Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1909)
- Article
- Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
- Date
- 1909-07-01
- Page
- Seite 415 - 416 (sequence 4)
- Language
- German
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415 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag. 416 Wenn man aus einer vielgliedrigen Gesellschaft, deren jeder einzelne Teil Autonomie geniesst und eifersüchtig über seine Autonomie wacht, eine Gemeinschaft bilden will, so muss es die erste und vornehmste Sorge sein, aus der Gemeinorganisation alles fernzuhalten, was irgend Anlass zur Unverträglichkeit geben könnte. Wir haben verschiedene Richtungen unter uns. Diese Verschiedenartigkeit der Eichtungen ist vorhanden und kann nicht beseitigt werden, soll es auch nicht. Aber die vorhandene Divergenz, darauf müssen wir achten, darf nicht zum Ausdruck kommen in unseren gemeinsamen Institutionen, und am allerwenigsten in unserer Gemeinsamkeitsinstitution. Sonst wird das, was als ein festigendes Band von uns gedacht und ersehnt war, zum Anlass von Zwietracht und Spaltung. Wir werden nicht hindern können, dass in jeder Gemeinde verschiedenartige religiöse Anschauungen vorhanden sind und nach Geltung ringen. Wir werden den Streit der religiösen Meinungsverschiedenheit aus den Gemeinden nicht fortschaffen können. Wir wollen es auch nicht, denn dieser Streit gibt Leben und schafft Entwicklung, die nicht immer nach einer und der nämlichen Richtung geht, die oft auch sammelt und zurückführt. Eben deshalb müssen wir sorgen, dass diese unvermeidlichen und nicht zu missenden Gegensätze in der Gemeinde bleiben und über die Grenzen nicht hinausgehen, dass sie keine Möglichkeit haben, in der Gesamtorganisation überhaupt zum Ausdruck zu kommen. Darum soll die Gemeinde ihre Autonomie behalten, die Zwerggemeinde ebenso wie die Mammuthgemeinde Berlin, und da, wo die Judenheit des Staates als solche vertreten ist, soll es keine religiösen, nur Verwaltungsfragen geben. Es war der unglücklichste Gedanke, in dem Entwurf gewissermassen ein Normal-Gemeindestatut zu schaffen und den Befugnissen der Rabbinen eine untere Grenze zu geben, die freilich von einer völligen Versagung jeglichen Bechts nicht mehr zu unterscheiden war. Hier genügt vollständig, was historisch geworden ist, hier genügt unsere magna Charta von 1847, die die Autonomie der Gemeinden feststellt, eine Autonomie so weit gehend, dass die Gemeinden sich auch der Autonomie teilweise entäussern können. Seitdem wir unsere jüdische Gemeindeverfassung in den altpreussischen Provinzen haben, d. i. seit dem Gesetz vom 23. Juli 1847, hat die Zahl der Juden in Preussen sich wenig verändert. Wir haben in unserem zivilisierten Lande keinen „Pharao der Bedrückung" gehabt, der mit ägyptischen Mitteln der Erhöhung unserer Zahl entgegenarbeitete. Bei uns ist kein Mose ausgesetzt worden und konnte kein Mose durch eine Königstochter aus dem Schilf gerettet werden. Trotzdem ist, wie gesagt, unsere Zahl nicht gewachsen. Nur eine Verschiebung hat stattgefunden. Der Zwerggemeinden sind sehr viele geworden, die materiell nicht mehr imstande sind, die Pflichten zu erfüllen, die den jüdischen Gemeinden naturgemäss obliegen, und die das Gesetz vom 23. Juli 1847 klug und gerecht ihnen vorschreibt. Dieses Gesetz hat s. Z. verlangt, dass die jüdischen Gemeinden sorgen sollen für jüdischen Religionsunterricht, für den Kultus, für den rituellen Bedarf, nach ihrem eigenen Ermessen, und dass sie zur Aufbringung der Kosten sollen Steuern erheben dürfen. Die Verleihung des Regalrechts der Besteuerung, das die Grundlage der materiellen Existenz unserer Gemeinden und ihre Sicherung bildet, war ein überaus dankenswertes Geschenk. Die Verschiebung unserer Wohnstätten aber hat der Mehrzahl der Gemeinden die Erfüllung m der ihnen staatlich auferlegten und auch sonst selbstverständlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 hat keine Einrichtung vorgesehen, auf die man zurückgreifen konnte, wenn auf Seiten der Gemeinde Insuffizienz eintrat. Das war ein Mangel des Gesetzes, und diesen Mangel wollen wir abstellen. Wir Juden alle haben ein Interesse daran, dass uns Juden allen im Staate,, auch den in der Diaspora lebenden, die Möglichkeit gegeben sei, nach den Satzungen Moses und Israels zu leben, unsere Kinder religiös zu unterweisen. Das Interesse ist nicht auf die jüdische Gemeinschaft beschränkt. Auch der Staat ist dabei interessiert, solange er sich zu dem Grundsatz bekennt: „Dem Volk muss die Religion erhalten werden." Darum ist keine andere Wahl als die, dass die Erfüllbarkeit der den Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch den Staat oder das» sie durch Leistungen der nächsten Interessenten,, der Juden, wieder hergestellt werde. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der Staat für diesen Zweck einen angemessenen Zuschuss gewährt. Herr Dr. v. Miquel hatte zu der oben angegebenen Zeit eine Staatsbeisteuer von 200 000 Mark in Aussicht genommen. Doch gebe ich ohne weiteres zu, dass die Staatsmitwirkung vor Schaffung einer Gesamtorganisation gar nicht möglich ist, schon weil der Staat vorher