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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 755 - 756

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1909-12-01
Page
Seite 755 - 756 (sequence 4)
Language
German
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755 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 756 troffen waren. Nachstehende Vorschläge wurden deshalb dem Ministerrat vorgelegt: Alle mit dem Privilegium des Wohnrechts im ganzen Reich ausgestatteten Juden sollen befugt sein, im Niederlassungsgebiet sich festzusetzen, Grundbesitz zum Bewohnen und zu jeder kommerziellen oder industriellen Verwertung zu pachten. Die Juden, denen der Titel eines Kommerzien- oder Industrierates verliehen worden, sollen ihren Wohnort im Reich frei wählen dürfen. Die Witwen der Juden, die eine höhere Schule durchgemacht hatten oder im Besitz entsprechender Titel sind, sollen lebenslänglich das Wohnrecht im ganzen Reich haben, die Kinder ein ähnliches Recht gemessen, die Söhne bis zur Volljährigkeit, die Töchter bis zur Verheiratung. Der Beschluss des Ministerrats, der diese Vorschläge billigte, fand die Zustimmung Eurer Majestät. Eure Majestät geruhten zu befehlen, dass das gleiche unbeschränkte Wohnrecht den jüdischen Soldaten gegeben werden solle, die an dem Krieg im fernen Osten teilgenommen haben, und dass diese neuen Bestimmungen in Form eines Ukases am 11. August 1904, dem denkwürdigen Tauftag Ihres erlauchten Erstgeborenen, proklamiert werden sollten. Später wurden diese Zugeständnisse noch erweitert durch eine von Eurer Majestät gebilligte Entscheidung des Staatsrats vom 16. Juni 1905, derzufolge die Apothekergehilfen, Zahnärzte, Aerzte, Hebammen und Bildhauer jüdischen Glaubens das Recht erhielten, in allen Dörfern des Ansiedelungsgebietes zu wohnen. Zu gleicher Zeit wurde zugunsten der Juden noch eine weitere Bestimmung getroffen: das Gesetz vom 7. Juni 1904 hob das Verbot für die Israeliten auf, innerhalb einer Zone von 50 Werst an der westlichen Grenze zu wohnen. Kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Ukases vom 11. August 1904 wurde die Frage der völligen Revision der Judengesetzgebung abermals auf die Tagesordnung gestellt. Der § 7 des kaiserlichen Ukases vom 12. Dezember 1904 verfügte, dass die in Geltung befindlichen Gesetze über die Beschränkung der Rechte der Nichtrussen und der Bewohner der verschiedenen Teile des Reichs so revidiert werden sollten, dass nur die aufrecht erhalten blieben, die für die Lebensinteressen des Staats unentbehrlich und für das Wohl des russischen Volkes notwendig seien. In Ausführung dieser kaiserlichen Anordnung prüfte der Ministerrat in der Sitzung vom 3. Mai 1905 die Frage der Revision der einschränkenden Judengesetze. Nach eingehendem Studium ihrer historischen Entwicklung war der Ministerrat der Ansicht, dass diese Gesetzgebung, ganz unabhängig von dem Urteil, das man über sie im allgemeinen haben könnte, sehr viele Mängel im einzelnen aufweise. Viele Judengesetze seien ohne genügendes Vorstudium erlassen; viele seien unklar und ständen mit anderen, die dieselbe Materie betreffen, in Widerspruch. Die Eigenartigkeiten der besonderen Judengesetze, ihre Kompliziertheit und Vielgestaltigkeit Hessen die verschiedensten Auslegungen zu und gäben der Laune der Subalternbeamten breiten Spielraum. Von der Notwendigkeit einer gründlichen Umgestaltung der Judengesetzgebung überzeugt, ernannte der Ministerrat durch einen von Eurer Majestät gutgeheissenen Beschluss vom 8. Juni 1905 eine Spezialkommission, deren Aufgabe sein sollte: 1. die wichtigsten Gesichtspunkte der Judenfrage nachzuweisen und die Folgerungen anzugeben, die als Grundlage für eine Revision der ganzen Judengesetzgebung dienen könnten, um gemäss dem kaiserlichen Schreiben vom 18. Februar 1905 an den Minister des Innern der Nationalversammlung vorgelegt zu werden; 2. alles die Juden betreffende Material zu sammeln und der gesetzgebenden Körperschaft engdültige Vorschläge über die Revision der Judengesetze des Reichs zu machen. Infolge der kaiserlichen Ukase vom 6. August und 17. Oktober 1905, die neue Bestimmungen durch die gesetzgebende Gewalt trafen, wurde diese Kommission nicht eingesetzt, und die Judenfrage blieb wieder wie zuvor. Die durch den Willen Eurer Kaiserlichen Majestät am 27. April 1906 zusammenberufene Reichsduma hat zwar die Vorbereitung von Gesetzentwürfen über die bürgerliche Rechtsgleichheit und die religiöse Duldsamkeit in die Hand genommen, die Lösung der Judenfrage aber hat sie nicht geprüft. Es ist übrigens schwer anzunehmen, dass die Duma alsbald nach ihrer Berufung das Studium der Revision der Judengesetze sollte vornehmen können. Es war weit eher zu erwarten, dass sie in der ersten Periode ihrer Tätigkeit sich vorzugsweise mit der vielgestaltigen und dringlichen Frage des Budgets für 1907 beschäftigen würde. Unter allen Umständen ist vorauszusehen, dass die Duma nach Erledigung des Budgets mit Staatsfragen von höchster Wichtigkeit, z. B. mit der Revision der bäuerlichen Gesetzgebung, mit der Reorganisation der Lokalverwaltung, der Einführung des obligatorischen Unterrichts, der Einkommensteuer usw. sich befassen würde. Nicht minder wahr ist, dass die Judenfrage in jüngster Zeit sich scharf zugespitzt hat. Die Unzufriedenheit der Juden hat den höchsten Grad erreicht. Durch den Vergleich ihrer Lage mit der der anderen' Untertanen des Reichs, durch die Wahrnehmung, wie sehr sie unterdrückt sind, sind sie von stetig wachsender Missstimmung gegen die russische Regierung und gegen Russland erfüllt, sind sie dahin gebracht, einen erbarmungslosen Krieg gegen die bestehende Verwaltung zu führen in der Absicht, von ihr eine Milderung in der Beraubung aller Rechte zu erzwingen, unter der sie leiden. Der Ministerrat, dem von Eurer Majestät vorgezeichneten Weg zum Wiederaufbau des Staats und zur Wiederherstellung der von der Revolution gestörten Ordnung folgend, konnte nicht ermangeln, seine Aufmerksamkeit auf die dringende Frage der sofortigen Verbesserung der Lage der Juden zu richten. Eine Regierungsmitteilung vom 24. August 1906, die veröffentlicht wurde, kündigte Sie Absicht der Regierung an, verschiedene Fragen auf gesetzgeberischem Wege lösen zu lassen. Der Duma und dem Senat kam es zu, sie zu erledigen. Andere aber verlangten wegen ihres dringlichen Charakters sofortige Lösung. Unter diesen stand die des ländlichen Eigentums voran, sodann die Einführung von gesetzlichen Bestimmungen über die bürgerliche Emanzipation, über die religiöse Duldung und die Aufhebung der Einschränkungen der Bauern und der Altgläubigen. Die Regierung betrachtete ferner als eine ihrer unmittelbarsten Aufgaben die Entwicklung der Volksschule und die Einführung des obligatorischen Unterrichts. Das amtliche Communique kündigte zugleich an, dass in nächster Zeit in betreff der Judenfrage eine Entscheidung getroffen werden würde, welche Beschränkungen alsbald aufgehoben werden könnten, und welche der gesetzgebenden Gewalt vorzubehalten seien, was ermöglichen würde, die Meinung des Landes zu befragen. Der Ministerrat hielt für angemessen, alsbald in eine Prüfung der Judenfrage einzustreten, um das in dem Communique angekündigte Programm ernstlich und in einem Zuge auszuführen. Die Minister der Finanzen und des Innern übernahmen es, die vorläufigen Vorschläge auszuarbeiten; die Vorschläge der anderen Minister wurden direkt dem Ministerrat unterbreitet. Der Finanzminister legte in seinen Vorschlägen an den Ministerrat zunächst dar, dass die Revision der Judengesetzgebung auf zwei Arten vorgenommen werden könne: Entweder könne man, den historischen Prinzipien treu bleiben und sich gleichwohl bemühen, den dringendsten Forderungen der jüdischen Bevölkerung Genüge zu tun. Oder man könnte mit der Vergangenheit vollständig brechen, alle Beschränkungen für die Juden aufheben und ihnen die vollen Rechte aller anderen russischen Untertanen verleihen. Der Finanzminister erklärte, dass er die erstere Lösung für gerechter halte. Herr Kokowzew war der Meinung, dass, wenn es der Regierung möglich wäre, gestützt auf die ihr zurzeit gemäss § 87 zustehende ausserordentliche gesetzgeberische Befugnis, diese oder jene vorübergehende Bestimmung bezüglich der Juden aufzuheben, die Gesetzgebung auszugleichen, alles daraus zu entfernen, was mit ihrer Grundlage, den allgemeinen historischen Prinzipien, in Widerspruch sei, im übrigen der Duma und dem Senat vorbehalten bleiben dürfe, an eine radikale Aenderung der Gesetze heranzutreten, deren Bestand mehr als anderthalb Jahrhunderte zurückreicht. Eine der Grundlagen dieser Gesetzgebung war die Festsetzung eines besonderen Niederlassungsgebiets für die Juden. Man könne im Augenblick nicht daran denken, diese Grundlage aufzugeben. Möglich sei dagegen die Abschaffung der Freiheits-

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