Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- Die Israeliten in Russland
- Date
- 1909-12-01
- Page
- Seite 751 - 752 (sequence 2)
- Language
- German
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751 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 752 Unter der Regierung Nikolaus I. kam die Spezialgesetzgebung bezüglich der Juden zur vollen Entfaltung. Das Spezialcomite zur Ausarbeitung eines Planes zur Regelung der Lage der Juden redigierte das in seinen wesentlichen Teilen noch heute geltende Reglement vom 13. April 1835. Dieses Reglement teilte die Juden in vier Kategorien: Landwirte, Handwerker, Kaufleute, Kleinhändler. Ihnen wurde das ständige Aufenthaltsrecht in den 16 östlichen Gouvernements, mit Ausnahme der Städte Kiew, Nikolajew und Sebastopol, zugestanden. Das ist die endgültige Begrenzung des Niederlassungsgebiets. Ausserhalb dieses Gebiets durften die Juden nur zeitweilig wohnen, sei es um Nachlassenschaf ten zu regeln, zu handelsgeschäftlichen Zwecken, zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder industriellen Studien. Innerhalb des Niederlassungsgebiets hatten sie das Recht freier Bewegung, durften sie Grundbesitz — unbewohnten — erwerben, Fabriken errichten, sich der Landwirtschaft widmen. Die anderen auf Befehl des Zaren Nikolaus getroffenen Massnahmen waren einzig von dem Wunsch eingegeben, gegen die Sonderungsgelüste der Juden anzukämpfen und sie in nähere Beziehungen zu den übrigen Bewohnern zu bringen. Zu dem Ende wurde die jüdische Gemeinde aufgelöst, die die hauptsächlichste Stütze der Sonderung bildete. Ferner wurden die Juden zum Militärdienst herangezogen. Ein Reglement bezüglich der jüdischen Landleute wurde festgestellt. Jüdische Kolonien wurden im Süden gegründet, Bestimmungen getroffen, um den Israeliten die Niederlas. sung als Landleute zu erleichtern. Die jüdischen Kaufleute erster und zweiter Gilde erhielten das Recht, sich für ihre geschäftlichen Zwecke vorübergehend in den beiden Hauptstädten und in den Provinzen des Innern aufzuhalten. Die karaeischen Juden erhielten das volle Bürgerrecht, indem die einschränkenden Gesetze nicht auf sie angewendet wurden. Endlich lenkte die Regierung ihre Aufmerksamkeit auf das Aeussere der Juden, verbot den Männern, ein eigenartiges Gewand zu tragen, untersagte den Frauen, sich die Haare abzuschneiden. Die Unwissenheit der jüdischen Bevölkerung war der Gegenstand ganz besonderer Sorge der Regierung, die unter den Juden allgemeine Kultur und Freude an der regelmässigen und schaffenden Arbeit verbreiten wollte. Im Jahr 1835 wurden die Juden zu den öffentlichen Unterrichtsanstalten zugelassen, wurden solche in grosser Zahl speziell für sie eröffnet. Diese Massnahmen, die die Lage der Juden zu bessern bestimmt waren, wechselten mit anderen von einschränkendem Charakter. Im Jahr 1837 wurde den Israeliten verboten, im Kaukasus und in Sibirien zu wohnen. Im Jahr 1843 erschien ein neuer Befehl, die Israeliten aus den weniger als 50 Werst von der Grenze entfernten Ortschaften zu vertreiben. Also hatte das Reglement vom 13. April 1835 ebensowenig wie die späteren gesetzgeberischen Bestimmungen die Judenfrage vollständig gelöst, da die Juden immer in einer besonderen Lage hinsichtlich der bürgerlichen Rechte lebten. Aus diesem Grund vertraute ein kaiserlicher Ukas aus dem Jahr 1840 einem Spezial-Comite die Aufgabe an, die Frage der Verschmelzung der Juden mit der übrigen Bevölkerung des Reichs zu lösen. Der Zar- Befreier Alexander IL, der in seiner eifrigen Reformtätigkeit unser nationales Leben unter allen Gesichtspunkten studierte, konnte nicht umhin, auch an die Judenfrage heranzutreten. Im Jahr 1856 bemerkte Graf Kisselef, Präsident des Comitis der Reformen für die Juden, in seinem Bericht, dass „das Ziel, das man sich im Jahr 1840 gesteckt hatte, die Verschmelzung der Juden mit der übrigen Bevölkerung, nicht erreicht werden könne infolge der verschiedenen Einschränkungsbestimmungen, die auf die Juden angewendet werden und die mit der allgemeinen Gesetzgebung nicht vereinbar sind". Demgemäss schrieb am 31. Mai 1856 ein kaiserlicher Befehl vor, „die ganze geltende Gesetzgebung hinsichtlich der Juden einer Revision zu unterwerfen in der Absicht, diese Gesetzgebung mit den allgemeinen Bestimmungen in Einklang zu bringen und eine Verschmelzung der jüdischen Rasse mit der eingeborenen Bevölkerung in dem Mass herbeizuführen, als der moralische Stand der Israeliten es gestatten würde. Die Minister, die an den Arbeiten des Comitis zum Studium der Judenfrage teilnahmen, sollten in ihren Departements einen Bericht vorbereiten und ihn dem Comite unterbreiten." Die Vorschläge dieses Comites bezüglich der vollständigen Emanzipierung der Juden wurden bestätigt, immer unter dem Vorbehalt allmählicher Durchführung. Der vom Kaiser gegebene Anstoss hatte unmittelbaren Einfluss auf die spätere Entwicklung der Gesetzgebung hinsichtlich der Juden. Auf Grund eines Berichts des Staatsrats, am 28. Juni 1865 von der Krone bestätigt, wurde den jüdischen Arbeitern, Destillateuren, Brauern, den Handwerkern überhaupt, das Aufenthaltsrecht im ganzen Reich eingeräumt unter der Bedingung, dass sie dort ihr Gewerbe oder ihr Handwerk ausübten. Ein Gesetz vom 24. März 1866 gestand den jüdischen Ehrenbürgern sowie den Kaufleuten erster und zweiter Gilde das Aufenthaltsrecht in Nicolajew und Sebastopol zu, und ebenso das Recht, Grundbesitz zu erwerben. Am 25. Juni 1867 wurden alle Israeliten, die den Militärdienst absolviert hatten, zum Aufenthalt im ganzen Reichsgebiet berechtigt. Endlich gestand ein kaiserlicher Ukas vom 19. Januar 1879 das gleiche Privileg allen Israeliten zu, die höhere Studien absolviert hatten, Apotheker, Zahnärzte, Aerzte, Hebammen geworden waren, oder den betreffenden Studien sich widmeten. Es ist interessant zu beobachten, dass in dem nämlichen Augenblick, in dem diese Bestimmungen erlassen wurden, die die Rechte der Juden erweiterten, die Regierung zu wiederholten Malen Einschränkungsmassnahmen zu ergreifen sich veranlasst sah. So wurde den Juden, soweit sie nicht akademische Grade erlangt oder amtliche Stellung im Dienst der Regierung eingenommen hatten, der Aufenthalt im Don-Territorium untersagt, um die dortige kosakische Bevölkerung gegen die Ausbeutung durch die Juden zu schützen, die Branntwein verkauften und zu wucherischen Zinsen Geld ausliehen. Die vielgestaltigen Gesetze, die zu verschiedenen Zeiten seit 1840 zur Erleichterung der Lage der Juden erlassen waren, haben die Gesetzgebung bezüglich der Juden kompliziert und verwirrt. Die Nutzlosigkeit mancher Einschränkung im Widerspruch mit dem Reglement vom 13. April 1835 über die V&schmelzung der Juden, ist die Quelle zahlloser Schwierigkeiten gewesen. Das Uebei, das daraus entstand, wächst noch dadurch, dass die Verwaltung die Gesetze über die Juden in verschiedenstem Sinne interpretiert, während die niedere Polizei, deren Aufgabe es wäre, die sorgsamste Beachtung des Gesetzes zu sichern, oft dahin geführt wurde, ihre Befugnisse zu missbrauchen und aus den Widersprüchen dieser Gesetzgebung die Gelegenheit herzuleiten, die Juden zu bedrängen und ihnen Geld abzuängstigen. Die Regierung, die die Mängel der Gesetzgebung erkannt hatte, erachtete es schon lange für unerlässlich, die Gesetzgebung einer vollständigen Umgestaltung zu unterziehen. Dieser Gedanke nahm 1873 feste Gestalt an. Ein Spezial-Comitö unter dem Vorsitz des Fürsten Lobanow- Rostowski, damals Gehilfe des Ministers des Innern, wurde eingesetzt. Das Comite sammelte eine beträchtliche Menge Material, konnte aber seine Aufgabe nicht zu gutem Ende führen. Zur selben Zeit, gegen 1880, brachen im südlichen Russland zahlreiche antijüdische Pogrome aus. Man tötete die Juden, zerstörte ihre Häuser und Läden und Habe und übte gegen sie alle Arten Gewalttat aus. Diese Ereignisse zeigten, wie abnorm die Beziehungen zwischen der jüdischen und christliehen Bevölkerung noch waren, und führten am 19. Oktober 1881 zur Einsetzung eines „Comites für die Juden" unter dem Präsidium des Senators Gotowzew. Dieses Comite erachtete es für nützlich — unabhängig von der allgemeinen Revision der Gesetze über die Juden — unverzüglich eine gewisse Zahl vorübergehender Massnahmen zu ergreifen, die dazu bestimmt waren, die Bevölkerung zu beruhigen und neuen Pogromen vorzubeugen. Das von dem Comite ausgearbeitete Projekt diente den Gesetzen zur Grundlage, die der Ministerrat annahm, und die am 3. Mai 1882 die kaiserliche Sanktion erhielten. Auf Grund dieser Gesetze, die nur im Ansiedlungsgebiet Geltung hatten, war den Juden — vorübergehend und bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Lage — verboten, ausserhalb der Städte und Flecken sich niederzulassen, an den Sonntagen und den hohen christlichen Feiertagen Handel zu treiben, ausserhalb der Städte und Flecken Grundbesitz zu pachten, zu hypothezieren oder zu verwalten. Der § 6 bestimmte, dass das von^dem Cornite gesammelte Material bezüglich der