Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- Die Juden in den Ostmarken
- Date
- 1909-12-01
- Page
- Seite 713 - 714 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2583875-2583980-2583992-2600302--09868-2600344- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
713 Justizrat Wolff. Lissa: Die Juden in den Ostmarken. 714 Der Jude war fleissig, arbeitsam, nüchtern, anspruchslos und besass reiches Geschick, sich in Gewerben zu betätigen und für Entwicklung von Handel und Industrie sich dienstbar zu machen. Auch das zeichnete ihn vor dem grossen Teil der übrigen Bevölkerung aus. Die Juden der Ostmarken waren aber auch ein deutsches Element, und sie konnten dieserhalb in gewissem Sinn sogar ein höheres Verdienst für sich in Anspruch nehmen, als die christlich-deutsche Bevölkerung der Ostmarken. Sie waren früher als diese in Polen eingewandert und hatten, inmitten einer fremdsprachigen Bevölkerung, von der sie politisch und wirtschaftlich abhängig waren, fast ein Jahrtausend hindurch die deutsche Sprache ihrer Väter zähe festgehalten und treu bewahrt, während die christlichen deutschen Einwanderer zu einem grossen Teil nicht nur die deutsche Sprache aufgegeben hatten, sondern überhaupt vollkommen polonisiert waren, — ein Prozess, den wir noch in unseren Zeiten zu beobachten reichlich Gelegenheit haben. Die Juden waren endlich auch ein friedfertiges und loyales Element und vermöge der Tatsache, dass sie im Handel und in der Vermittlung von Geschäften einen lebhaften Verkehr mit allen Bevölkerungsklassen, Polen und Deutschen, unterhielten, besonders geeignet, einen friedlichen Ausgleich zwischen den beiden Nationalitäten fördern zu helfen. Die Regierung ihrerseits ging sofort an die Regelung der Judenverhältnisse. Für die im Jahr 1772 einverleibten Gebietsteile, die heute etwa die Provinz Westpreussen darstellen, wurde durch Notifikationspatent vom 28. Februar 1872 das Gesetz vom 14. April 1750 betreffend die Regulierung des Judenwesens eingeführt, das bereits für das übrige Preussen galt. In den Länderteilen aber, die 1793 (und 1795 bei der dritten Teilung) an Preussen gekommen waren, wurde ein besonderes Generaljudenreglement vom 17. April 1797 erlassen. Beide Gesetze sind, wenn man die damaligen Zeitverhältnisse in Betracht zieht, als ziemlich freisinnig zu betrachten; unzweifelhaft waren sie von Wohlwollen und guter Absicht getragen. Aber sie erschöpften sich in der Hauptsache im Reglementieren,^ Kontrollieren und Ueberwachen. Namentlich das Generaljudenreglement vom Jahre 1797 tat sich in dieser Beziehung hervor. Die im Lande befindlichen Juden, über die genaue Verzeichnisse aufzunehmen waren, sollten Schutzbriefe erhalten, für ihre Kinder sollten Legitimationszettel ausgestellt werden. Die ohne festen Wohnsitz herumziehenden oder bettelnden Juden sollten am 1. Oktober 1797 das Land verlassen; wenn sie sich wieder einschlichen, sollten sie mit Vajährigem Gefängnis bei öffentlicher Arbeit bestraft und mit Verwarnung über die Grenze gebracht werden, bei nochmaligem Kontraventionsfall auf Lebenszeit gefangen gesetzt werden. Die Juden sollten ausser einem Vornamen auch einen Familiennamen führen, zu ihrer Verheiratung eines Konsenses der Regierung bedürfen, dieser Konsens sollte ihnen nicht vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres und nur dann gewährt werden, wenn der Betreffende ein Grundstück besitze oder ein Gewerbe betreibe, das ihn und seine Familie ernähren könne. Wenn er trotzdem heiratete, sollte er ausgewiesesn werden. Auch zur Veränderung des Wohnorts oder Gewerbes wurde die Genehmigung der Kammer (Regierung) für erforderlich erklärt, ebenso für Erwerb, Veräusserung und Vererbung eines Grundstücks. Die Art der Geschäfte, die die Juden betreiben sollten, wurde genau vorgeschrieben. Es wurde angeordnet, dass sie Handlungsbücher und Rechnungen nur in deutscher oder polnischer, nicht aber in jüdischer Sprache führen sollten, dass sie zwar Lehrlinge oder Gesellen halten durften — christliche aber nur mit Erlaubnis der Behörden. Ihre Darlehnsgeschäfte sollten nur dann klagbar sein, wenn gerichtliche Urkunden darüber ausgestellt waren. Alle diese Vorschriften sollten dazu dienen, die Juden höherer Kultur zuzuführen, und es ist nicht abzusehen, warum man solche Verordnungen gerade für sie erliess, während doch nach der Ueberzeugung der Regierung die Bürger in den kleinern Städten und die Bauern auf dem Land sich in viel geringerer Kultur befanden. Es ist dies eben nur zu erklären aus der Voreingenommenheit und den Vorurteilen, die man von jeher gegen die Juden hatte, und die durch Jahrhunderte in einer besonderen Behandlung der Juden ihren Ausdruck fanden. Auf der anderen Seite muss anerkannt werden, dass das Judenreglement den Schutz der Religion und die Gewissensfreiheit gewährleistete, dass es unter Beseitigung der Gerichtsbarkeit der Rabbiner die Juden in allen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten den Christen gleichstellte, dass es die Schuldentilgung für die jüdischen Gemeinden anordnete, dass es öffentliche jüdische Schulen einrichtete, bei denen Besoldung und Anstellung der Lehrer durch den Staat erfolgen sollte, dass es die Schulpflicht für die öffentlichen Schulen regelte, und dass es die gleichmässige Behandlung von Juden und Christen in bezug auf Lasten und Abgaben anordnete — mit Ausnahme des Rekruten- und Schutzgeldes, das erhoben wurde, weil die Juden angeblich die Militärpflicht nicht erfüllen konnten und deshalb sie nicht leisten sollten, und weil sie eben nicht Staatsbürger, sondern Schutzjuden waren. Aber abgesehen hiervon und von mancherlei Rückständigkeiten, wird man der Regierung nicht die Anerkennung versagen können, dass ihre Massnahmen nicht nur wohlwollend, sondern soweit sie Kulturfragen, insbesondere Schul- und Erziehungsangelegenheiten betrafen, durchaus segensreich für die Juden waren. Allerdings muss hier betont werden, dass auch in bezug auf das Schulwesen die Juden im Königreich Polen den anderen Bevölkerungsteilen weit voraus waren. Sie besassen neben den Schulen, die ausschliesslich dem hebräischen und dem Religionsunterricht gewidmet wraren, auch Schulen, in denen Deutsch, Polnisch, Rechnen, Schreiben und Lesen gelehrt wurde, während die übrige Bevölkerung nur Kirchen- und Klosterschulen besass, die auf einem recht niedrigen Niveau standen. Von der Gewährung irgendwelcher staatsbürgerlichen Rechte war freilich hier nirgends die Rede. Aber die Juden erwiesen sich dankbar und zeigten für die Bestrebungen der Regierung volles Verständnis.