Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- Die Israeliten in Russland
- Date
- 1909-12-01
- Page
- Seite 765 - 766 (sequence 9)
- Language
- German
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765 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 766 Zeit angerechnet werden auf die weiteren zehn Jahre, die erforderlich sind, damit er das Niederlassungsrecht in den inneren Gouvernements erlange. Es ist kaum nötig, das in dem Gesetz ausdrücklich zu erwähnen, da kein Gesetz rückwirkende Anwendung finden kann, und die Rechte der jüdischen Kaufleute erster Gilde von Kiew nicht als aufgehoben angesehen werden können. In Betracht dieser Umstände und mit Hinblick auf den Wortlaut des in Rede stehenden Gesetzes zieht der Ministerrat vor, aus seinen Beratungen die den Artikel 2 betreffenden Be* merkungen auszuschalten. 4. Nach den geltenden Gesetzen haben die jüdischen Mechaniker, Destillateure, Brauer und Handwerker im allgemeinen das Recht, sich ausserhalb des Niederlassungsgebiets aufzuhalten, solange sie ihr Gewerbe und ihr Handwerk ausüben. Sobald sie auf die Ausübung ihres Gewerbes verzichten, müssen sie in das Niederlassungsgebiet zurückkehren. In Anbetracht der unheilvollen Konsequenzen in der Anwendung dieser Regel auf jüdische Handwerker, die jahrelang in den inneren Provinzen gelebt haben und aus dem einen oder anderen Grunde gezwungen sind, ihr Gewerbe aufzugeben, schlägt der Finanzminister vor, in dem Artikel 3 des Entwurfs das Wohnrecht in den inneren Gouvernements den Personen zuzuerkennen, die, sei es selbst mit Unterbrechung und unabhängig von der Ausübung ihres Gewerbes, zehn Jahre ausserhalb des Niederlassungsgebiets zugebracht haben. Der Minister verlangt die Ausdehnung dieser Bestimmung auf die Maurer, Pflasterer, Zimmerleute und Gärtner. -a Der Minister hat gefunden, dass die jüdischen Handwerker nach dem Gesetz zu teilen wären in Unionisten und Nichtunionisten, dass aber unabhängig von dieser Unterscheidung eine besondere Vereinigung der Nichthandwerker im Niederlassungsgebiet gegründet worden sei. Dieser Vereinigung gehören die Pflasterer, Bleiarbeiter, Maurer, Zimmerleute, Ziegelbrenner, Kutscher, Gärtner, Fabrikarbeiter, Tagelöhner und Hausarbeiter an. Die jüdischen Arbeiter, denen das Wohnrecht ausserhalb des Niederlassungsgebiets eingeräumt worden ist, sind Handwerker im eigentlichsten Sinn des Wortes. Jenes Recht sollte nicht den Juden zugestanden werden, die der Vereinigung der Nichthandwerker angehören. Die Bezeichnung, die dieser Vereinigung gegeben wurde, beweist, dass die Mitglieder nicht als Handwerker gelten und als solche behandelt werden dürfen. Dieses von dem Minister des Innern ausgearbeitete Reglement darf also nicht auf die Juden ausgedehnt werden, die zur Vereinigung der Nichthandwerker gehören, denn diese Personen besitzen nicht das Aufenthaltsrecht ausserhalb des Ansiedelungsgebiets und können nicht beweisen, dass sie zehn Jahre in den inneren Provinzen gewohnt haben. 5. Der Artikel 4 des Projekts des Finanzministers bewilligt das Wohnrecht ausserhalb des Ansiedlungsgebiets den Frauen, Kindern oder anderen direkten Nachkommen, ebenso den minderjährigen Geschwistern der Juden, die dieses Recht gemessen, unter der Bedingung, dass sie bei dem Familienoberhaupt wohnen. 6. Der Artikel 5 des Entwurfs schlägt vor, den Juden in allen Ortschaften, in denen sie sich niederlassen dürfen, in bezug auf Handel und Industrie die nämlichen Rechte einzuräumen, wie den christlichen Bürgern, immer unter dem Vorbehalt, dass der Handel mit Heiligenbildern, Kruzifixen und anderen christlichen Kultusobjekten, sowie die Herstellung dieser Gegenstände ihnen untersagt sein soll. Der Ministerrat bemerkt in dieser Beziehung, dass die erwähnten Einschränkungen nicht nur für die Juden, sondern für alle Nichtchristen gelten. Es wäre daher angemessen, besonders zu erwähnen, dass diese Massnahme, die alle Nichtchristen trifft, ebenso auf die Juden anzuwenden sei. Gleichzeitig nimmt der Ministerrat Vormerkung davon, dass die ausserhalb des Niederlassungsgebiets wohnenden Juden das Recht haben, ebenso wie die Fremden, Naphthaquellen im Kaukasus zu erwerben, allerdings nur auf Grund einer Ermächtigung des Domänenministers. 7. Der Artikel 6 des Entwurfs ermächtigt den Minister, den Aktiengesellschaften zu gestatten, dass sie Juden ohne jeden Vorbehalt in ihre Verwaltung aufnehmen. Da der Ministerrat die Erörterung der Frage ausgeschieden hat, ob den Juden das Recht des Grundeigentumerwerbs eingeräumt werden soll, und der in Rede stehende Artikel auf die Revision der Gesetze über die Handelsgesellschaften Bezug nimmt, soweit es sich um die Erwerbung von Gütern handelt, so muss dieser Artikel ebenfalls ausgeschaltet werden. 8. Der Minister des Innern schlägt die Abschaffung des Artikels 395 des Militärgesetzes vor, der die Familie jedes militärflüchtigen jüdischen Konskribierten zu einer Busse verurteilt. Der Ministerrat ist der Meinung, dass man auch den Artikel 350 aufheben solle, der mit einer Busse von 300 Rubel die jüdische Gemeinde bedroht, der der Militärflüchtige angehört. 9. Unabhängig von der vorgeschlagenen Abschaffung des Artikel 43, der bestimmt, dass die Papiere jedes übergetretenen Juden den Vermerk seiner früheren Religionszugehörigkeit tragen solle, kommt man überein, die Artikel 264 und 376 zu beseitigen, die das Recht der jüdischen Familie einschränken, ihren Eltern in die sibirische Verbannung zu folgen. 10. Die Bezirksverwaltungen sind gegenwärtig mit einer grossen Anzahl von Klagen gegen Juden befasst wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Abschaffung jetzt vorgeschlagen ist. Um jede unterschiedliche Behandlung für die Zukunft zu vermeiden, wurde entschieden, dass das neue Gesetz rückwirkende Kraft haben solle. Gegen Schluss der Erörterungen hält es der Ministerrat für seine Pflicht, offen zu erklären, dass die Bekanntmachung dieses Gesetzes nicht verfehlen wird, kräftigen Einspruch von Seiten gewisser Kreise der Gesellschaft hervorzurufen. Man darf in der Tat erwarten, dass ganze Klassen von Bürgern ebenso wie Einzelpersonen, die von unversöhnlichem Hass gegen die Juden erfüllt sind, ihrer Unzufriedenheit Ausdruck geben werden. Der Ministerrat glaubt indessen, dass diese Erwägungen die Regierung von dem Weg nicht abhalten dürften, der ihr mit Eurer Majestät Billigung durch das Regierungs-Communique vom 24. August dieses Jahres vorgezeichnet worden ist, welche Schwierigkeiten immer die Verwirklichung des in diesem Communique enthaltenen Programms mit sich bringe. Was auch geschehen mag, das Programm muss durchgeführt werden, sonst würde die Regierung den Tadel auf sich laden, sie habe die versprochenen Reformen nicht ausgeführt, und sie würde das Vertrauen erschüttern, das der achtungswerte Teil der Bevölkerung ihr entgegenbringt. Diese Massnahmen sind in voller Uebereinstimmung mit den Ansichten der Kommission ausgearbeitet worden, die von der Regierung mit der Revision der geltenden Judengesetze beauftragt war. Eine gänzliche Emanzipierung der Juden, die ihnen gleiche Rechte, wie der übrigen Bevölkerung übertrüge, darf in den vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausgesprochen werden, da eine so radikale Aenderung nur auf gesetzgeberischem Wege und unter Mitwirkung der Vertreter der Nation zulässig wäre. Gegenstand des gegenwärtigen Gesetzes ist einzig, aus der Judengesetzgebung auszuschalten, was unnötigen Druck darstellt, veraltet ist, und, wenn es auch seinerzeit durch die Umstände zu rechtfertigen war, doch nur vorübergehenden Charakter hatte. Das Gesetz lässt also die hauptsächlichste Frage der Judengesetzgebung unberührt, nämlich das Wohnrecht und das Recht auf Erwerbung von Grundbesitz. Gleichwohl ist zu hoffen, dass die Vorschläge, so begrenzt sie sind, den Juden einige Genugtuung bereiten werden, dass gerade die besten unter ihnen, die von Natur arbeitsam sind und Familiensinn besitzen, in den letzten Jahren aber von der revolutionären Propaganda angesteckt worden sind, mit Freude und Dankbarkeit die Bemühungen der Regierung wahrnehmen werden, ihnen die Existenzbedingungen zu erleichtern und ihnen ruhige Arbeit zu sichern. Gemäss den in diesem Dokument dargelegten Erwägungen ist der Ministerrat der Meinung, dass bis zur vollständigen Revision der Judengesetzgebung nachstehende Beschlüsse anzunehmen seien: 1. Unter Aufhebung der das Aufenthaltsrecht der Juden in den Dörfern und gewissen Städten des Niederlassungsgebiets einschränkenden Bestimmungen sollen die russischen Untertanen jüdischen Bekenntnisses das Recht haben, sich dauernd aufzuhalten und frei zu bewegen in den Städten und Dörfern nachbenannter Gouvernements