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Ost und West · 1909-11-01 · Heft 11 (November 1909) · p. Seite 687 - 688

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 11 (November 1909)
Article
Friedhofshallen
Date
1909-11-01
Page
Seite 687 - 688 (sequence 4)
Language
German
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687 Dr. Simon Bentfeld: Friedhofshallen, 688 musste schon selir arm sein, dass sie ihren Friedhof nicht umhegte; und auch in diesem Fall pflegten die Nachbargenieinden die Kosten der Umzäunung gerne auf sich zu nehmen. Die ganze Responsenliteratur des Mittelalters beschäftigt sich vielfach mit der Frage, was jedes einzelne Gemeindemitglied und was die Gemeinde als Körperschaft zur Erhaltung des Begräbniswesens und des Friedhofes zu leisten verpflichtet sei. Der grösste Schmerz für eine Gemeinde war, wenn die mittelalterliche Roheit — in dieser Beziehung dauerte das Mittelalter bis tief in das 18. Jahrhundert hinein — Juden aus der liebgewordenen Heimat vertrieb, und der Fortbestand des jüdischen Friedhofes nicht gewährleistet wurde. Die vertriebenen und wirtschaftlich ruinierten Juden Hessen es sich grosse Summen kosten, damit die Ortsbehörde für die Erhaltung und Bewachung des jüdischen Friedhofes die Bürgschaft übernehme. Das geschah beispielsweise auch anlässlich der Ausweisung der Juden aus Wien im Jahr 1670. Freilich respektierten die Magistrate nicht immer die abgeschlossenen Verträge. Man nahm das Geld der Juden gern an und profanierte später obendrein den ihnen so teuren Begräbnisplatz, was die Vertriebenen von der Ferne nur in den seltensten Fällen verhindern konnten. In der Leidensgeschichte des jüdischen Volkes nimmt dieses tränenreiche Kapitel von der Verwüstung jüdischer Friedhöfe einen breiten Raum ein. [ l ^lm Jahr 1889 hatte ich in Belgrad im Namen der dortigen jüdischen Gemeinde den alten jüdischen Friedhof, dessen Anlegezeit man nicht mehr genau feststellen konnte, aber gewiss um drei Jahrhunderte zurück datieren durfte, zu schliessen und den neuangelegten zu eröffnen. Die älteren Mitglieder der Gemeinde konnten nicht genug Worte finden, um den Unterschied zwischen einst und jetzt mit innigem Dank gegen Gott hervorzuheben. Dass Juden frei und ungestört an der Landstrasse ihren Friedhof anlegen konnten, die Gräber ihrer Lieben mit Denkmälern in beliebiger Form und Höhe schmücken dürften! In früheren Zeiten duldete man, namentlich unter der Herrschaft der Islamiten, nicht, dass jüdische Gräber mit anderen als sehr niedrigen Denkmälern geschmückt wurden. Die Grabsteine mussten daher platt niedergelegt werden, was zur Folge hatte, dass die Grabinschriften vom Regen und Schnee in kurzer Zeit zerstört wurden. Es ist dies für die jüdische Geschichte vun grossem Schaden, da die Sterbezeit berühmter Männer, deren genaue Feststellung für die jüdische Geschichte sehr wichtig wäre, vielfach nicht mehr möglich ist. In neuerer Zeit haben grosse und reiche Gemeinden darauf Gewicht gelegt, ihre Friedhöfe mit passenden, architektonisch schönen Gebäuden zu versehen. Die Anlegung von Friedhöfen stösst in Grossstädten auf grosse Schwierigkeiten, die sich namentlich bei den jüdischen Gemeinden sehr fühlbar machen, da die Juden die Grabstätte nicht als provisorischen Ruheplatz der Heimgegangenen betrachten; eine nochmalige oder anders geartete Verwendung von einmal belegten Gräbern ist religionsgesetzlich nicht gestattet. Die weite Entfernung zwischen der Stadt und dem Friedhof und die sozialen Verhältnisse in der Grossstadt haben es dahin gebracht, dass heutzutage in den meisten Fällen nicht das Trauerhaus, sondern die Friedhofshalle die Stätte der Trauerzeremonie bildet. Da wird auch regelmässig die Trauerrede gehalten, und jedenfalls die altehrwürdige Liturgie. Das macht besondere Baulichkeiten notwendig. ' Bei der Leichenbestattung der Juden verursacht eine alte religiöse Bestimmung manche Schwierigkeit. Es dürfte wohl den meisten Lesern bekannt sein, dass es Männern priesterlicher Abstammung, den „Kohanim", nach einem biblischen Verbot nicht erlaubt ist, eine menschliche Leiche zu berühren oder mit ihr unter einem Dache zu bleiben. Eine Ausnahme ist nur gestattet, wenn es sich um die Leiohenbestattung eines nahen Verwandten oder eines berühmten Gelehrten oder eines auf freiem Felde gefundenen Toten (Meth Mizwah) handelt; als „Meth Mizwah" ist jeder zu betrachten, für dessen Bestattung sonst niemand sorgen würde. In anderen Fällen kann sich ein „Kohen" an einem Leichenbegängnis nicht beteiligen. Nun leben wir zwar in einem demokratischen Zeitalter, und viele unserer priesterlichen Glaubensgenossen sind geneigt, auf ihre alten Adelsprivilegien, auf ihren Adel überhaupt, der gewiss viel älter ist, als der aller hochadligen Familien in Europa, zu verzichten. Um das Verbot, sich an einem Leichenbegängnis zu beteiligen, kümmern sich die - zeitgenössischen „Kahanim" nicht viel. Manche aber wollen wirklich nicht auf die Würde ihrer priesterlichen Abstammung verzichten. Ohne orthodoxe Gesinnung markieren zu wollen, bin ich doch der Meinung, dass man darüber nicht lachen soll. Man soll überhaupt nicht der Leute spotten, die mit Pietät alten religiösen Gebräuchen Treue bewahren, wenn dies aus Ueberzeugung geschieht. Ich für meine Person gestehe offen, dass ein orthodoxer Jude mir viel näher steht als einer, der seine Kinder an fremdem Religionsunterricht teilnehmen lässt und sie dann der Taufe zuführt. (/ Die religiöse Bestimmung, dass „Kohanim" mit einem menschlichen Leichnam nicht unter einem Dach verbleiben dürfen, führt besonders zu Unzuträglichkeiten, wenn der Gemeinderabbiner ein „Konen" ist und sich über das biblische Verbot nicht hinwegsetzen will. Es wird ihm unmöglich, in der Friedhofshalle an der Bahre des heimgegangenen Glaubensgenossen die übliche Trauerrede zu halten. In manchen grossen Gemeinden wurde diesem Umstand bei dem Bau der Friedhofshalle Rechnung getragen; so in Danzig, so erst jüngst wieder in München, wo der Rabbiner (Dr. Werner) ein Kohen ist. Die Bilder der Friedhofshalle von München, die wir unsern Lesern vorführen, machen augenfällig, dass die volle Berücksichtigung des überlieferten Brauchs ohne jede Beeinträchtigung der architektonischen Schönheit und Einheitlichkeit sich ermöglichen lässt: Für die „Kohanim" ist ein besonderer Raum neben der Friedhofshalle bestimmt, dessen Bedachung von der der FriedhofshaUegetrennt ist. Der architektonischen Einheit und Schönheit des Baues tut dies gar keinen Abbruch. Im Neben-

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