Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 11 (1911)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1911)
- Article
- Soziale Gerechtigkeit im alten Judentum
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 521 - 522 (sequence 5)
- Language
- German
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521 Dr. Felix Perles, Königsbergi. Pr.: Soziale Gerechtigkeit im alten Judentum. 522 wäre doch wie jedes gesprochene Wort verhallt und wäre begraben worden unter den lauteren Stimmen des Tages, wenn es nicht greifbaren Ausdruck gefunden hätte in Gesetzen und Einrichtungen, die die Lehre ins Leben übersetzten und so dem flüchtigen Worte Kraft und Halt für alle Zeiten verliehen. Grosse geistige und soziale Umwälzungen vollziehen sich nicht mit einem Tage. Es müssen erst Generationen vergehen, bis die neuen Ideen verstanden werden und durchdringen. Die Betätigung hinkt immer der Theorie nach, und vor allem die Gesetzgebung setzt erst den Schlussstein auf eine schon vollendete geistige Entwicklung. So bildete sich unter dem Einflüsse der prophetischen Lehre und im Anschluss an die schon bestehenden alten Gesetze allmählich eine gewaltige Gesetzgebung heraus, die teilweise Erweiterungen und Modifikationen des alten Rechtsstoffs, teilweise auch vollkommene Neuschöpfungen enthielt. Wann diese Gesetze entstanden sind, lässt sich im einzelnen nicht mehr feststellen, jedenfalls nicht auf einmal, sondern in allmählicher Entwicklung, die wir im Deuterono mium abgeschlossen sehen. Das Deuteronomium, das der Zeit des Königs J o s i a, also dem Ende des 7. Jahrhunderts v. Chr. angehört, ist, wie K a 11 h o f fJ) treffend bemerkt, „der erste weltgeschichtliche Versuch, den Humanitätsgedanken, den Gedanken eines Menschenrechts, zum Ausgangspunkt einer Gesetzgebung zu machen." Hier seien nur die wichtigsten Bestimmungen herausgegriffen, die diesen Charakter des Deuteronomium besonders deutlich erkennen lassen. Der Arme erhielt darin einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung, aber nicht in Form eines entwürdigenden Almosens, sondern in bestimmten Abgaben, die auf dem Besitz lasteten. Vor allem ist hier der M a a s c r zu nennen, der Zehnt vom Ertrag des Bodens, den jeder alle drei Jahre als Armensteuer zu reservieren hatte. Als empfangsberechtigt werden der gesetzlich vom Grundbesitz ausgeschlossene Lcvit, der Fremdling, die Waise und die Witwe genannt. Weiter musste die Ecke jedes Feldes für den Armen stehen bleiben, ebenso gehörte ihm die Nachlese im Feld, Weinberg und Olivengarten und stand ihm das Recht zu, zur Stillung des Hungers, so viel als er mit der Hand pflücken konnte, von jedem Felde zu nehmen. Der Lohn des Arbeiters, gleichviel ob Inländer oder Ausländer, musste unverkürzt schon am Abend des Arbeitstages ausgezahlt werden. Dem Sklaven musste bei seiner Entlassung nach sechsjähriger Dienstzeit noch ein reiches Geschenk in Naturalien gegeben werden.. Den seinem Herrn entlaufenen Sklaven durfte man nicht ausliefern. Auch der Fremdling, dessen schon die alte Gesetzgebung gedacht hatte, wird jetzt nicht nur dem Schutz, sondern der besonderen Liebe empfohlen, und zwar mit der schönen Begründung:2) ,,Gott, der kein Ansehen der Person kenrit und' sich nicht'bestechen lässt, liebt den Fremdling, indem er ihm Brot und Kleid gibt, so liebet auch ihr den Fremdling." Ebenso wird selbst das Tier durch eine Reihe von Gesetzen geschützt: Es wird verboten, Ochs und Esel zusammen ins Joch zu spannen, oder dem Ochsen beim Dreschen das Maul zu verbinden. Wichtiger und einschneidender aber als alle diese Einzelgesetze ist die Einrichtung des Sabbat- *) Die Entstehung des Christentums.TS. 64. 2) Deut, 10, 17ff.j j a h r s und des Joboljahrs, in denen wir merkwürdige vorbeugende Institutionen zur Verhütung der Armut zu erblicken haben. In jedem siebenten Jahr musste der Boden vollständig ruhen. Da nun durch das Aufhören des landwirtschaftlichen Betriebs der Arme leicht in Not gerät, darf er ah'es,' was im Lande von selbst wächst, für sich nehmen. Gleichzeitig sollen aber auch alle Schulden in diesem Jahre erlassen werden, und ausdrücklich wird daran die Mahnung geknüpft, nicht etwa so herzlos zu sein, im Hinblick auf das Herannahen dieses Jahres ein erbetenes Darlehen zu verweigern. Welche Wirkung' dieses Gesetz für die Folgezeit hatte, kenne man aus' der Tatsache ersehen, dass die hebräische Sprache,! die über eine Fülle von Bezeichnungen für die verschiedenen Arten der Armut verfügt, überhaupt kein Wort für „Bettler" hat. Die tiefste Stufe der sozialen, Erniedrigung, wo man ganz auf die fremde Hilfe an-, gewiesen ist, scheint also im alten Israel eine kaunv gekannte Erscheinung gewesen zu sein. Neben dem Sabbatjahr war die wichtigste Institution nach dieser Richtung hin das .Tobeljahr. In jedem fünfzigsten Jahre musston alle seit dem letzten .Tobeljähr verkauften oder verpfändeten Grundstücke kostenlos an den ursprünglichen; Eigentümer beziehungsweise dessen Erben zurück-: gegeben werden. Es sollte dadurch dauernde Verarmung ebenso unmöglich gemacht werden, wie die; Vereinigung eines übermässig grossen Grundbesitzes in einer Hand. Bei jedem Landkauf musste also^ Rücksicht auf diese Bestimmung genommen werden. Man zählte, wieviel Jahre noch bis zum nächsten ' Jobeljahr wären, und gab als Kaufpreis nur den Wert' so vieler Ernten. Hier wurde also nicht der Hoden,, sondern nur der Ertrag des Bodens, oder mit anderen Worten der Ertrag der menschlichen Arbeit am Boden als Kaufobjekt behandelt, i lochbedeutsam ist auch die Begründung dieser Einrichtung:1) „Das Land, soll nicht endgültig verkauft worden, denn mein ist das Land, und ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir." Wie wir schon oben die Freiheit der P t> r - son als einen Hauptgrundsatz der altjüdischen Gesetzgebung kennen gelernt haben, so finden wir hier nunmehr auch die Freiheit des Hodens proklamiert, die ja heute a*oii den verschiedensten Seiten, von Tolstoi ebenso wie von H c n r y George als Hauptbedingung für die Lösung der sozialen Frage erklärt wird. Treffend bemerkt B u h 12) über diese Bestimmung des Jobeljahrs: „Es liegt darin die soziale Gleichberechtigung aller Israeliten in persönlicher und sachlicher Beziehung, denn sie stehen alle in demselben Verhältnisse zu Gott. Es ist dieselbe Anschauung, die sich darin Ausdruck gibt, dass alle Israeliten ohne Unterschied dieselbe lteiligtumssteucr zu bezahlen haben." Selbst derjenige Teil des Rechts, der der sozialen Gerechtigkeit am meisten widerstrebt, das Kriegsrecht, ist im Dcuteronomiuin durch eine Reihe menschenfreundlicher Bestimmungen ergänzt. Vom Kriegsdienst befreit war, wer ein Maus gebaut, aber noch nicht eingeweiht hatte, wer einen Weinberg gepflanzt, aber noch nicht seine Früchte genossen hatte, und wer sich verlobt, aber noch nicht verheiratet hatte. Auch die Kriegführung selbst war in einigen Punkten gemildert, so war es verboten, Fruchtbäume zu Belagerungszwecken umzuhauen. Das kriegsgefangene Weib war durch besondere Gesetze x) Leviticus 25, 23. 2) Die sozialen Verhältnisse der Israeliten. S.*113g