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Ost und West · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. Seite 715 - 716

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Die Juden in den Ostmarken
Date
1909-12-01
Page
Seite 715 - 716 (sequence 4)
Language
German
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715 Justizrat Wolff, Lissa: Die Juden in den Ostmarken. 716. Die Zugehörigkeit des grössten Teils der Ostmarken zu Preussen wurde dann durch den Tilsiter Frieden vom 9. Juli 1807 unterbrochen, und es wurden diese Gebietsteile dem von Napoleon neu gegründeten Herzogtum Warschau zugeschlagen. Dabei wurde den Juden vollständige Gleichberechtigung mit den Christen durch die Konstitution vom 22. Juli 1807 eingeräumt, und da durch § 69 dieser Konstitution das französische Recht unter Aufhebung aller früheren Gesetze als das bürgerliche Recht erklärt wurde, war damit das Judengesetz vom 17. April 1797 aufgehoben, und es waren ferner hierdurch den Juden alle bürgerlichen und politischen Rechte eingeräumt. Allerdings wurden durch die Verordnung vom 17. Oktober 1808 die politischen Rechte der Juden auf 10 Jahre im Herzogtum Warschau suspendiert, sie sollten also erst mit dem Jahr 1818 voll zur Wirkung gelangen. Dazu kam es aber nicht, denn im Jahr 1815 fielen bekanntlich die im Jahr 1807 losgerissenen Gebietsteile wieder an Preussen zurück, und die preussische Regierung wollte von der Geltung der napoleonischen Konstitution nichts wissen. Preussen selbst hatte inzwischen eine Neuordnung der Judenverhältnisse in dem Judenedikt vom 11. März 1812 erhalten. Dieses Edikt ist das freisinnigste Judengesetz, das es in Preussen überhaupt jemals gegeben hat. Es gewährte den Juden das Staatsbürgerrecht gleich den Christen, es eröffnete ihnen die Aussicht auf Zulassung zum Staatsdienst, das Recht zum Erwerb von Grundeigentum, das Niederlassungsrecht, freien Handel- und Gewerbebetrieb. Aber die Wohltat dieses für das übrige Preussen geltenden Edikts von 1812 wurde den im Jahr 1815 an Preussen zurückgefallenen Ostprovinzen nicht zuteil. Das Edikt von 1812 war aus dem liberalen Geist der Stein- Hardenbergschen Reformen geboren, und von diesem Geist war 1815 schon nichts mehr zu spüren. Es begann bereits die trübe Zeit der Reaktion, und die unheilvollen Ideen der „heiligen Allianz" warfen schon ihre Schatten voraus. Schon bedauerte gewiss die preussische Regierung das Judenedikt von 1812, um so weniger war sie geneigt, es in den Ostprovinzen, wo es noch nicht in Geltung war, einzuführen. Man sagte, mit Rücksicht auf Zahl und Zustand der Juden in den Ostprovinzen könne dort das Edikt von 1812 noch nicht eingeführt werden, und es solle in diesen Landesteilen bis auf weiteres das Judenreglement von 1797 massgebend bleiben. Die Regierung erklärte, sie wolle sich ernstlich mit den Mitteln beschäftigen, die Hindernisse aus dem Weg räumen, welche ihren Wohltätigen Absichten in Rücksicht der Juden entgegenständen, und sie lud aufgeklärte Mitglieder dieser Religion ein, sich vertrauensvoll zu nähern um mit ihnen über die bürgerliche Verbesserung ihrer Glaubensgenossen zu beraten. Aber es blieb bei diesen schönen Worten, und die ganze Reform beschränkte sich darauf, dass die Koscherfleischabgabe aufgehoben wurde. Einen kleinen Schritt vorwärts tat die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, die den Juden die Möglichkeit zur Erlangung des Bürgerrechts und der städtischen Aemter eröffnete, nachdem das Gesetz über die Einführung der Provinzialstände vom 27. März 1824 und die Kreisordnung vom 24. November 1828 sie von der Teilnahme an den städtischen Vertretungen ausgeschlossen hatte. Es darf hier mit Genugtuung darauf hingewiesen werden, dass die Juden mit dem Augenblick, wo ihnen die Teilnahme an der Stadtverwaltung ermöglicht war, lebhaftesten Sinn für kommunal-politische Betätigung gezeigt und den Städten wertvolle Dienste geleistet haben. Für alle Fortschritte in der Stadtverwaltung, für jeden Aufschwung des Gemeinwesens, für die Verbesserung der Finanzverhältnisse in den Städten haben die Juden ihre ganze Kraft eingesetzt und Zeit, Mühe und Geldopfer nicht gescheut, um dem Gemeinwesen zu dienen. Es herrscht hierüber in den Ostmarken vollständige Uebereinstimmung bei der Regierung und bei der Bürgerschaft, gleichviel welcher Religion oder Nationalität sie angehören, ja sogar die Antisemiten haben den Juden in dieser Beziehung ihre Anerkennung nicht versagt. Dabei standen und stehen die Juden stets auf dem Standpunkt der Förderung des Deutschtums in den Städten der Ostmark. Wenn dem gegenüber der Verfasser der Schrift „Ostmärkische Städtepolitik" auf Seite 33 sagt, es liege im Interesse des Staates, dass das in zahlreichen Städten dominierende Judentum zurückgedrängt und dem Beamtentum die ihm gebührende Stellung in der Kommunalverwaltung eingeräumt werde, so verkennt er vollständig das Interesse des Staates an einer gedeihlichen Selbstverwaltung der Städte. Er weiss offenbar nicht — wie so mancher Verfasser von Broschüren, die dem Deutschtum aufhelfen wollen — welche Dienste die Juden infolge ihrer Intelligenz, ihres Eifers, ihrer Geschäftskenntnis und ihrer Erfahrungen in praktischen Dingen, sowohl als Magistratsmitglieder wie als Stadtverordnete den Städten geleistet haben, und er unterschätzt die Bedürfnisse der modernen Stadt, wenn er glaubt, dass das Beamtentum diese Kräfte ersetzen könne. Es ist auch hier wieder die bedauerliche Tatsache zu konstatieren, dass aus der Unkenntnis der Gesinnung, der Fähigkeiten und der Leistungen der Juden hieraus von Beamten Grundsätze aufgestellt und unter die Menge gestreut werden, die den Juden zum Nachteil gereichen. Die Uebertragung des aktiven und passiven Wahlrechts in den Städten auf die Juden vollzog sich aber nicht so einfach, als der Gesetzgeber es erwarten konnte. Das Gesetz hatte die Erlangung des Bürgerrechts und der städtischen Aemter weder vom Glaubensbekenntnis noch vom Staatsbürgerrecht abhängig gemacht. Der Oberpräsident von Flottwell verlangte deshalb die Anwendung des Gesetzes auch auf die Juden. Dem widersetzten sich aber die Stadtverwaltungen, indem sie es ablehnten, den Juden das Bürgerrecht zu verleihen, weil sie nicht Staatsbürger seien. Alle Versuche der Regierung, den Juden ihr Recht zu verschaffen, waren vergeblich, die Stadtverwaltungen lehnten es mit Entschiedenheit ab, die Juden in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. Da griff die „vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Grossherzogtum Posen" vom

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