Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1909)
- Article
- Die Judenfrage in Rumänien
- Date
- 1909-07-01
- Page
- Seite 423 - 424 (sequence 2)
- Language
- German
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423 Dr. Christian Rukowski: Die Judenfrage in Rumänien. 424 ziehen, Handwerksordnung usw. — sondern ebenso das ganze Vorstellungsvermögen der Rumänen durchdringt. Die Parteien, die Politiker, die Schriftsteller — alle sind Antisemiten. Sie suchen überdies durch falschen Unterricht die Seele der Jugend durch Einimpfung des Rassenhasses zu verderben. Auf den „Anti-Alkohol-Bildern", die an die Wände der Volksschulen geheftet werden, erscheint als Ausschänker der galizische Jude mit seiner herkömmlichenSchubitzeund mit Ecklocken. Die volkstümliche Literatur wie die politischen Zeitungen sind eine fortgesetzte Aufreizung zum Fremdenhass und zum Antisemitismus. Diese besondere Gedankenrichtung hat nichts gemein mit den Gefühlen des rumänischen Volkes, auch nichts mit seinen Interessen. Sie ist das Ergebnis, die Frucht des wirtschaftlichen und politischen Landesregimes. Für die neuere Geschichte Rumäniens ist es sehr bezeichnend, dass eben derselbe internationale Akt, der Pariser Vertrag von 1858, der die ersten gesetzlichen Bürgschaften für die rumänischen Juden feststellte, auch die Befreiung der rumänischen Bauern aus den Banden der Leibeigenschaft ausgesprochen hat! Diese Reform wurde 1864 durch einen Gewaltakt des Fürsten Couza und seines Premierministers Mikael Kogalniceanu gegen den hartnäckigen Widerspruch der beiden politischen Parteien Rumäniens, der Konservativen wie der Liberalen, durchgeführt. Aber zugunsten der Juden, die heute noch unter Ausnahmegesetzen leben, hat es keine Reform gegeben. Mehr noch: während im Jahre 1848 die liberale Partei und im Jahre 1869 die Regierung Couzas den Juden baldige und vollständige Emanzipation versprach, denkt heute niemand an ein solches Versprechen, so dass die Emanzipation mehr denn je hinausgerückt erscheint! Es ist daher begreiflich, dass ein Teil der rumänischen Juden von den europäischen Mächten das Heil erwartet. Sie sind übrigens nicht die ersten gewesen, die zu diesem Schutz ihre Zuflucht nehmen. Die rumänischen Armenier, von denen einige heute Ministerposten bekleiden, sind auf diesem Wege vorangegangen. Der Pariser Vertrag von 1858 hat die vollständige Emanzipation der rumänischen Armenier festgestellt, indem er im Artikel 46 bestimmte: „Die Moldauer und Walachen aller christlichen Bekenntnisse geniessen gleiche politische Rechte." Derselbe Artikel sieht vor, dass „der Genuss dieser Rechte durch gesetzliche Anordnungen den anderen Kulten eingeräumt werden kann." Gemäss diesem Artikel verkündete Fürst Couza in seiner Botschaft von 1865 an die Kammern, dass „die Zeit gekommen ist, den Rumänen mosaischer Religion die politischen Rechte zu gewähren." Die Abdankung Couzas, von den politischen Parteien vorbereitet, die Gegner der Agrarreform waren, brachte die politische Reaktion und vernichtete die Hoffnungen der Juden. Die Regierung des Königs Carol kann als der vollkommenste Triumph des Antisemitismus betrachtet werden. Die Verfassung vom 30. Juni 1866 bestimmte, entgegen dem Artikel 46 des Pariser Vertrages und entgegen der Couzaschen Botschaft, im Artikel 7, dass „einzig christliche Fremde die rumänische Naturalisation erlangen können." Da andererseits im Artikel 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt war, dass „Nichtchristen die Eigenschaft und die Rechte eines rumänischen Bürgers nur unter den für die Naturalisation vorgeschriebenen Bedingungen erlangen können", so folgt daraus, dass die Verfassung von 1866 den rumänischen Juden jede Möglichkeit nahm, ihre Naturalisation zu beantragen. Der Berliner Kongress von 1878 konstatierte, dass der Pariser Vertrag verkannt worden, und erörterte aufs neue die Judenfrage, anlässlich der Unabhängigkeitserklärung Rumäniens. In der Sitzung vom 1. Juli fragte der Kongresspräsident Fürst Bismarck, ob die Mächte Rumänien für die Anerkennung seiner Unabhängigkeit gewisse Bedingungen auferlegen wollten, und ob diese Bedingungen die nämlichen sein sollten, die man für die Anerkennung der Unabhängigkeit Serbiens gestellt habe. Herr Waddington, der nach dem Kanzler zuerst das Wort nahm, erklärte sich namens der französischen Bevollmächtigten für die Bejahung der zweiten Frage: „Die französischen Bevollmächtigten", sagte er, „halten es für richtig, sich nicht von der Regel der Rechtsgleichheit und der Kultusfreiheit zu entfernen. Es wäre übrigens schwer für Rumänien, für sein Gebiet die Grundsätze abzulehnen, die die Türkei für ihre Untertanen angenommen hat." Herr Waddington erklärte, er halte es für unbedingt selbstverständlich, dass Rumänien, seine Zulassung zu der grossen europäischen Familie erbittend, die Lasten und selbst die Unzuträglichkeiten der Lage auf sich zu nehmen habe, deren Vorteile es für sich begehre. Er fügte hinzu, dass man keine gleich feierliche und entscheidende Gelegenheit finden könne für die Proklamierung der Grundsätze, die die Ehre und die Sicherheit der gesitteten Völker ausmachen. Was die örtlichen Schwierigkeiten betreffe, so glaubte der erste Bevollmächtigte Frankreichs, dass sie leichter überwunden werden könnten, wenn jene Grundsätze in Rumänien anerkannt wären und die Juden Rumäniens wüssten, dass sie nichts von aussen, alles nur von ihren eigenen Bemühungen und der Solidarität ihrer Interessen mit denen der eingeborenen Bevölkerung zu erwarten hätten. Herr Waddington schloss mit der nachdrücklichen Forderung, dass die nämlichen Bedingungen für die politische und religiöse Ordnung, die man Serbien auferlegt habe, auch dem rumänischen Staat auferlegt werden müssten. (Vergl. die Protokolle des Berliner Kongresses, No. 10). Alle anderen Bevollmächtigten erklärten der Reihe nach ihre Zustimmung zu der Ausführung ihres französischen Kollegen, mit Ausnahme des russischen Delegierten Fürsten Gortschakoff, der bezüglich der Gleichheit der politischen und der bürgerlichen Rechte der Juden in Rumänien einige Vorbehalte machte. Das Ergebnis der Erörterungen war der berühmte Artikel 44 des Berliner "Vertrages, der heute noch der Ausführung harrt: „In Rumänien kann der Unterschied des religiösen Glaubens und Bekenntnisses gegen Niemanden als Grund geltend gemacht werden für die Ausschliessung vom Genuss bürgerlicher und politischer Rechte, von der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Amtsausübungen und Ehren, oder von der Ausübung einzelner Berufe und Industrien, an welchem Orte es immer sei." Es ist richtig, dass im Jahr 1879 Rumänien, um sich dem Berliner Vertrag anzubequemen, eine Revision der Verfassung vornahm. Doch nur scheinbar wurde der Artikel 44 berücksichtigt. In Wahrheit verkannte Rumänien vollständig den Willen der Grossmächte. Zwar erklärt Artikel 7 der neuen Verfassung, dass „Unterschiede des religiösen Glaubens und Bekenntnisses in Rumänien kein Hindernis bilden für die Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte und ihre Ausübung"; aber schon der Artikel 8 sagt, dass „einzig die Naturalisation die Fremden den Rumänen hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte gleichstellt." Um die tückische Absicht der rumänischen Antisemiten bei Einschaltung dieses Artikels zu verstehen, muss man sich erinnern, dass das rumänische bürger-