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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 767 - 768

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1909-12-01
Page
Seite 767 - 768 (sequence 10)
Language
German
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767 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. •768 Bessarabien, Witebsk, Wolhynien, Grodno, Jekaterinoslaw, Kiew, Kowno, Minsk, Mohilew, Podolien, Poltawa, Tauris, Cherson, Tschernigow und Russisch-Polen. 2. Unter Aufhebung gewisser Aufenthaltsbeschränkungen für die Juden ausserhalb des Niederlassungsgebiets sollen a) alle russischen Untertanen jüdischen Bekenntnisses, die das Recht dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes ausserhalb des Niederlassungsgebiets besitzen, oder denen bestimmte Aufenthaltsorte angewiesen sind, für sich und ihre Familien das Recht gemessen, zu wohnen oder sich aufzuhalten in den Dörfern und Städten des ganzen Reichs, ausgenommen in den Ortschaften, die in dem Artikel 7 aufgezählt sind; b) die Arbeiter, Brenner, Brauer und anderen im Artikel 17 aufgeführten Handwerker, die ihr Handwerk oder ihr Gewerbe ausüben und zehn Jahre lang ausserhalb des Niederlassungsgebiets gelebt haben, das Recht gemessen, im ganzen Reich ihren Wohnsitz zu nehmen. Dieses Recht soll ihnen nicht gekürzt werden, wenn sie nach Ablauf der erwähnten Frist ihr Gewerbe aufgegeben haben. Das dem Familienoberhaupt in den beiden voraufgehenden Paragraphen eingeräumte Privilegium erstreckt sich auch auf seine Frau, seine Kinder und andere direkten Abkömmlinge, sowie auf die unter seinem Dach lebenden minderjährigen Geschwister. Die Frau hat lebenslänglichen Anspruch auf dieses Recht, die Witwe bis zu neuer Verheiratung, die männlichen Nachkommen bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zur Erlangung von Universitätsdiplomen (spätestens bis zum 25. Jahr), die weiblichen Abkömmlinge bis zur Eheschliessung. 3. Die einschränkenden Bestimmungen über die Fabrikation alkoholischer Getränke und die Spezialbestimmungen über die Rechte bezüglich des Handels sollen aufgehoben sein. Die russischen Untertanen jüdischen Bekenntnisses sollen in allen Ortschaften, in denen sie dauerndes oder vorübergehendes Wohnrecht gemessen, alle Handelsrechte haben, die den anderen russischen Untertanen zustehen. f* 4. Die Einschränkungen bezüglich der Pachtung oder Verwaltung von Grundbesitz sollen aufgehoben sein. Wo Juden dauerndes Aufenthaltsrecht haben, sollen sie Immobilien erwerben dürfen. Kontrakte im Namen von Juden oder zu deren Gunsten, die den Zweck haben, ihnen das Eigentum von Immobilien ausserhalb der Städte zu übertragen, sollen verboten sein. Diese Bestimmungen sollen aber nicht Geltung haben für die Ortschaften des Niederlassungsgebiets, die in den Beschlüssen des Ministerrats vom 10. Mai und 9, Dezember 1903 und vom IL November 1905 erwähnt sind, denen zufolge die Juden innerhalb ihres Wohnbezirks Grundeigentum sollen erwerben und besitzen dürfen. 5. Die §§ 2 und 3 gelten gleichmässig für die in Polen wohnenden Juden. Andererseits finden auch die Gesetze über den Erwerb von Grundeigentum gleichmässige Anwendung auf Polen. 6. Der § 2 findet Anwendung auf das kosakische Gebiet von Don, Kuban und Twer. Die Gesetze über den vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Juden in diesen Gebieten bleiben in Geltung. 7. Die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Beschränkungen für die Nichtchristen haben auch für die Juden Geltung. 8. Der Artikel 395 des Militärgesetzes, der die jüdischen Familien mit einer Busse haftbar macht für die Nichtgegestellung eines Mitgliedes, und der Artikel 530, der die jüdischen Gemeinden für die Nichtgestellung eines ihrer Mitglieder mit einer Busse bedroht, werden abgeschafft. 9. Der Artikel 43, dem zufolge die Ausweispapiere eines getauften Juden seine frühere Religion angeben müssen, sowie die Artikel 264 und 376, die den jüdischen Familien das Recht, das verbannte Familienoberhaupt nach Sibirien zu begleiten, einschränken, werden aufgehoben. 10. Die Statuten der Aktiengesellschaften, die die Teilnahme von Juden an der Verwaltung dieser Gesellschaften untersagen oder einschränken, können auf Antrag dieser Gesellschaften durch ministerielle Entscheidung aufgehoben werden. 11. Die Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die vor den gegenwärtigen in Geltung waren, sollen in folgender Weise erledigt werden: a) die noch nicht erledigten Fälle werden nach dem vorliegenden Gesetz abgeurteilt; b) die bei Bekanntmachung dieses Gesetzes noch nicht ausgeführten Entscheidungen werden an die zuständigen Behörden wieder zurückgewiesen. 12. Der Kriegsminister wird ersucht, in Gemeinschaft mit den zuständigen Departements die Frage zu prüfen, ob die Beschränkungen des Aufenthaltsrechts für die Juden in den Gouvernements Don, Kuban und Twer aufzuheben seien, und seine Vorschläge der Gesetzgebung zu unterbreiten. Diese Beschlüsse werden Eurer Majestät huldreicher Genehmigung empfohlen. Folgen die Unterschriften des Herrn Stolypin und der anderen Mitglieder des Ministerrates. Bagdad, den 20. September 1909. Mit herzlicher Freude überbringe ich Ihnen eine gute Nachricht, die ich von dem Direktor des öffentlichen Unterrichts erhalten habe. Dieser Beamte hat unsere Schulen häufig besichtigt und mir jedesmal lebhafte Genugtuung über die von uns erreichten Ergebnisse ausgesprochen. Vor den Ferien hatte ich ihn eingeladen, in unserer seit zwei Jahren bestehenden Handelslehrklasse eine besondere Prüfung vorzunehmen. Der Herr Direktor befragte unsere Zöglinge sehr eingehend aus Mathematik, Rechnen und anderen Unterrichtsgegenständen. Von diesem Besuch habe ich Ihnen seinerzeit berichtet, auch von dem guten Eindruck, den der Beamte wieder erhalten hatte. Die Besichtigung sollte aber für uns glückliche Folgen haben. Es gibt drei Grade türkischer Schulen: Iptidaie (Elementarschule), Ruschide (Mittelschule), Idadie E IN BAGDAD. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. (höhere Schule). In Wirklichkeit entspricht, was die unterrichtliche Leistung betrifft, die Ruschide unserer Elementarschule, die Idadie unserer Mittelschule. Die Abiturienten der Idadie werden zu den Hochschulen für Medizin, Rechtswissenschaft usw. zugelassen. Im vorigen Jahr ist eine Rechtsschule in Bagdad eingerichtet worden. Mehrere unserer ehemaligen Zöglinge, die mft vielem Fleiss sich in der Kenntnis der türkischen Sprache vervollkommnet hatten, suchten um Zulassung nach, wurden aber zurückgewiesen, weil sie kein Abiturientenzeugnis von einer Idadie besassen. Nachdem nun der Direktor des öffentlichen Unterrichts festgestellt hat, dass die Unterrichtsleistung in unserem oberen Kursus der der Jdadie entspricht, hat er verfügt, dass in Zukunft das von., uns unseren Zöglingen erteilte Abiturientenzeugni^ für Bagdad dem Abiturientenzeugnis der türkischen

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