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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 757 - 758

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1909-12-01
Page
Seite 757 - 758 (sequence 5)
Language
German
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757 Mitteilungen der Aliiance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 758 beschränkungen innerhalb des Mederlassungsgebietes selbst. So könne man die vorübergehenden Gesetze vom 3. Mai 1882 aufheben, die den Juden verboten, auf dem flachen Lande des Niederlassungsgebiets zu wohnen, vielleicht auch die anderen gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnrecht der Juden innerhalb und ausserhalb des Niederlassungsgebiets. Würde dieser Vorschlag angenommen, so wäre das Reich hinsichtlich des Aufenthaltsrechts der Juden in zwei grosse Zonen geteilt: in der einen hätten die Juden unbeschränktes Wohnrecht; in der anderen dürften nur die Juden wohnen, denen nach dem geltenden Gesetzen Spezialwohnrechte eingeräumt sind; diese würden solche Rechte ohne jede örtliche Beschränkung weitergeniessen. Es wäre zugleich die Möglichkeit gegeben, die Bestimmungen zu revidieren, die sich auf das Wohnrecht der Angehörigen der Juden beziehen, die ein Wohnrecht ausserhalb des Niederlassungsbezirks haben. Die Kategorien der privelegierten Juden umfassen die Kaufleute erster Gilde, die Kommerzien- und Industrieräte, die akademisch Gebildeten, die Arbeitgeber und Arbeiter und einige Unteroffiziere. Die Familienmitglieder einiger dieser Kategorien gemessen unbeschränktes Aufenthaltsrecht ausserhalb des Niederlassungsgebiets; für andere ist das Gesetz stumm oder dunkel. Die zu treffenden Bestimmungen hätten zum Zweck, Einheitlichkeit in die bestehenden Reglements zu bringen und das dem Familienoberhaupt zustehende Recht für immer oder zeitweilig auf Frau und Kind, auf direkte Abkömmlinge und minderjährige Geschwister auszudehnen. Was die Beschränkung der Rechte der Juden bezüglich der Landwirtschaft betrifft, so müsse man zwischen bäuerlichen und Privatbesitz unterscheiden. Erwerb oder Pachtung bestellbaren Landes der ersten Kategorie müsse, nach dem Minister Kokowzew, den Juden unbedingt versagt bleiben. Was den privaten Besitz angeht, so sei es vernünftig, die Gesetze abzuschaffen, die den Juden des Niederlassungsgebiets Kauf oder Pachtung untersagen. Hieraus würde sich eine merkliche Besserung in der Lage der zahlreichen jüdischen Bevölkerung des Niederlassungsgebiets ergeben, die ganz allgemein auf den niedrigsten wirtschaftlichen Standpunkt herabgesunken ist. Der Finanzminister deutete zwei mögliche Lösungen für den Privatgrundbesitz ausserhalb des Niederlassungsgebiets an. Die eine, grossmütig, solle den mit Wohnrecht ausserhalb des Niederlassungsgebiets ausgestatteten Juden die Befugnis erteilen, Grund und Boden zu erwerben oder zu pachten. Die zweite, weniger weitgehend, sollte die Beschränkungen vom 10. Mai 1903 aufrecht erhalten. — Herr Kokowzew erklärte sich persönlich für die zweite Lösung. Der Finanzminister verlangte schliesslich, dass die in bezug auf den Handel den Juden auferlegten Beschränkungen aufgehoben werden sollten, mit Ausnahme des Verbots, mit Heiligenbildern, Kruzifixen und anderen religiösen Gegenständen Handel zu treiben. Auch die Bestimmung, die den Juden Teilnahme am Besitz oder der Verwaltung von Aktiengesellschaften untersagt, sei zu beseitigen. Ebenso das Gesetz, das ihnen verbietet, Immobilien zu erwerben, zu besitzen oder zu pachten. Diese Verbote hindern nur die Bildung von Unternehmergesellschaften, ohne irgendein praktisches Ergebnis. Der Minister des Innern schlug ausserdem vor, den § 395 des Militärgesetzes abzuschaffen, der mit einer Geldbusse von 300 Rubel die Familie der militärflüchtigen Juden bedroht und eine besondere Belohnung denen zuweist, die bei der Entdeckung der Flüchtigen helfen. Die Ausführung dieser Bestimmungen, die dazu dienen sollten, die Erfüllung der Militärpflicht seitens der Juden zu fördern, habe keine schätzbaren Ergebnisse gehabt. Einerseits hätten die Juden sich der Busse zu entziehen verstanden, andererseits habe ihre grosse Armut ihnen die Zahlung der Busse unmöglich gemacht. Während der zwanzigjährigen Geltung dieser Bestimmung habe das Sollaufkommen aus den Bussen 50 Millionen, das Istaufkommen nur 2 Millionen Rubel betragen. Die Beibehaltung des Paragraphen sei nicht zu rechtfertigen. Endlich hat der heilige Synod seine Ansichten bezüglich der Abschaffung der Beschränkungen für die zum Christentum übertretenden Juden geäussert. Diese Körperschaft will einzig den § 43 abschaffen, der die Kirchenbehörde verpflichtet, nach der Taufe eines Juden die Regierungsbehörden in Kenntnis zu setzen, damit die Zivilstandsregister den Vermerk erhalten, dass der Uebergetretene früher dem Judentum angehört habe. Aufgefordert, diese ausserordentlich verwickelten Probleme zu beraten, hat der Ministerrat zunächst die ihm vom Minister des öffentlichen Unterrichts vorgelegten allgemeinen Fragen geprüft. Graf Chamberlain von Kaufmann war der Meinung, dass die Regierung nicht die Lösung der Judenfrage in ihrer Gesamtheit in Angriff nehmen dürfe. Man dürfe nicht vergessen, dass die Judengesetzgebung nicht bloss Beschränkungen für die Juden enthalte, sondern auch Privilegien, z. B. die Spezialsteuern auf Kerzen und auf Fleisch, die einzig zu ihren Gunsten eingeführt seien; ferner die Autonomie, die ihrer Nationalität in der Gestalt von jüdischen Sondergemeinden gewährt sei. Tatsache sei, dass entgegen dem Dekret vom 14. Dezember 1844, das die Juden in den Städten und Bezirken unter die Kontrolle der Behörden stellte, die jüdischen Behörden, die im Jahr 1772 eingeführt waren, abschaffte, die Autonomie der unter dem Namen „Kanal" bekannten jüdischen Gemeinden auch nach 1844 fortgedauert und ihre Einkünfte aus der „Korobka" gezogen habe. Diese von der polnischen Regierung iu der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in den später von Polen abgetrennten ' Provinzen eingeführte Steuer, deren Ertrag die Zahlung der den jüdischen Gemeinden auferlegten Abgaben sichern sollte, wurde mit der Zeit eine Einnahmequelle, aus der man die den jüdischen Gemeinden zugewälzte Landwirtschaftssteuer entnahm. Sie wurde im Interesse derer, die sie entrichteten, und im Interesse des Schatzes beibehalten. Nach Beseitigung der Kopfsteuer waren die Regierungsbehörden und die jüdischen Gemeinden der Meinung, dass mit dem Verschwinden des Steueranlasses die Beibehaltung der Steuer unnütz sei, und verschiedene jüdische Gemeinden des Niederlassungsgebiets richteten wegen der Abschaffung Petitionen an das Ministerium des Innern. Diese Petitionen fanden Widerspruch bei der Minderheit der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Juden, d. i. das „Kahal". Die Steuer blieb auch in Kraft neben der besonderen Sabbatlichtersteuer, die der Erhaltung der jüdischen Schulen dienen sollte. — Der „Kahal" hat noch eine Einnahmequelle, die die Armen besonders belastet, nämlich die Steuer auf Koscher-Fleisch, die unter einem gesetzlichen Vorwand eingeführt worden ist. Da die Regierungsbehörden nicht in der Lage seien, die Vorwegnahme dieser letzteren Abgabe hinreichend zu überwachen, so wächst die von der Steuer Verwaltung auf jedes Pfund Koscher- Fleisch gelegte Steuer ins Willkürliche durch die Manipulationen der Steuerpächter. Man finde oft einen ausserordentlichen Preisunterschied zwischen Koscher-Fleisch und Trefa-Fleisch. Während die Steuer nur 2 Kopeken auf das Pfund ausmachte, habe man Trefa-Fleisch um 9, Koscher- Fleisch um 18 Kopeken das Pfund verkauft. Der Pächter und durch ihn die Kehila zögen somit eine ungesetzliche und geheime Steuer von 7 Kopeken auf das Pfund. Die Armen, auf denen diese Steuer so schwer lastet, trügen sie gleichwohl, weil der Ertrag zur Erhaltung der jüdischen Schulen, der Chedarim, der Talmud Tora, der Jeschibot und der Kultusstätten diene, wo die jüdischen Kinder in die talmudische Kasuistik eingeführt, zum Fanatismus, zu unversöhnlichem und ewigem Hass gegen die Christen erzogen würden, dessen Spuren unverwischlich blieben, selbst wenn die Kinder schliesslich eine christliche Schule besuchten. Dieser Elementarunterricht, der für d'e Mehrzahl der Juden der einzige sei, den sie erhalten, nähre in ihnen den Partikularismus und den Geist der Solidarität, der sie im Christenhass einige, sie für jede auf Zerstörung des christlichen Staates und der sozialen Ordnung gerichtete Propaganda zugängig mache. Diese erste Erziehung der jüdischen Kinder mache sie zu Feinden der christlichen Kultur, auch wenn sie nachmals eine christliehe Schule besuchten. Und das geschehe nicht sowohl aus Anhänglichkeit an einen Glauben, den sie oft verlassen, sondern auf Grund der dem Christentum feindlichen Moralprinzipien, von denen sie im Haus und in den Gemeindeschulen durchtränkt würden. Nach dem Grafen Chamberlain v. Kaufmann wäre die so dringend nötige Verschmelzung der Israeliten mit der übrigen Bevölkerung nur durch^ folgende Massnahmen zu

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