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Ost und West · 1909-07-01 · Heft 7 (Juli 1909) · p. Seite 425 - 426

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 7 (Juli 1909)
Article
Die Judenfrage in Rumänien
Date
1909-07-01
Page
Seite 425 - 426 (sequence 3)
Language
German
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425 Dr. Christian .Rakowski: Die Judenfrage in Rumänien. 426 liehe Gesetzbuch von 1865, gleich den Gesetzbüchern vieler Länder, einen Artikel (8) enthält, der sagt: „Jeder, der in Rumänien geboren und bis zu seiner Mündigkeit erzogen ist und niemals fremden Schutz genossen hat, kann in dem auf Eintritt seiner Mündigkeit folgenden Jahre die Anerkennung als Rumäne beanspruchen." Solange die Verfassung von1866 den Juden den Zutritt zur rumänischenStaatsangehörigkeit verschloss,konnten sie von dem Artikel 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Gebrauch machen. Nun aber die Revision von 1879 die Unterscheidung zwischen Christen und Nichtchristen aufhob, und die Juden den Aitikel 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs nutzen konnten, beeilten sich die rumänischen Kammern, in die neue Verfassung den Artikel 8 einzufügen, der bestimmte, dass „allein die Naturalisation hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte den Fremden dem Rumänen gleichstellt. " Der Artikel 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs war damit tatsächlich aufgehoben. Blieb er auch im Gesetzbuch stehen, so weigerten sich doch die rumänischen Gerichte, im Widerspruch zur Verfassung, ihn anzuwenden. In zwei Fällen freilich hat der Kassationshof (am 13. Oktober 1898 und am 6. Mai 1899) die Wohltat der Bestimmung des Artikels8 des bürgerlichen Gesetzbuchs gelten lassen. In beiden Fällen handelte es sich um Nichtjuden. — Da andererseits die Naturalisation in Rumänien nur durch ein von beiden Kammern genehmigtes Spezialgesetz zu erlangen war, so wurde die politische Assimilation der Juden in Rumänien zu einer recht ungewissen Sache. Den Grossmächten konnte das unmöglich verborgen sein. Wenn sie gleichwohl die Unabhängigkeit Rumäniens anerkannten, so geschah das auf Grund der von der rumänischen RegieruDg übernommenen formellen Verpflichtung, die Naturalisation der Juden zu beschleunigen. Diese Zusage hat Herr v. Freycinet in dem an die diplomatischen Agenten Frankreichs gerichteten Rundschreiben vom 16. April 1880 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. „Bei aller theoretischen Zustimmung zu dem vom Berliner Kongress empfohlenen Grundsatz, legt das neue Gesetz den Israeliten Rumäniens, als ob sie Fremde wären, die Notwendigkeit einer Einzel-Naturalisation auf, die von Fall zu Fall I PLESSNER. Bettlerinnen in Perugia» BERLIN. dem Votum der gesetzgebenden Körperschaften anheimgestellt wird. Es ist offenbar, dass ein solches System, obwohl es für die Zukunft das von Europa verlangte Ergebnis haben soll, für die Gegenwart den Mächten nicht vollständig befriedigend erscheinen kann. Auch haben die Mächte sich beeilt, Vorstellungen in diesem Sinne zu machen. Die rumänische Regierung wiederum hat ausdrückliche Versicherungen ergehen lassen, dass sie entschlossen sei, auf dem jetzt offen vor ihr liegenden Wege vorwärts zu schreiten und sich so schnell als möglich dem ihren Anstrengungen gesteckten Ziel zu nähern."

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