Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 13 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 205 - 206 (sequence 3)
- Language
- German
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205 lelix Halle: Die Emanzipation der Juden in Preusseu. 206, tivität wird in Vorworten sehr häufig versprochen, aber selten gehalten. Um so freudiger ist es zu begrüssen, dass es Dr. Freund gelungen ist, in dieser Arbeit, die er auf Veranlassung einer im schärfsten politischen Kampf stehenden Vereinigimg herausgibt, jede einseitige Polemik zu vermeiden, und dass er bei aller Wärme für die ihm natürlich am Herzen liegende Sache der Juden sich jederzeit eifrig bemüht, auch der Gegenseite gerecht zu werden; alle Entscheidungen, Erlasse und Gesetze der Landesfürsten, alle Handlungen der Staatsmänner versucht er von ihrem historischen Standpunkte, aus ihrer Weltanschauung heraus zu erfassen und zu erklären. Ein besonders glücklicher Gedanke war es, die sämtlichen in Frage kommenden Edikte, Erlasse, Verfügungen und Gutachten nach den Akten des Geheimen Zivilkabinetts, des Geheimen Staatsarchivs und der verschiedenen beteiligten Ministerien in einem besonderen Urkundenbande zu vereinen, weil es dadurch jedem, der sich für die Frage eingebender interessiert, möglich ist, sich. unabhängig von dem Verfasser ein selbständiges Bild der historischen Entwicklung der Emanzipation zu machen; eine gründliche Durchsicht des zweiten Bandes zeigt aber, welch strenger Sachlichkeit sich die Darstellung im ersten Bande befleissigt, und dass diejenigen, welche sich in kürzerer Zeit über das Thema informieren wollen, voller Vertrauen sich der Führung Dr. Freunds überlassen dürfen. Die neue urkundliche Unterlage verschafft dem Werke eine Vorrangsstellung gegenüber der vorhandenen Literatur. Schon Geheimrat Geiger hat, als er 1871 seine „Geschichte der Juden Berlins" gleichfalls als Säkularwerk schrieb, in die fraglichen amtlichen Quellen Einblick genommen. Ihre literarische Verwertung ist ihm aber damals nur im beschränkten Masse gestattet worden. Indem die Behörden diesmal ihr wertvolles Material dem Verfasser zur freien Verwendung überlassen haben, hat das Werk eine wesentliche staatliche Förderung erhalten. Die Darstellung Dr. Freunds zerfällt in 3 Teile, denen eine Einleitung vorangeht. Die Einleitung schildert die Wiederaufnahme der Juden in die Marken durch den Grossen Kurfürsten, die Tendenz der preussischen Judengesetzgebung von 1671—1786 und die Rechtslage der Juden beim Tode Friedrichs des Grossen. Bekanntlich waren die Juden, nachdem sie jahrhundertelang in den Marken gewohnt hatten, 1573 aus dem Kurfürstentum vertrieben worden. Der Herrscher, der als erster wieder Juden in die Mark Brandenburg aufnahm, war der Grosse Kurfürst. In seinen Anschauungen der Zeit weit vorauseilend, war's die Absicht des Grossen Kurfürsten, den Handel seines Staates durch Herbeiziehung rühriger unternehmender Elemente aus seiner örtlichen Gebundenheit zu befreien. Aus dem inneren Verhältnis des Grossen Kurfürsten zu den Juden, aus dem Zweck insbesondere, den er mit ihrer Aufnahme verband, erklärt sich ohne weiteres seine wohlwollende Haltung, die er während seiner ganzen Regierung den Juden bewahrte. So schützte er sie auch gegen die Beschwerden des christlichen Handels, der Zünfte und Kaufmannsgilden, die sich durch den Handel der Juden benachteiligt fühlten. Dies änderte sich in der Folge: die Wirtschaftspolitik, die der Grosse Kurfürst verfolgte, die Stellung, die er zu den Zünften und dem Judenhandel eingenommen hatte, wurde von seinen Nachfolgern im Laufe des 18. Jahrhunderts völlig verlassen. Sowohl Friedrich Wilhelm I. wie Friedrich der Grosse waren von der Schädlichkeit der Juden, insbesondere des Handels für den Staat durchdrungen. Sie betrachteten es als die Aufgabe ihrer Politik, die Zahl der Juden möglichst herunter zu drücken, zum mindesten aber jeder Vermehrung der selbständigen Existenzen unter ihnen mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten. Aus diesem Geiste heraus sind die beiden wichtigsten preussischen Jud engesetze dieser Epoche geboren. Die Generalreglements von 1730 und 1750. Das Generalreglement von 1750 blieb im wesentlichen bis zur Emanzipation in Geltung und bestimmte die Verhältnisse dieses Zeitabschnittes. Es bildet den rechtlichen Hintergrund, von dem die Emanzipationsbewegung sich abrollt. Von allen Normen griffen wohl am tiefsten in die gesamten Lebensverhältnisse der Juden die Massnahmen ein, die zur Beschränkung ihrer Bevölkerungszahl getroffen waren. Ein Schutzjude durfte nur ein, höchstens zwei seiner Kinder gegen Zahlung hoher Abgaben wirtschaftlich selbständig machen oder, heiraten lassen. Viele Personen wurden so vor die Wahl gestellt, entweder das Land, in dem sie geboren, zu verlassen, alle Beziehungen zur Heimat, zu Eltern, zu Verwandten und. zu Freunden zu zerschneiden, oder aber auf Familienglück, eigenen Haushalt und wirtschaftliche Selbständigkeit zu 'verzichten. Kaum weniger hart waren die Bestimmungen, die das Berufsleben der Juden betrafen. Von jedem Staatsamte, von den öffentlichen Lehrämtern, von der Ausübung der Advokatur, der Chirurgie und des Physikats waren sie ausgeschlossen. Ebenso von allen zünftigen Handwerken. Die Landwirtschaft war ihnen verboten. Aber auch auf dem Gebiete des Handels, der zu ihrem ureigensten Beruf erklärt worden war, waren die Juden den mannigfachsten Beschränkungen unterworfen. In demselben Masse wie die Erwerbstätigkeit der Juden mehr und mehr eingedämmt worden war, waren ihre Lasten gewachsen. Bezeichnend für diese Entwicklung ist die Steigerung des Schutzgeldes. /. Beim Tode des Grossen Kurfürsten hatte es einen Jahresbetrag von 400 Talern; beim Tode Friedrichs des Grossen hatte die prenssische Judenschaft mit Ausschluss der neuerworbenen Landesteile eine jährliche Last von 46 700 Talern solidarisch zu tragen. Neben dieser Hauptsteuer hatten die Juden noch weitere örtliche, regelmässig wiederkehrende Jahresabgaben zu entrichten. Zu ihnen kamen die Gebühren aus allen möglichen besonderen Anlässen. Noch einer Last ist Erwähnung zu tun, die freilich keine Eigentümlichkeit des preussischen Judenrechts darstellte, vielmehr auch in den anderen Staaten gang und gäbe war, das ist der Leibzoll. Was den Leibzoll so besonders