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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 763 - 764

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1909-12-01
Page
Seite 763 - 764 (sequence 8)
Language
German
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763 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 764 Aufenthaltsrecht im ganzen Reich oder in gewissen Ortschaften ausserhalb des Niederlassungsgebiets haben — es sei dauernd oder für begrenzte Zeit — in Zukunft dieses Recht auch in den Städten haben, die bisher den Juden verschlossen waren, auch in den Gouver/iements Don, Kuban und Twer. Der Kriegsminister machte hier gewisse Einwendungen. Generalleutnant Rödiger bemerkte, dass die besonderen Existenzbedingungen der kosakischen Bevölkerung dieser Gebiete die Regierung gezwungen hätten, die Kosaken gegen den Einfluss der Juden zu schützen, der ihrer wirtschaftlihen Entwicklung, ihren religiösen und moralischen Grundsätzen Eintrag tun würde. Die Gründe, weshalb der Zutritt den Juden zu den Kosakengebieten nicht wünschenswert sei, wären nicht bloss nicht geschwunden, sondern wären infolge der allgemeinen Entartung der Kosakenchefs noch dringlicher geworden. Man habe deshalb die Massnahmen zum Schutz des Kosakengebiets gegen die Juden verstärken müssen. Die Skrupellosigkeit der Juden bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sei für die kosakische Bevölkerung ganz besonders gefährlich. Zum Mannesalter gelangt, verrichteten die Kosaken den Militärdienst meist fern von ihrem Wohnort. Deshalb sei das Kosakengebiet ohne die Arbeit von Männern dem Einfluss der Juden widerstandslos preisgegeben. Der Kriegsminister schlug darum vor, die Ausdehnung des Wohnrechts der Juden ausserhalb des Niederlassungsgebiets nicht auf die Kosakenländer im europäischen und asiatischen Russland zu erstrecken, vielmehr zum mindesten die bestehenden Beschränkungen aufrecht zu erhalten, und selbst die privilegierten Juden vom Aufenthaltsrecht in den Bezirken Don, Kuban und Twer auszuschiiessen. Einige Mitglieder des Ministerrats bemerkten, dass nach den geltenden Gesetzen die Juden, die dauernd oder vorübergehend ausserhalb des Niederlassungsgebiets wohnen dürften, im Kosakengebiet — ausgenommen Don, Kuban, Twer und Sibirien — sich aufhalten könnten. In ein neues Gesetz liberalen Charakters die vom Kriegsminister vorgeschlagenen Beschränkungen aufzunehmen, die darauf abzielten, die privilegierten Juden eines Rechts zu berauben, das sie gegenwärtig besitzen, erscheine nicht angängig. Uebrigens dränge sich eine Frage von selbst auf: Weshalb solle der Aufenthalt der Juden unter den Kosaken des Don-, Kuban-, und Twergebiets gefährlicher sein, als ihre Anwesenheit inmitten der Kosaken des Astrachan-, Samara-, Orenburg- und Uralbezirks? Man sollte deshalb die Unterscheidung beseitigen und den privilegierten Juden gestatten, sich in den Don-, Kuban-, Twerbezirken und in Sibirien niederzulassen. Der Ministerrat teilte vollständig die von einigen seiner Mitglieder ausgesprochene Meinung über die Unrätlichkeit neuer Beschränkungen für die Juden; er hielt aber auch die Erwägungen des Generalleutnants Rödiger nicht für unbegründet. Man muss zunächst bemerken, dass jüngst infolge des Krieges im fernen Osten und der inneren Wirren die Kosakenregimenter des zweiten und dritten Aufgebots mobilisiert worden waren. Die wirtschaftliche Lage der kosakischen Bevölkerung, namentlich in den Gebieten des Don, von Kuban und Twer, war sehr bedenklich, denn die Rekrutierung in diesen Gebieten hatte das beträchtlichste Kontingent gestellt, um die innere Ordnung in Russland und im Kaukasus zu sichern. Die Krise nahm solchen Umfang an, dass die Regierung den Kosakenfamilien zu Hilfe kommen und ihnen Geldunterstützungen im Betrage von über 5 Millionen Rubel zuwenden musste. Man hatte also Grund zu der Besorgnis, dass unter solchen Umständen die Zulassung der Juden zu diesen Gebieten die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung noch erschweren möchte. Ausserdem könne man voraussehen, dass, selbst wenn allein die privilegierten Juden Zutritt zu diesem Gebiet bekämen, sie daraus ein Lieblingsfeld für ihre Tätigkeit machen würden, da diese Landstriche durch ihre natürlichen Reichtümer allen anderen Kosakenprovinzen überlegen, ausserdem dem Niederlassungsgebiet am nächsten waren. Man müsse auch das in der Hauptsache patriarchalische Leben der Kosaken berücksichtigen und ihre Feindseligkeit gegen alles, wras nicht zu ihrer Rasse gehört, namentlich gegen die Juden. Es ist darum nicht weniger wahr, dass trotz der gesetzlichen Verbote die Juden gegenwärtig in diese Gebiete eindringen und dort der Bevölkerung eine schwere kommerzielle und industrielle Konkurrenz bereiten. Wollte man die Verbote beseitigen, so würden die Juden noch weit zahlreicher in jene Gebiete kommen, was nach der massgeblichen Meinung des Kriegsministers gefährliche Folgen haben könnte, da die Kosaken sich mit Gewalt der jüdischen Niederlassung widersetzen würden. Endlich, und das ist der wichtigste Punkt, scheint die in Rede stehende Massnahme ganz besonders bedenklich durch ihre möglichen Nebenwirkungen: die Kosaken könnten darin einen Beweis sehen, dass die Regierung ihnen nicht den Schutz gewähre, auf den sie Anspruch erheben. Demgemäss neigte sich der Ministerrat der Ansicht zu, dass sowohl vom politischen wie vom wirtschaftlichen Standpunkt aus es vorzuziehen sei, gegenwärtig die Frage der Zulassung der Juden in den Gebieten von Don, Kuban und Twer unberührt zu lassen, und den Kriegsminister zu ersuchen, er möchte mit den zuständigen Behörden die Angelegenheit prüfen und seine Vorschläge der gesetzgebenden Macht unterbreiten. Der Ministerrat erachtete es für notwendig, den Text des Artikels festzustellen, auf Grund dessen die Juden, die nach dem Wortlaut der geltenden Gesetze das Wohn- oder Aufenthaltsrecht ausserhalb des Niederlassungsgebiets besitzen, dieses Recht auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt sehen würden. Dieser Artikel soll sich ausschliesslich beziehen auf die privilegierten Juden, die nachvermerkten Kategorien angehören: a) Kaufleute erster Gilde, Kommerzienräte, mit Universitätsdiplomen ausgestattete Personen, Unteroffiziere, che während des Krieges im fernen Osten wegen ihrer Tapferkeit Auszeichnungen erhalten haben, jüdische Frauen, die nichtorthodoxe Christen geheiratet haben; b) Arbeiter, Brauer, Handwerker; c) Studierende der technischen und anderen Hochschulen, Schneider, Zuschneider, Kaufleute, die zum Besuch der Messen von Nishnij-Nowgorod, Irbit, Charkow, Sumy berechtigt sind. 3. In dem Artikel 2 seines Entwurfes fordert der Finanzminister, dass die Juden von Kiew, die vor der Veröffentlichung dieser Reglements der Korporation der Kaufleute erster Gilde angehörten, das Recht dauernder Niederlassung im ganzen Reich gemessen sollten unter der Bedingung, dass sie 15 Jahre lang, wenn auch mit Unterbrechung, der ersten Gilde angehört und mindestens 10 Jahre in Kiew gewohnt hatten. Es ist zu erwähnen, dass nach den geltenden allgemeinen Reglements jeder Jude erster Gilde nachweisen muss, dass er das Recht unbegrenzten Aufenthalts erhalten habe, d. h. dass er fünf Jahre lang der ersten Güde im Niederlassungsgebiet angehört habe. Wenn er dann 10 Jahre lang der ersten Gilde ausserhalb des Niederlassungsbezirks angehört, so gewinnt er für immer und ohne jede Beschränkung das Aufenthaltsrecht im ganzen Reich. Die Stadt Kiew, obwohl im Niederlassungsgebiet gelegen, ist für die Juden verschlossen mit Ausnahme der Mitglieder der ersten Gilde, die nach den allgemeinen Bestimmungen über das Wohnrecht der Juden in den verschiedenen Ortschaften das Aufenthaltsrecht daselbst besitzen. Es ist deshalb kein Anlass vorhanden, die voraufgängige fünfjährige Zugehörigkeit zur ersten Gilde für die Juden zu verlangen, die das Wohnrecht in Kiew erwerben. Andererseits wiederum ist durch eine Seltsamkeit des Gesetzes bestimmt, dass erst nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur ersten Gilde in Kiew das Wohnrecht auf die inneren Gouvernements ausgedehnt werden dürfe. Uebrigens hat der Senat entschieden, dass die Tatsache einer zehnjährigen Zugehörigkeit zur ersten Gilde auf gleicher Stufe stände mit einer zehnjährigen Zugehörigkeit zur ersten Gilde in den inneren Gouvernements. % In dem Augenblick der Veröffentlichung des in Rede stehenden Gesetzes wird Kiew dem Niederlassungsgebiet einverleibt sein; aber die jüdischen Kaufleute, che fünf Jahre lang der ersten Gilde angehört haben, dürfen nicht das Benefizium verlieren, das diese fünf Jahre für die Erlangung des Wohnrechts ausserhalb des Niederlassungsgebiets verleihen. Ebenso soll, wenn ein Jude der ersten Kaufmannsgilde von Kiew über fünf Jahre lang vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes angehört hat, ihm diese

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