war jedoch nicht von langer Dauer. Die erste betrübliche Abweichung von dem Grundsatze der Gleichberechtigung bestand darin, dass man den jüdischen Kriegsteilnehmern, sogar den Rittern des Eisernen Kreuzes, die nachgesuchte Verwendung im Staatsdienst — bis Tee. PARIS. auf zwei vereinzelte Ausnahmen — abschlug und auch die Landwehroffiziere jüdischen Glaubens nicht zu den Uehungen einberief. Die weiteren Abkehrungen von dem Geiste des Emanzipationsgesetzes offenbarten sich darin, dass man im Verordnungswege den Juden Rechte, die ihnen durch das Edikt vom 11. März 1812 gegeben waren, wieder entzog. Insbesondere waren es die ständischen, aus dem Besitz von Grossgrundbesitz hergeleiteten Rechte, deren Ausübung man von der Zugehörigkeit zu dem christlichen Glauben abhängig machte. Nicht nur die Ausübung des Patronats über christliche Kirchen —was auch vom jüdischen Standpunkt aus berechtigt erscheinen kann — wurde ihnen vorenthalten, sondern auch die Teilnahme an den Kreis- und den neugeschaffenen Provinziallandtagen. Ferner wurden die mit Polizeibefugnis ausgestatteten Kommunalämter, die Bürgermeister- und Schulzenstellen für . Staatsämter erklärt und durch diese Interpretation den Juden verschlossen. Schliesslich wurde auch das Recht zur Bekleidung akademischer Schulimd Lehrämter, das ihnen in § 8 des Edikts ausdrücklich gewährt wurde, wieder aufgehoben. Kompliziert wurde nun die Lage der Juden in Preussen noch dadurch, dass das Emanzipationsgesetz überhaupt nur in den alten Gebietsteilen galt, die vor den Freiheitskriegen preussisch waren. In den zurück-