Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 11 (1911)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1911)
- Article
- Soziale Gerechtigkeit im alten Judentum
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 517 - 518 (sequence 3)
- Language
- German
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517 Dr. Felix Peries, Königsberg i. Pr.: Soziale Gerechtigkeit im alten Judentum. 518 Herrn „gerächt", d. h. (nach der traditionellen Erklärung) mit dem Tode bestraft. Doch die Krone aller sozialen Einrichtungen war der S a b b a t. Während in den zehn Geboten das Sabbatgebot nur mit der Ruhe Gottes nach vollbrachtem Schöpfungswerk begründet ist, wird; im Bundesbuch der Sabbat rein als soziale Institution behandelt, und als einzige Begründung ist dafür angegeben:1) „Damit dein Ochs und dein Esel ruhe, und damit aufatme der Sohn deiner Magd und der Fremdling." Hier wird ganz vergessen, dass der Sabbat für alle Israeliten ein Ruhetag sei, um uns nur zum Bewusstsein zu bringen, dass seine Wohltat speziell den arbeitenden und sozial zurückgesetzten Klassen zugute kommen soll. Darum bleibt auch die Gesetzgebung nicht beim Sklaven stehen, sondern wendet sich in gleicher Weise dem Fremdling, dem Stiefkind aller alten Gesetzgebungen, zu. Die Bedrückung und Ausbeutung des Fremdlings wird verboten mit dein Hinweis:2) „Kennt ihr doch die Seele des Fremdlings, da ihr selbst Fremdlinge gewesen seid im Lande Aegypten/' Diese der hebräischen Sprache eigene Ausdruckswcisc: „die Seele jemands kennen" im Sinne von „mit ihm fühlen", „wissen, wie ihm zumute ist", diese Ausdrucksweisc wird, wie ich beiläufig bemerken möchte, nicht nur Menschen, sondern sogar Tieren gegenüber gebraucht. So heisät der bekannte Satz,3) den man meist nach Luther anführt: „Der Gerechte erbarmt sie h seines Viehes" vielmehr richtiger „k ennt die Seele seines Viehes". Es wird also sozusagen auch dem unvernünftigen Tiere eine Seele zugeschrieben, insofern als os den Schmerz fühlt. Wir erfahren eben, dass die Bedrückung und Ausbeutung des Fremdlings mit einer moralischen Begründung verboten war. Unmittelbar darauf wird auch die Bedrückung der Waisen und Witwen mit dem Hinweis auf Gott als ihren Annchmer verboten. So wie hier zum ersten Male Fremdling, Waise und Witwe als unsere Schutzbefohlenen genannt sind, so bilden sie in der gesamten späteren Gesetzgebung wie auch besonders in den Reden der Propheten eine stehende Figur zur Bezeichnung derjenigen Klassen, gegen die wir besondere soziale Pflichten zu erfüllen haben. Neben ihnen steht dann noch der Arme, für den das Gesetz weitgehende Fürsorge trifft. Vor allem ist es verboten, dem Jnländer irgendwelchen Zins aufzuerlegen. Die Uebertretung dieses Gebotes wurde immer als besonders schwere Sünde gerügt. Auf das Verbot des Zinsnehmens folgte die Bestimmung, dass man ein als Pfand gegebenes Kleid noch am selben Tage zurückgeben müsse. Das Deuteronomium enthält noch die Zusatzbestimmung, dass man das Gewand einer Witwe überhaupt nicht pfänden dürfe, 1) Exodus 23, 12. 2) Exodus 23, 9. 3) Prov. 12, 10"(Luthers ungenaue Uebersetzung geht schon auf die LXX zurück, die hier oiy.zv.ov. hat, während in der Vulg. richtig übersetzt ist: novit). ALFRED WOLMAKK. Der Wanderer. (Zum Artikel „Alfred Wolmark" auf f LOXDON. 537/538.) und verbietet ausserdem, den Mühlstein zu pfänden, sowie in das Haus des Armen einzudringen, um ein Pfand zu erhalten. Auch hier wird wieder auf Gott als Beschützer der Armen ausdrücklich hingewiesen. Als sollten wir darüber belehrt werden, dass die Armenfürsorge nicht unserem guten Willen überlassen ist, vielmehr eine Rechtspflicht darstellt, der wir uns nicht entziehen dürfen, folgen gleich darauf die Vorschriften über gewissenhafte Handhabung der Rechtspflege, AVarnung vor falschem Zeugnis, Parteilichkeit und Bestechlichkeit. Hier wird nicht nur gewarnt, der Stimmung der Menge nachzugeben und das Recht des Armen zu beugen, sondern es steht auch eine besondere Bestimmung, die wahrscheinlich in keinem anderen Gesetzbuch enthalten ist:1) „Du sollst den Armen nicht bevo r zugen in seinem Rechtsstreit." Nichts ist so bezeichnend für den Geist der jüdischen Gesetzgebung, als diese Malmung, die uns erkennen lässt, welche Gesinnungen man l3eim Richter voraussetzte: Der alle Gesetze durchwehende Zug sozialen Empfindens war so stark, dass zu befürchten stand, es könnte zugunsten des Armen eine parteiische Entscheidung stattfinden. Auch bei diesen die Rechtspflege betreffenden Bestimmungen wird auf Gott als obersten Vertreter dos Rechts hingewiesen. J) Exodus 23, 3.