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Ost und West · 1912-05-01 · Heft 5 (Mai 1912) · p. Seite 443 - 444

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Journal
Ost und West
Volume
12 (1912)
Issue
Heft 5 (Mai 1912)
Article
Unser Frühling
Date
1912-05-01
Page
Seite 443 - 444 (sequence 1)
Language
German
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443 444 UNSER FRUEHLING. Von Julius Goldberg. Nachdruck verboten. Der Frühling ist da. Die Juden Russlands können es bezeugen. Er hat seine.traditionelle Pflicht gegen sie schon erfüllt. Ein neuer Kranz von schwarzen Blumen, von jüdischen Tränen befeuchtet, fehlt in keinem jüdischen Hause. Diesmal ein besonders dichter' Kranz, von einer diabolischen Hand geflochten, mit besonderem Geschmack gebunden. Da sind nicht nur allerlei Ausweisungen, Pogromhetzen, Ritualniordprozessc. Jetzt ist auch für die Dauer gesorgt, die Elite der Juden — ihre Intelligenz — hat ihr besonderes Frühlingsgeschenk erhalten. Die Nationalisierung der .Advokatur ist zur Tatsache geworden. Von nun an sollen „Personen nichtchristlicher Konfession" — gemeint sind Juden — nur mit Zustimmung des Justizministers, die natürlich immer verweigert werden wird, in die Korporation der Gehilfen der vereidigten Rechtsanwälte aufgenommen werden. Diese schwerwiegende neue Beschränkung ist lediglich das Resultat einer Interpretationstätigkeit. Durch sie hat das Ausnahmegesetz vom Jahre 1889, das die Aufnahme von Nichtchristen in die Zahl der vereidigten Rechtsanwälte und Privatadvokaten von der Zustimmung des Justizministers abhängig machte, — diese Zustimmung wurde unseres Wissens für die ganze Periode 1889 bis 1905 nur einem einzigen Juden, dem bekannten Zivilisten Winawer zu teil — eine Erweiterung erfahren, die ihrer Bedeutung nach weitaus den Inhalt des Gesetzes selbst übertrifft. 23 Jahre hat das Gesetz existiert, viel Unheil auch in seiner bisherigen Form gestiftet, aber niemals hat jemand daran gedacht, dass man es noch extensiv auslegen könnte, bis jetzt der Exliberale und eine der gegenwärtigen Stützen der „echtrussischen" Richtung, Justizminister Schtsehegl o w i t o w , auf den Gedanken kam, es auf dem Wege der Rechtsanalogie auch auf die Advokatengehilfen anzuwenden. Dies, obwohl auch nach dem russischen Recht Ausnahmegesetze keine analoge Anwendung zulassen — das römische „Singularia non sunt producenda ad conseouentias" — und ohne Rücksicht darauf, dass der eigentliche Urheber dieses Gesetzes, Justizminister Monasein, (dessen Referat — eine Art lettre de cachets des oncien regime auf dem Gebiete der Gesetzgebung — die einzige Grundlage des Gesetzes bildet, und der doch den „wahren Willen" des Gesetzgebers am besten kannte), durch langjährige Rechtsübung keinen Zweifel über dessen Umfang Hess! Der „regierende Senat" hat sich der „Order" des Justizministers angeschlossen. Kurzerhand, ohne auch nur diese sonderbare „Interpretation" irgendwie motivieren zu wollen! Und ohne die geringste moralische Rechtfertigung. Denn gerade auf dem. Gebiete der Advokatur haben sich die Juden in jeder Beziehung bewährt. „Die Erfahrung hat gezeigt", erklärt der Rat der Petersburger vereidigten Rechtsanwälte in seiner an die Senatoren gerichteten Denkschrift,*) in der er g e g e n die geplante Beschränkung scharf Stellung nimmt, „dass die Mehrzahl der jüdischen Advokatengehilfen, die nach der Begrenzung vom Jahre 1889 10 bis lf> Jahre warten mussten, bis sie der Justizminister in ihrem Berufe als vereidigte Rechtsanwälte bestätigte, hinsichtlichihres moralischen und intellektuellen Niveaus keineswegs hinter den anderen Mitgliedern der Korporation zurückstehen, und dass sie sowohl vor als nach ihrer Bestätigung in dieser Wurde ehrenhaft der Rechtspflege dienen und die verdiente Achtung sowohl des Gerichtes als auch ihrer Kollegen gemessen." Diese Charakteristik, ist, bei aller Anerkennung der edlen Gesinnung der Mehrzahl der russischen Rechtsanwälte in dieser unheilvollen Zeit, von Schönfärberei weit entfernt. Im Gegenteil, — das wird jeder objektive Kenner der russischen Verhältnisse» zugeben müssen — sie ist eher, vielleicht nicht ohne manche gute Absicht, zu vorsichtig und zurückhaltend. Denn in Wirklichkeit haben die Juden in der Advokatur Hervorragendes geleistet und zeichneten sich stets — noch mehr als ihre christlichen Kollegen — durch ihr Verständnis für die Sozialbedrängten aus. Sie weisen auch eine stattliche Anzahl glänzender Namen auf, die eine Zierde der russischen Advokatur sind. Es genügt nur an Männer wie Kupernik , P a s s o w e r, W i n a - wer, Grusen b e r g , den Hauptverteidiger im bevorstehenden Beilis-Prozess, zu erinnern. Aber was kümmert dies alles den blinden Hass und das eigennützige Strebertum? Der Jude, der alle Schikanen, Prozentnormen usw. in der Mittelschule überwunden hat, dem es sogar gelungen ist, die russische Universität mit ihrer erdrückenden Atmosphäre zu absolvieren, soll nicht einmal berechtigt sein, als Gehilfe, d. h. im Auftrage und unter der Aufsicht eines vollberechtigten, vereidigten Rechtsanwalts, auch eines christlichen, aufzutreten! Er darf nicht einmal seine Glaubensgenossen verteidigen oder ihre Prozesse führen. Noch mehr: Diese rohe Bestimmung soll nicht nur für die Zukunft gelten. Die Fassung der Senatserklärung lässt kaum einen Zweifel darüber, dass sie auch rückwirkende Kraft besitzt. Sie kann also und wird voraussichtlich auch alle diejenigen treffen, die nach dem Jahre 1889 als Gehilfen zugelassen wurden, d. h. die überwiegende Mehrzahl sämtlicher in der Advokatur tätigen Juden. Ist schon die Tatsache, dass Tausende und Abertausende der gebildetsten Elemente an der Ausübung ihres Berufes gehindert werden, traurig genug, so erscheint sie noch trauriger, wenn man bedenkt, in welche!' Atmosphäre eine solche Massregel getroffen werden konnte. Dass sich der regierende Senat dem Wunsche eines Ministers fügt, nimmt in Russland niemanden wunder. Er hat ja in der letzten Zeit auch auf allen anderen Gebieten (des Wahlrechts usw.) seine Er- *) Vom Februar 1912.

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