Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 13 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 207 - 208 (sequence 4)
- Language
- German
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207 Felix Halle: Die Emanzipation der Juden in Preussen. 203 drückend machte, war nickt nur seine für den einzelnen unter Umständen hohe Belastung, vielmehr war es das Entwürdigende und Demütigende, das in der Abgabe lag. Sie zwang den Jaden, sich selber zu verzollen, wie eine Sache oder wie ein Stück Vieh. Und dieses: das Peinliche der Situation blieb auch denjenigen nicht erspart, die gegebenenfalls von der Abgabe selbst befreit waren. Denn auch sie mussten sich gleich den übrigen der Zolluntersuchung stellen und sich erst über ihre Zollfreiheit ausweisen. Nicht minder drückend als ihre Lasten war die politische Verfassung der Juden. Wie überall, so hatten sich auch die in der Mark aufgenommenen Juden religiös zusammengetan und Gemeinden gebildet. Diesen Verband, den er vorgefunden, hatte der Staat für seine Zwecke benutzt. Er stellte ihm zu seinen bisherigen neue politische Aufgaben und machte so aus einem ursprünglich rein religiösen Verband einen solchen gemischten religiös-politischen Charakters. Den Anfang machte die Solidarhaft für die öffentlichen Abgaben. Dazu, kamen Aufgaben polizeilichen Charakters. So bestand eine Haftpflicht der Gemeinde bei Diebstahl, bei Hehlerei und bei verdächtigem Bankrott eines Gemeindemitgliedes. Vergegenwärtigt man sich, dass die Juden überdies teilweise eigenes Recht und eigenes Gericht hatten, dass sie in den Fragen des Erbrechts, des Eherechts und des Vormundschaftsrechts nach den Grundsätzen des mosaischen Gesetzes beurteilt" wurden, dass bei Rechtsstreitigkeiten dieser Art, sowie in solchen, in denen beide Parteien Juden waren, der Rabbi und seine Assessoren eine Art richterliche Gewalt besassen, dass für die Juden ein besonderer Gerichtsstand galt, so begreift man, dass sie wie mit Ketten aneinander geschmiedet, rechtlich von der Umwelt geschieden, einen Sonderverband gleichsam einen Staat im Staate bilden mussten. Fügt man noch hinzu, dass sie drückenden Beschränkungen bezüglich des Wohnsitzes und des städtischen Grundbesitzes unterworfen waren, das* ihnen in vielen Städten die Niederlassung verboten war, dass sie an öffentlichen Wohlfahrtscinrichtungen, Krankenhäusern usw. keinen Teil hatten, dass sie für Zivil- und Kriminalverbrechen besonders schweren Strafen unterworfen waren, dass ihr Eid in der Form entwürdigend war, in der Beweiskraft als minderwertigangesehen wurde, so ist im wesentlichen das Bild der bürgerlichen Verhältnisse gezeichnet, welche den Ausgangspunkt für die Emanzipation bildete. Sehr anschaulich schildert Dr. Freund, in welchem Missverhältnisse die Rechtslage der Juden zu ihrer kulturellen Entwicklung stand, mit feiner Psychologie zeigt er, wie schmerzlich die Juden ihre rechtliche Pariastelhmg empfinden mussten. (Schluss folgt.)