Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1909)
- Article
- Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
- Date
- 1909-06-01
- Page
- Seite 349 - 350 (sequence 5)
- Language
- German
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349 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag. 350 Der Sarg Josefs. BRAUNSCHWEIG. FRANCKEN. oathält die Vorlage keine Andeutung. Die Behörden der Landesgemeinde sind der Landesgemeindetag und dessen Vorstand. In den Landesgemeindetag wählen die Provinzialgemeinden für jede angefangenen 25 000 Seelen einen Abgeordneten, doch nicht mehr als 5. Jede Synagogengemeinde von mehr als 10000 Seelen wählt einen Abgeordneten. Die Gemeinde Berlin wählt als Synagogengemeinde und als Provinzialgemeinde. Da wir in Preussen etwa 360 000 jüdische Seelen haben, von denen 140 000 auf Berlin entfallen, so dürfte die Zahl der von den Provinzialgemeinden gewählten Abgeordneten höchstens 15 sein. Die Gemeinde Berlin hätte als Synagogengemeinde einen Abgeordneten, als Provinzialgemeinde 5 Abgeordnete zu wählen. Ausserdem hätten die Gemeinden Breslau und Frankfurt a. M. einen Abgeordneten zu schicken. Die Abgeordneten zum Landesgemeindetag wählen einen Vorstand aus ihrer Mitte, ausserdem deligieren die drei grössten Synagogengemeinden der Monarchie je ein Mitglied in den Vorstand., Die Wahlen der Abgeordneten zum Landesgemeindetag erfolgen durch die Provinzialgemeindetage bezw. durch die Vorstände und Kepräsentanzen der Synagogengemeinden. Der Landesgemeindetag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Was geschehen soll, wenn sich nicht die Hälfte der Mitglieder ein-