Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1909)
- Article
- Synagogen- und Gemeinde-Leben im Mittelalter
- Date
- 1909-10-01
- Page
- Seite 623 - 624 (sequence 7)
- Language
- German
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623 Leon Scheinhatis, Memel: Synagogen- und Gemeinde-Leben im Mittelalter. 624 Immer zahlreicher wurden die verschiedenen lokalen Bräuche, die jede Gemeinde sich aneignete; die Folgen dieser verschiedenartigen Minhagim, die eine Spaltung in der Einheit der Gemeinden hervorriefen, waren besonders bemerkbar, wo die Gemeindemitglieder aus verschiedenen Städten stammten und ein jedes an den Ueb erlief erungen seiner Heimat festhielt. Jedoch auch dieser verschiedenartigen Mischung sind Grenzen gelegt worden, denn ab und zu gab es Rabbiner, deren überragende Persönlichkeit so bedeutend, deren Autorität so zwingend war, dass ihre Satzungen freiwillig von vielen Gemeinden während mehrerer Generationen einheitlich angenommen wurden. Es ist wichtig zu wissen, dass es grosse Gemeinden im heutigen Sinne überall nicht gegeben hat. Sie standen im Verhältnis zur übrigen Bürgerschaft, die in den grossen Städten gleichfalls nicht so zahlreich war, als man nach ihrem heutigen Umfange vermuten möchte. Ein neuerer Forscher schätzt die gesamte Einwohnerschaft von Frankfurt a. M. im Jahre 1440 auf nicht ganz 9000 Seelen. Man kann sich denken, dass die jüdische Gemeinde daselbst, die in der Geschichte zu den tonangebenden zählt, ein nach unseren heutigen Begriffen sehr kleines Kontingent zu der Einwohnerschaft stellte. In Mainz, von wo schon in den ältesten Zeiten die „Leuchte des Exils" zuerst die Kenntnis des Talmuds über ganz Deutschland verbreitete, bewohnte gegen Ende des 13. Jahrhunderts die Gemeinde 54 Häuser. Auf den sehr massigen Umfang der Gemeinden jener Zeit weisen auch die erhalten gebliebenen Synagogen, wrie in Prag und Worms. Was im allgemeinen die jüdische Bevölkerungsstatistik betrifft, so muss man freilich in Betracht nehmen, dass die Ortschaften, in denen Juden wohnten, ungemein zahlreich waren. In Niedersachsen, in Steiermark, Kärnthen usw., wo heute wenig oder gar keine wohnen, gab es überall Juden.12) Vor den Kreuzzügen lebten die Juden Deutschlands nicht im Zustande des Druckes. So glaubte in Speier zu Anfang des 11. Jahrhunderts der Bischof Rüdiger das Ansehen der Stadt nicht besser heben zu können, als wenn er den Juden darin die weitestgehenden Privilegien einräumte. Neben Handelsfreiheit gewährte er den speierschen Juden eigene Gerichtsbarkeit; ihr Synagogenvorsteher sollte dieselbe Befugnis haben, Prozesse zu schlichten, wie der Bürgermeister. Der Kaiser Heinrich IV. bestätigte diese Privilegien durchweg und fügte noch neue günstigere Bestimmungen hinzu.13) Mit dem Ende des 11. Jahrhunderts ist es aber schlechter geworden. Der erste Kreuzzug begann mit Mord und Plünderung an den hilflosen Juden. In diesen Zeiten der Gefahr, als heftige bösartige Stürme von aussen das Haus Jakob zu vernichten drohten, wirkte das innere Leben der jüdischen Gemeinden erhaltend, schuf es die Einigung der zersplitterten Kräfte zur Wahrung der teuersten Güter. 12) Güdemann, III, p. 126. *3) Grätz, Bd. VI (1861), p. 99. Die Leitung der Gemeinden und Vereine des Judentums hatte schon in den ältesten Zeiten einen demokratischen Anstrich, wie aus den Wahlen der Gemeinderepräsentanz deutlich zu ersehen ist. Die Wahlen erfolgten durch direkte geheime Abstimmung, keine Klassenwahl; die Majorität entschied. Die gewählten unbesoldeten Beamten waren überall: der erste Vorsteher (Parness), der Rendant (Gabai), und die Vornehmsten der Gemeinde als Beisitzer, deren Zahl gewöhnlich sieben war, auch der Rabbiner und seine zwei Gehilfen, die erst seit dem 13. Jahrhundert Gehalt zu beziehen anfingen. Zu den besoldeten Beamten einer Gemeinde gehörten: der Vorbeter, der Schächter, der Lehrer und der Gemeindediener. Als Muster für die ganze Judenheit diente die Gemeindeverfassung im jüdischen Babylonien, die sich teilweise bis auf die neueste Zeit behauptet hat. Jedoch das jüdische Gemeinwesen, der Staat des Exilarchen in Babylonien (bis gegen Ende des 10. Jahrhunderts), so abhängig er auch von den Launen der islamatischen Statthalter war, erglänzte aus der Ferne mit dem Scheine einer Macht und Grösse, die beinahe ohne gleichen in den späteren Zeiten war. Das Leben der Gemeinde im weiteren Mittelalter in Europa wurde durch die verschiedenen „Tekonoth" — Verordnungen — geordnet. Zu jeder Verordnung war zunächst die Genehmigung des Rabbiners erforderlich. Nachdem auch die Vorsteher der Gemeinde sie gebilligt hatten, wurde sie in der Synagoge einmal proklamiert und, sobald sich nicht sogleich Einspruch dagegen erhob, obligatorisch festgesetzt. So bedacht und vorsichtig gingen unsere Alten ans Werk. (Am Ende des „Kc-l-bocc ed 1526.) Des Rabbiners Machtbefugnis über seine Gemeinde war hauptsächlich durch seine persönliche Autorität, durch seinen Ruhm, nicht durch seine offizielle Stellung bestimmt. Nur bis zum Schluss des 13. Jahrhunderts war der Rabbiner von seiner Gemeinde nicht abhängig, waltete er seines Amtes ohne Entgelt. Seitdem machten sich zuweilen auch äussere Einflüsse bei Ernennung des Rabbiners geltend, und zuletzt musste die Bestätigung der Regierung eingeholt werden. Den Häuptern der Diaspora in Persien und den Nagidim in Afrika erteilte die Regierung weiteste Machtbefugnis, die keinem Rabbiner in Europa zuteil wurde. In Polen war der Rabbiner unter Sigismund I. (16. Jahrhundert) vom König bestätigt und gewissermassen Regierungsbeamter, da er für die Krone die Kopfsteuer einzog und richterliche Befugnis besass. Zu gleicher Zeit existierte in Polen die berühmte Vier-Länder-Synode, die einzige in ihrer Art, über die ich im weiteren Verlauf dieser Abhandlung noch näheres mitteile. Napoleon I. ordnete die Angelegenheiten des französischen Judentums so, dass die Rabbiner Regierungsbeamte waren. Im Mittelalter aber war es den Juden gar nicht recht, dass die Rabbiner eine andere äussere Macht besassen, als die der freie Gemeindewille ihnen einräumen mochte.14) Rabbi Simon ben Zemach Duran (geb. 1361, gest. 1444) wurde nur 14) Responsen des Eabbi Meir v. Rothenburg Nr. 190.