Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1909)
- Article
- Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
- Date
- 1909-07-01
- Page
- Seite 413 - 414 (sequence 3)
- Language
- German
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413 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag. 414 zubauen, dass alle Parteien und Richtungen darin nach ihrem Gefallen leben können. Freilich ist von der Absicht zur Ausführung noch ein weiter Weg, doch der Weg ist bei gutem Willen zu finden. Der elfte G-emeindetag hat die ganze Vorlage als „schätzbares Material" an den ständigen Ausschuss des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bunds zurückgewiesen, indem er mit 183 gegen 178 Stimmen nach dem Antrag des Herrn Justizrats Friedmann- Glogau beschloss: „Bei der Organisation der jüdischen Gemeinden Preussens ist über die Lokal-' gemeinden und über die Bezirksgemeinden eine weitere Organisation nur insoweit zu schaffen, als es zur Bildung und zur Unterhaltung von Bezirksgemeinden sowie zur Bildung von Euhegehaltskassen erforderlich ist. Eine Organisation von Provinzgemeinden und der Landesgemeinde ist nur insoweit zu bilden, als durch dieselben die Selbständigkeit der Gemeinden in keiner Weise beeinträchtigt wird." Man hat hier und da behauptet, die Annahme des eben mitgeteilten Antrages sei mit sehr schwacher Mehrheit erfolgt; man könne sogar von einer Zufallsmehrheit reden. Von anderer Seite ging man noch etwas weiter, indem man versicherte, manches für den Antrag Friedmann abgegebene Votum sei missverständlich abgegeben worden, ohne Kenntnis von der Tragweite des Beschlusses. Das alles ist ohne Bedeutung. Wenn der Antrag Friedmann auch nur die Hälfte der Stimmen bekommen hätte, die auf ihn gefallen sind, so hätte das ausreichend sein müssen, den ständigen Ausschuss des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bunds zur Revision seiner Arbeit zu veranlassen. In der Vorlage des Ausschusses wird verlangt, dass drei Viertel aller Gemeinden und drei Viertel der Judenheit in den altpreussischen Provinzen das bereits von der Krone und den gesetzgebenden Körperschaften votierte Gesetz gutheissen müssten, ehe es in Geltung treten dürfte. Da ist es doch selbstverständlich, dass ein Beschluss, der gegen den Grundgedanken des ganzen Gesetzes sich richtet, die Vorlage zu Fall bringen muss, sobald . er mehr als ein Viertel der Stimmen für sich hat. Der Deutsch-Israelitische Gemeinde-Bund kann garnicht wollen, dass eine Vorlage die gesetzgebenden Körperschaften passiere, die dann von denen nicht angenommen würde, für die die Vorlage bestimmt ist. Gerade nach seiner eigenen Ausarbeitung durfte der Deutsch-Israelitische Gemeinde-Bund seine Vorlage auch im einzelnen nur dann als angenommen ansehen, nur dann zu ihrer Weitergabe sich berechtigt halten, wenn mehr als drei Viertel der Gemeinden sich für den Entwurf erklärten. — Abgesehen hiervon wage ich zu behaupten, dass die Mehrheit für den Antrag Friedmann überwältigend war. Befanden sich doch alle Stimmen des ständigen Ausschusses, der natürlich seine eigene Arbeit nicht desavouieren wollte, unter den Stimmen der Minderheit. Wieviel Mandate die 36 Ausschussmitglieder auf sich vereinigt haben und über wieviel Stimmen sie verfügten, darüber ist mir Näheres nicht bekannt. Aber ich zweifle nicht, dass der ständige Ausschuss kaum weniger als 100 Stimmmen zu seiner Verfügung hatte. Ich gebe als möglich zu, dass bei der Abstimmung über den Antrag Friedmann nicht alle Anwesenden sich genau bewusst waren, dass damit die ganze Vorarbeit abgetan war. Um so unverfälschter hat der Instinkt gesprochen! Die Herren vom ständigen Ausschuss des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bunds haben unter dem Bann des Bosnischen Entwurfs gestanden. Sie haben sich von der einmal gegebenen Anregung nicht loslösen können, und das hat zu einem untauglichen Ergebnis geführt. Vor Jahren habe ich es gesagt und begründet, dass man bei Schaffung einer Gesamtorganisation an - den bestehenden Verhältnissen so wenig wie möglich ändern, dass man die Autonomie der Gemeinden unangetastet lassen solle. Zu einer Zeit, als es noch zum guten Ton gehörte, das Judengesetz vom 23. Juli 1847, das unsere magna Charta in Preussen bildet, zu schelten und zu lästern, habe ich laut die Vorzüge dieses Gesetzes hervorgehoben und davor gewarnt, dass man uns nicht mit einer Konsistorialverfassung oder ähnlichem beglücke, dass man uns nicht eine Zentralgewalt schenke, gegen die wir uns nach unserer ganzen Natur, nach unserer Vergangenheit und nach unserem berechtigten Selbständigkeitsgefühl sträuben, und gegen die wir uns auflehnen würden, wenn man sie uns aufzwingen wollte. Gewiss brauchen wir im Staat ein einheitlich uns umschliessendes Band. Wir bedürfen einer Gesamtorganisation, schon damit wir als Judenheit im Staat anerkannt werden und nicht darauf angewiesen bleiben, blos ungezählte „Judenschaften" — d. i. jüdische Gemeinden — anerkannt zu sehen. Doch dieses Band darf äüsserlich nur ein verwaltungsmässiges sein.