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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 761 - 762

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1909-12-01
Page
Seite 761 - 762 (sequence 7)
Language
German
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761 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 762 der Juden in bezug auf Kauf und Miete von Grundbesitz beschränken. Man könnte die die Juden betreffenden Bestimmungen nicht aufheben, da sie einen Teil der ganzen Agrarfrage ausmachen. Wenn für den Augenblick die Agrarfrage, soweit sie das Grundbesitzrecht der Juden betrifft, beiseite gelassen werden muss, so darf man ebensowenig die Unterfrage berühren, die von dem Pachtungsrecht der Juden handelt. Ja, es ist noch viel weniger ein Grund vorhanden, den Juden des Niederlassungsgebiets das Recht der Pachtung von Grandbesitz zu gewähren. Die Ursachen, die zu den Gesetzen vom Mai 1882 geführt haben, sind nicht verschwunden. Die Regierung hat immer die Pflicht, die ländliche Bevölkerung gegen jüdische Ausbeutung zu schützen. Abgesehen davon, dass die Berührung des jüdischen Elements mit dem ländlichen Grandbesitz für diesen äusserst gefährlich wäre, würden die zu Pächtern gewordenen Juden ihre Raubgier betätigen, und ihr Mitbewerb um die Pachtungen würde die Preise der Güter auf exorbitante Höhe steigern. Man darf ferner nicht vergessen, dass man nicht bloss in den inneren Gouvernements nur selten fruchtbaren Boden findet. Die Notwendigkeit der Ausdehnung der Agrargesetze ist unter der ländlichen Bevölkerung des jüdischen Niederlassungsgebiets und besonders in den kleinrussischen Gouvernements empfunden worden. Unter solchen Umständen ist es offenbar, dass eine Erweiterung des Pachtrechts der Juden nur die tiefe Feindseligkeit vermehren könnte, die die Bauern gegen die Juden hegen. Denn die .Verhältnisse würden sie zwingen, die Unterpächter der Juden zu werden und ihnen erhöhte Pacht zu zahlen. Jedes den Juden in dieser Hinsicht gemachte Zugeständnis könnte nur ihnen selbst zum Schaden gereichen. Es trifft zwar zu, dass gegenwärtig die Juden des Niederlassungsgebiets unter entlehnten Namen Grundbesitz in Pacht nehmen. Aber Geschäfte dieser Art bedingten immer ein gewisses Risiko, und es ist den kontrahierenden Parteien nicht leicht, von den Behörden fiktive Genehmigungen zu erlangen. Unter allen Umständen vermindern die Prohibitivgesetze die Zahl dieser Fälle, die man erheblich vermehrt sehen würde, schaffte man die Prohibitivgesetze ab. Die Tatsache, dass Pachtungen unter vorgeschobenen Namen vorkommen, würde die Zulassung der Juden zur gesetzlichen Pachtbefugnis nicht rechtfertigen. Diesen Erwägungen gegenüber neigen Herr Stolypin und Herr Geheimrat Schwanebach zu der Ansicht, dass die gesetzlichen Bestimmungen vom Mai 1882, die den Juden des Niederlassungsgebiets die Pachtung von Grandstücken ausserhalb der Städte und Flecken untersagen, in Geltung bleiben müssen. Der Ministerrat bemerkt indessen, dass die gegenwärtige Erörterung zum Zweck hat, Einheitlichkeit und Klarheit in die geltenden Judengesetze zu bringen. Der Mangel dieser Eigenschaften in den geltenden Gesetzen ruft Verwirrungen hervor und führt in der Praxis zu vielen Missbräuchen. Dieser Grand allein sollte genügen, jeden Unterschied zwischen den Juden des Niederlassungsgebiets und denen der inneren Provinzen hinsichtlich der Pachtung von Grundbesitz aufzuheben. Aber selbst abgesehen von dieser Erwägung könnte man die Tatsache nicht rechtfertigen, dass die Juden des Niederlassungsgebiets, die nach dem Wortlaut des Gesetzes Bürger sind, hinsichtlich der Pachtung mindere Rechte besitzen, als ihre Glaubensgenossen, die ausserhalb des Niederlassungsgebiets zu wohnen berechtigt sind. 4 Es wäre sehr inkonsequent, den Juden das Wohnen in den Dörfern des Niederlassungsgebiets zu gestatten, ihnen aber das Recht auf Bodenpachtung zu versagen. Das hiesse den Juden die Existenzmöglichkeit nehmen, auf die sie trotz der gesetzlichen Einschränkungen immer rechnen durften. Im Niederlassungsgebiet entschlüpfen sie dem Gesetz, indem sie unter vorgeschobenem Namen pachten. Das ist ein Zustand, mit dem man rechnen muss. Er hat seine Erklärung in der Tatsache, dass die ländlichen Besitzer die Gewohnheit haben, mit den Juden abzuschliessen, weil sie bar zahlen oder in den Städten Immobilien besitzen, also mehr Garantien bieten als die Bauern. Die Pachtung ist unter den Juden des Niederlassungsgebiets so verbreitet, dass eine besondere Kategorie von Juden zur^Vermittlung derartiger Geschäfte existiert. Es scheint, dass die Regierung vergeblich gegen diese Gesetzesumgehungen kämpfen würde. Daher gebieten ihr Würde und Ansehen, offen durch die Gesetzgebung das Recht der Juden auf Pachtung von Grandbesitz anzuerkennen. Indem sie sich zum Mitschuldigen der fortwährenden Gesetzesverletzungen macht, zerstört sie die ganze Tragweite des Gesetzes. Wenn indessen eine radikale Lösung der Frage im Hinblick auf Artikel 87 der Agrargesetze nicht möglich ist, so könnte man auf die Juden des Niederlassungsgebiets wenigstens das für die Juden in den inneren Gouvernements geltende Gesetz vom 10. Mai 1903 anwenden. Auf diese Weise hätten die Juden des Niederlassungsgebiets das Recht, Landbesitz ausserhalb der Städte vermittels privater Kontrakte zu pachten. Demgemäss erachtet es der Ministerrat für empfehlenswert, das Gesetz vom 10. Mai 1903 auf die Gouvernements des Niederlassungsgebiets auszudehnen. Der Ministerrat erörterte hiernach die Tatsache, dass nach dem Wortlaut der von dem Kabinett am 10. Mai, 9. Dezember 1903 und am 11. November 1905 gefassten Entschliessungen die Juden das Recht hätten, in einer gewissen Anzahl von Bezirken des Niederlassungsgebiets Grundbesitz zu werben und zu verwalten. Die früher gemachten Zugeständnisse müssen volle Wirkung haben. Das muss ausdrücklich konstatiert werden. Uebrigens haben die Juden in Russisch-Polen gemäss dem kaiserlichen Ukas vom 24. Mai 1862 das Recht, jede Art von Besitztum zu erwerben. Aber das Gesetz vom 11. Juni 1891 hat ihnen untersagt, Grundeigentum zu erwerben, sei es zu tatsächlichem Besitz, sei es zur Pachtung oder Verwaltung. Man muss auf Beibehaltung dieser gesetzlichen Bestimmung bestehen. Zu den in den Berichten der verschiedenen Departements aufgeworfenen Fragen übergehend, wendete sich^der Ministerrat folgenden Punkten zu. 1. Der Finanzminister verlangt im ersten Artikel seines Gesetzentwurfs, dass alle Juden, die russische Untertanen sind, befugt sein sollen, in allen Städten und Dörfern nachbenannter Gouvernements zu wohnen: Bessarabien, Wilna, Witebsk, Wolhynien, Grodno, Jekaterinoslaw, Kiew, Kowno, Minsk, Mohilew, Podolien, Poltawa, Tauris, Cherson, Tschernigow, sowie in den Gouvernements von Russisch- Polen. In betreff dieses Punktes machte der interimistische Chef des kaiserlichen Hofministeriums Eurer Majestät darauf aufmerksam, dass nach diesem Entwurf die Städte Kiew, Nikolajew, Sebastopol und Yalta, in denen gegenwärtig den Juden das Wohnrecht versagt ist, zu dem Niederlassungsbezirk gehören würden. Es wäre aber zu wünschen, dass bezüglich Yaltas und seiner Umgebung, wo der Hof residiert, der status quo aufrecht erhalten und dieser Ort gegen einen übermässigen Einfall von Juden geschützt würde. Der Ministerrat ist nach vorgenommener Prüfung der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung des Verbots für einzelne Ortschaften, sowohl innerhalb wie ausserhalb des Niederlassungsgebiets, den ins Auge gefassten Zweck nicht stören würde. Die Erfahrung habe gezeigt, dass selbst das besondere Reglement für Yalta die Juden nicht vom Eintritt in diese Stadt abgehalten habe. Gegenwärtig seien die einzigen dort wohnberechtigten Juden die, die in die Register dieser Stadt am 24. Mai 1893 eingetragen waren und die überdies das Recht haben, ausserhalb des Niederlassungsgebiets zu wohnen, sowie die jüdischen Ehrenbürger, die von Personen abstammen, die das Bürgerrecht in Yalta besessen haben. Man müsse zugleich berücksichtigen, dass die anderen Hofresidenzen, St. Petersburg, Zarskoje - Selo und Peterhof, obwohl ausserhalb des Niederlassungsgebiets gelegen, nicht vor der Gegenwart von Juden geschützt werden konnten, die sich dort als Arbeiter, Kaufleute usw. niedergelassen haben. Unter diesen Umständen ist es viel schwerer, Yalta vor den Juden zu schützen, da diese Stadt zum Niederlassungsgebiet gehört. Demgemäss sieht der Ministerrat keinen ausreichenden Grand, eine Ausnahmebestimmung für Yalta aufrecht zu erhalten, und zieht es vor, bei dem von dem Finanzminister vorgeschlagenen Text zu bleiben. 2. Nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen die Juden, die nach den Bestimmungen der geltenden Gesetze das

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