Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- Die Israeliten in Russland
- Date
- 1909-12-01
- Page
- Seite 759 - 760 (sequence 6)
- Language
- German
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759 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 760 erlangen: Unterdrückung alles dessen, was die jüdische Exklusivität und namentlich die konfessionellen Einrichtungen begünstigt, wie Schulen, Krankenhäuser, Genesungsheime, philanthropische Anstalten und andere durch die Fleischsteuer erhaltene Einrichtungen. . . . Alle den Juden auferlegten Beschränkungen haben, nach dem Gefühl des Ministers für den öffentlichen Unterricht, für die Juden nicht die Tragweite, die für die Christen von dem Exklusivismus des Gesetzes der Juden dargestellt wird. Alle erdenklichen Mittel müssten angewendet werden, um diesen Exklusivismus zu vermindern. Der Ministerrat, der den Betrachtungen und bezeichnenden Vorschlägen des Unterrichtsministers volle Aufmerksamkeit schenkte, hielt für angebracht, da der Minister des Innern die vorgeschlagenen Massnahmen zu redigieren hatte, augenblicklich nur die ihm unterbreiteten gesetzgeberischen Massnahmen zu erörtern. 4 Gemäss der durch das Regierungscommuniqus vom 24. August über die Revision der Judengesetzgebung ihm übertragenen Aufgabe prüfte der Ministerrat zunächst die wichtige Frage der Judenrechte hinsichtlich des Grundeigentums. Vorweg sollte festgestellt werden, ob eine derartige Massnahme opportun sei. Da der § 87 der Gesetze über das Grundeigentum von höchster Wichtigkeit für die in Rede stehende Frage ist, hielt der Ministerrat für angezeigt, zunächst die Prüfung dieser Frage vorzunehmen. Der Ministerrat konstatierte von vornherein, dass in der öffentlichen Meinung und in der Literatur die Juden lange Zeit als ungeeignet für die Landwirtschaft angesehen wurden. Das ist eine Tatsache, die nicht wohl bestritten werden kann, erklärlich durch die historischen Schicksale des jüdischen Volks. Wenn die Israeliten in der biblischen Zeit ein Volk von Landbebauern und Viehzüchtern gewesen sind, so waren sie in der Folge vom Boden losgelöst, über Europa verstreut, in enge Stadtviertel (Ghettos) zusammengedrängt, und im Lauf der Jahrhunderte immer mehr dahin geleitet, sich dem Wucher, dem Handel, der Industrie zu widmen. Dadurch verloren sie jede Eignung für den Landbau. 7\ Diese organische Unfähigkeit, verbunden mit der Abneigung gegen die harte und oft undankbare Arbeit des Landmanns, trat deutlich hervor, als unsere Regierung um das Jahr 1840 den Versuch machte, jüdische landwirtschaftliche Kolonien zu gründen. Auf Anregung des Grafen Kisselew, Präsidenten des Comit?s für die Judenfrage, wurden durch ein Reglement vom 26. Dezember 1844 und durch Gesetze vom 5. März 1847 den Juden, die Bauern zu werden wünschten, wichtige Konzessionen und Privilegien zugestanden. Grosse Strecken urbaren Landes wurden ihnen in fruchtbaren Provinzen des südlichen Russlands zugewiesen. Gelder wurden ihnen für die Uebersiedelung, für Bauten, für den Ankauf von Vieh, Ackergerätschaften und Aussaat bewilligt. Gewisse Abgaben wurden ihnen erlassen. Der Erfolg ihrer Tätigkeit wurde mit Geld und anderweiten Belohnungen prämiiert. Die Erfahrung lehrte bald, dass die Versuche, die Juden zur Landarbeit zurückzuführen, missglückten. Durch die ihnen gewährten Geldhilfen und Privilegien wurden die jüdischen Kolonisten angelockt; aber sie fuhren fort, sich dem Handel zu widmen, als Makler zu dienen, namentlich Branntwein zu verkaufen, während sie ihre Ländereien verpachteten oder durch christliche Arbeiter bestellen Hessen. Nach Ansicht des Ministerrats unterstützt nichts die Annahme, dass die Neigung der Juden in dieser Hinsicht sich geändert habe, dass sie jetzt den Landbau mehr liebten. Wenn seit einigen Jahren jüdische Kapitalisten den Wunsch gezeigt haben, Grundbesitz zu erwerben, so handelte es sich bei ihnen nicht um Bearbeitung, sondern um Spekulation. In den von ihnen erworbenen Grundstücken wandten sie eine besondere Methode der Ausbeutung an, um aufs schnellste den grössten Nutzen daraus zu ziehen, zum Nachteil des normalen Ertrages dieser Domänen. Sie schlugen die Bäume und saugten den Boden aus, um ihn dann mit Hilfe von Agrarbanken zu überhohen Preisen an die Bauern zu verkaufen oder zu lastenden Bedingungen an sie zu verpachten. Diese bedauerlichen Vorgänge, durch die amtlichen Berichte mehrerer Gouverneure bescheinigt, zogen die Aufmerksamkeit Euerer Kaiserlichen Majestät auf sich und wurden der unmittelbare Anlass zu dem Gesetz vom 10. Mai 1903, das den Juden den Erwerb von Grundbesitz ausserhalb des Ansiedelungsgebiets und ausserhalb der Stadtbezirke verbot. Die Ursachen dieses neuen Gesetzes sind nicht geschwunden. Die hier angeführten Gründe sind übrigens nicht die einzigen, und diese Frage ist engverknüpft mit der Agrargesetzgebung für die ländliche Bevölkerung, deren Lösung gegenwärtig die besondere Sorge der Regierung ausmacht. Das landwirtschaftliche Departement Eurer Majestät hat bereits in bedeutende Opfer zur Abstellung der Armut unter den Landbauern gewilligt. Die Bildung einer Gruppe, die auch jüdische Kapitalisten zum Ankauf von Landbesitz einbezöge, würde der Agrarpolitik der Regierung ein schweres Hindernis bereiten. Die Vermehrung der Zahl der Käufer könnte nur eine beträchtliche Steigerung des Bodenpreises bewirken. Ginge der ländliche Besitz in die Hände der Juden über, so ergriffe ausserdem tiefe Unzufriedenheit die bäuerliche Bevölkerung, die sich als direkt in ihren Interessen geschädigt betrachten würde. Die Zulassung eines neuen Elements auf den Markt würde jedenfalls die Agrarfrage noch schwieriger gestalten, die ohnehin schon verwickelt genug ist. Man darf überdies die Wichtigkeit der politischen Seite dieser Frage nicht vergessen; unmöglich kann man zulassen, dass der Boden des christlichen russischen Staats definitiv in die Hände der jüdischen Rasse übergeht, die seit undenklichen Zeiten jedem christlichen Staat feindlich gewesen ist. Der Ministerrat hat sich demzufolge dahin schlüssig gemacht, dass die Frage der Gestattung von Grunderwerb an die Juden ausserhalb der Städte nur in negativem Sinn beantwortet werden könne. Nachdem dieser Beschluss einmal gefasst war, konnte der Aufmerksamkeit des Ministerrats die Tatsache nicht entgehen, dass die geltenden Gesetze, die in dieser Beziehung die Rechte der Juden einschränken, keine absolute Wechselbeziehung darstellen. Diese Rechte sind für das Niederlassungsgebiet durch das Gesetz vom 3. Mai 1882, für die anderen Gebiete durch das Gesetz vom 10. Mai 1903 beschränkt. Diese beiden Gesetze verbieten den Juden unbedingt, in den Dörfern Grundbesitz zu erwerben. Sie enthalten untereinander wesentliche Verschiedenheiten hinsichtlich der Verwaltung oder der Pacht von Grundbesitz. Ausserhalb des Niederlassungsgebiets untersagt das Gesetz vom 10. Mai 1903 die Ausführung jedes Vertrages, der den Juden Eigentums- oder Hypothekarrechte an Immobilien ausserhalb der Städte zuweist. Daher können, wenn die amtlichen Agenten die gesetzlichen Bestimmungen beobachten, immer noch Pacht- oder Mietsverträge in privater Form abgeschlossen werden. So bleibt ausserhalb des Niederlassungsgebiets den Juden immer noch ein Weg offen, privaten Grundbesitz in Verwaltung und Pacht zu nehmen. Innerhalb des Niederlassungsgebiets dagegen untersagt das Gesetz vom Mai 1882 die gesetzliche Registrierung der Unter- MietsVerträge auf Namen von Juden für alle Arten von Nutzung des ausserhalb der Städte und Flecken gelegenen Grundbesitzes. Während das Bürgerliche Gesetzbuch in Artikel 1699 die allgemeine Bestimmung enthält, dass die Juden des Niederlassungsgebiets nach Einholung der gesetzlichen Genehmigung Grundbesitz verwalten dürfen, verbietet das Gesetz vom Mai 1882 dies unbedingt. Daraus ergibt sich, dass die Juden des Niederlassungsgebiets hinsichtlich des Grundbesitzes weit schärferen Beschränkungen unterworfen sind, als die Juden, die ausserhalb des Niederlassungsgebiets wohnen. Der Ministerrat schlug vor, dass die Wohltat des Gesetzes vom Mai 1903 auch den Juden des Niederlassungsgebiets gewährt werden soll. Der Präsident des Ministercomites und der Premierminister waren der Ansicht, dass ebensowenig wie die Frage der Erwerbung von Immobilienbesitz durch Juden auch die Frage der Pachtung von Grundbesitz durch Juden gegenwärtig auf die Tagesordnung zu stellen sei. Um aber die erbitterten jüdischen Massen zu beruhigen, erschien es der Regierung als eine Gewissenspflicht und als eine Massnahme politischer Klugheit, alles zu beseitigen, was in der Spezialgesetzgebung als eine unnütze und demütigende Bedrückung der Juden sich darstellt. Es wäre gefährlich und sogar unmöglich, die geltende Gesetzgebung und namentlich den Artikel 87 der Agrargesetze zu ändern, die die Rechte