Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 12 (1912)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1912)
- Article
- Unser Frühling
- Date
- 1912-05-01
- Page
- Seite 445 - 446 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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445 Julius Goldberg: Unser Frühling. 446 Solomon J. Solomon: Die Gefangennahme Simsons. (Zum nachstehenden Artikel „Slmson in der bildenden Kunst".) gebenheit dokumentiert. Aber dass sich die Regierung nicht mit den zahlreichen Ausnahmegesetzen und administrativen Verordnungen begnügt, sondern auch den Senat ihren Verfolgungszwecken dienstbar macht, das bedeutet eine \Y e n d u n g von u n a b s e h - I) a r e r T r a g weit e. Sie erscheint um so folgenschwerer, als der Senat jahrzehntelang, auch während der Yerfolgungsära der 90er Jahre, seine Entscheidungen vorwiegend zugunsten der Juden zu treffen pflegte. Offenbar hatte man sich damals noch nicht entschlossen, jede Grenze zwischen Gesetz und Willkür zu verwischen. Jetzt soll das anders werden. Hei solcher Art der Gesetzesinterpretation ist der Jude in Russland vogelfrei. Es ist nicht möglich, auch nur annähernd die Grenze zu bestimmen, bis zu welcher die Willkür gehen kann. Und es ist danach begreiflich, wenn ein so rechtsstehender und nicht besonders judenfreundlicher Mann wie Taganze w, einer der verdientesten Strafrechtslehrer Russlands, erklärt, dass die neue Massregel ihm geradezu Schrecken einflösse. Kann man ja auf dem gegenwärtig betretenen Wege der Ausdehnung von .Beschränkungen mittels Rechtanalogie jedem russischen Untertan, insbesondere dem Juden, im .Rechtssinne das letzte nehmen. Ein Beispiel, wie entsetzlich schwere Folgen diese neue Wendung haben kann, hat gerade in den letzten Tagen das Kassationsdepartement des Senats im Falle Spektor, der als Vorspiel der bekannten Juschtschinski-Affäre gelten kann, geliefert. Ghana Spektor aus Uman wurde bekanntlich des Mordversuchs an ihrem Dienstmädchen Podgurenko beschuldigt — nicht ohne dass die Sache mit einem rituellen Beigeschmack dargestellt wurde. Das Gericht sprach die Frau frei. Der Staatsanwalt legte Kassation ein, mit der Begründimg, dass es unzulässig sei. sich in der Verhandlung auf Beweise zu berufen, deren Richtigkeit von den Geschworenen nicht nachgeprüft werden könne. Das soll sich aber der Verteidiger dadurch haben zuschulden kommen lassen, dass er behauptete, den Juden sei schon am Berg Sinai befohlen worden: „Du sollst nicht tüten". Niemand sei in der Lage — erklärte tiefsinnig der Staatsanwalt — nachzuprüfen, ob den Juden am Sinai dieses Verbot wirklich erteilt worden sei, die Geschworenen seien jedoch durch diese Ausführungen des Advokaten beeinflusst worden. Der Senat sc bloss sich den Ausführungen des Staatsanwalts an und hob das freisprechende Urteil auf. Damit gab er — auch für den Beiüsprozess — Fingerzeige, wie man sich zu verhalten hat, um den Absichten der höchsten Gerichtsinstanz - - des Senats — gerecht zu werden, ...... . So liegen die Dinge. Es ist nun nicht mehr nötig, die „patriotischen" gesetzgebenden Körperschaften zu bemühen. Bei einer derartigen Handhabung des jus scriptum bildet sich ein so elastisches, so uferlos *