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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 717 - 718

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Juden in den Ostmarken
Date
1909-12-01
Page
Seite 717 - 718 (sequence 5)
Language
German
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717 Justizrat Wolff, Lissa: Die Juden in den Ostmarken. 718 1. Juni 1833 helfend ein. Danach sollte die Judenschaft eines jeden Ortes eine vom Staat geduldete Religionsgemeinschaft hilden, jedoch sollten dieser im Gegensatz zu dem bisherigen Zustand die Rechte einer Korporation zustehen. Den Juden, die seit dem 1. Juni 1815 ihren beständigen Wohnsitz in der Provinz gehabt oder zu ihrer späteren Niederlassung die ausdrückliche Genehmigung des Staates erlangt hatten, und die entweder wissenschaftlich und künstlerisch sich beschäftigten, oder ein ländliches Grundstück, von dessen Ertrage sie sich erhalten konnten, bewirtschafteten, oder ein städtisches Grundstück von wenigstens 2000 Taler schuldenfrei besassen, oder über ein Kapitalvermögen von mindestens 5000 Taler verfügten, oder sich durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat erworben hatten, wurde die Naturalisation und damit im allgemeinen gleiche Rechte und Pflichten mit den christlichen Einwohnern der Provinz gegenüber dem Staat und der Gemeinde gewährt. Sie blieben aber beschränkt in der Wahlfähigkeit zu Staatsämtern, zu den Stellen der Magistratsdirigenten und zu den Funktionen der Deputierten auf den Kreistagen, Kommunal- und Provinzial-Landtagen. Die übrigen Juden, bei denen die obigen Voraussetzungen nicht vollständig vorlagen, wurden nicht naturalisiert, sie erhielten vielmehr nur Zertifikate, die ihnen den dauernden Aufenthalt gestatteten. Aber auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie über die Dauer ihres Aufenthalts denselben Nachweis führten, wie die Naturalisierten. Alle übrigen Juden sollten als Fremde betrachtet und nach ihrer Heimat zurückgewiesen werden; auch ihnen durfte aber unter gewissen Voraussetzungen ein Zertifikat erteilt werden. Die nicht naturalisierten Juden durften vor Vollendung des 24. Lebensjahres nicht heiraten, sie mussten n der Regel (mit wenigen Ausnahmen) in den Städten wohnen, ohne jedoch auf die bisherigen Judenreviere geschränkt zu sein, zur Erwerbung des Bürgerrechts waren sie nicht fähig, der Hausierhandel wurde ihnen intersagt, die Annahme christlicher Lehrlinge, Geollen und Dienstboten war ihnen verboten, zu ihrer Verheiratung bedurften sie eines Trauscheins seitens los Landrats und des Nachweises, dass sie den Unterialt einer Familie zu erwerben imstande seien. Dalben wurde die Schulpflicht von neuem geregelt;nd angeordnet, dass die jüdischen Knaben nach ollendeter Schulbildung ein nützliches Gewerbe er- 3rnen, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten inem höheren Beruf widmen, in keinem Falle aber um Gewerbebetrieb im Umherziehen zugelassen werden ollten. Für die Ausführung dieser Bestimmung wurden die Verwaltungsbehörden der Korporation erantwortlich gemacht. Endlich wurde den Juden uch gestattet, freiwillig in den Militärdienst zu treten, v on der Militär p f 1 i c h t war noch immer nicht üe Rede. Durch diese Verordnung wurde wenigstens < inem Teil der Juden der Provinz Posen die bürgerliche Gleichberechtigung, wenn auch in beschränktem Umfang, gewährt. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 igelte dann die Verhältnisse der Juden von ganz JJreussen und damit auch für .die Provinz Posen. Aber es betont im § 24 ff., dass die bisherige Unterscheidung der jüdischen Einwohner dieses Gebietsteiles in naturalisierte und nichtnaturalisierte Juden zur Zeit noch bestehen bleibe, setzt die Bedingungen für die Naturalisation neu fest, bestimmt, dass über die Nichtnaturalisierten nach wie vor Verzeichnisse zu führen und Zertifikate auszustellen seien, und erhält die Einschränkungen, denen sie bisher unterworfen waren, ausdrücklich aufrecht. Auch die Anordnungen über die Erlernung eines nützlichen Gowerbes und über den Gewerbebetrieb im Umherziehen wurden für die Provinz Posen ausdrücklich aufrecht erhalten. Die Unterscheidung zwischen naturalisierten und nicht naturalisierten Juden wurde erst durch die Verordnung vom 5. Juli 1848 aufgehoben. In dem Art. 4 und 12 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 wurde dann die Gleichheit aller Preussen vor dem Gesetz, namentlich auch in bezug auf die Bekleidung öffentlicher Aemter, zum Staatsgrundsatz erhoben und der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntniss losgelöst. Das Gesetz vom 3. Juli 1869 und das Freizügigkeitsgesetz beseitigten dann die letzten Schranken für ganz Deutschland. Man kann nicht verkennen, dass damit den Juden alles das gewährt war, was in einem zivilisierten Staat beansprucht werden kann. Aber das eine fehlt: Die staatsbürgerlichen Rechte der Juden wurden nicht verwirklicht. Sie sind trotz jahrzehntelangen Kampfes noch immer nicht voll zur Anwendung gebracht worden. Die Zurücksetzung der Juden besteht bis zum heutigen Tage fort. Man wird die vor der Verfassung liegende, die Juden betieffende Gesstzgebung, die von Aengstlichkeit, Vorsicht, zuweilen von Misstrauen gegen die Juden diktiert war und nur schrittweise und langsam den Juden Rechte im Staat gewährte, bedauern, aber man wird anerkennen müssen, dass die Regierung in jenen Zeiten den festen Boden des Gesetzes nicht verlassen hat, und dass nur selten der Versuch gemacht' worden ist, durch willkürliche Auslegung des Gesetzes mit der einen Hand das zurückzunehmen, was mit der andern Hand gegeben war. Später wurde das aber anders. Dem klaren Wortlaut der Verfassung wurde durch gekünstelte und willkürliche Auslegung Gewalt angetan, und im Weg der Verwaltung wurde den Juden das vorenthalten, was das Gesetz ihnen gewährt hatte. Die Gesetze, denen die Juden der Ostmarken zunächst unterworfen waren, werden daraus erklärlich, dass sie in dem bureaukratisch-absolutistischen Polizeistaat entstanden sind. Die Gesetzgebung ererschöpfte sich — wie schon erwähnt — im Reglementieren, Listenführen, Ueberwachen, Kontrollieren und in ähnlichen Dingen. Mit vollem Recht sagt von Rönne in seinem 1843 herausgegebenen Werk über die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in sämtlichen Landesteilen des Preussischen Staates, Seite 215, Anmerkung 2 über die Verhältnisse der Juden in Schlesien — aber es gilt das in demselben Mass für die Juden der Ostmarken —:

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