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Ost und West · 1909-06-01 · Heft 6 (Juni 1909) · p. Seite 351 - 352

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 6 (Juni 1909)
Article
Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
Date
1909-06-01
Page
Seite 351 - 352 (sequence 6)
Language
German
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351 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag. 352 findet, ist nicht gesagt. — Für Gemeinsamkeitszwecke kaun die Landesgeineinde auf Grund eigenen Rechtes 2 °/0 des Gresamtautkommens an Einkommensteuer erheben. Bei Ueberschreitung dieser Grenze bedarf der Etat der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Etat der Landesgemeinde wird für zwei Jahre festgestellt, der Etat der Provinzialgemeinde kann für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt werden. — Gemäss der besonderen Stellung, die die Synagogengemeinde Berlin einnimmt, da sie zugleich eine Provinzialgemeinde bildet, ist in § 106 eine besondere Bestimmung getroffen, die lautet: „Zur Deckung des durch den Haushaltsetat festgesetzten Bedarfs hat die Synagogengemeinde Berlin an die Landesgemeinde einen Beitrag zu leisten, welcher dem Betrag entspricht, den die Synagogengemeinde Berlin im vorhergehenden Rechnungsjahre zu zahlen gehabt hätte, wenn die von allen Provinzial - Gemeinden ausgeschriebene Umlage, abzüglich des Beitrags jener Provinzialgemeinde an die Landesgemeinde, von allen Synagogengemeinden gemeinsam nach Massgabe des § 96, Absatz 2, Satz 1 aufzubringen gewesen wäre." Dieser Paragraph ist ein Rebus. Endlich ist noch § 131 zu erwähnen, der das Inkrafttreten der ganzen Vorlage in den 8altpreussischen Provinzen davon abhängig macht, dass zuvor „mindestens drei Viertel der Synagogen - Schopin: Moses im Lande der Midianiter. gemeinden dieser Provinzen die Einführung des Gesetzes beantragt haben und die Zahl der zu diesen Gemeinden gehörenden Juden mindestens drei Viertel der einer Synagogengemeinde angehörenden Juden dieser Provinzen erreicht hat'4. — Wir haben hier also die merkwürdige Erscheinung, dass namens der preussischen Juienheit der Wunsch nach einem Gesetz ausgesprochen wird, über dessen Inkrafttreten nach dem Beschluss der gesetzgebenden Faktoren die jüdische Bevölkerung mit Dreiviertelmehrheit entscheiden soll. Das ist nicht bloss ein Novum, sondern auch ein Horrendum. Wenn die Organisation, die den Wunsch ausspricht, nicht einmal sieher ist, die grosse Mehrheit derer hinter sich zu haben, in deren Namen zu reden sie vorgibt, so hat sie eben kein Mandat. Freilich ist in den Verhandlungen gesagt worden, man habe die Bestimmung in die Vorlage eingefügt, um eine Sicheruog zu schaffen, dass nicht die gesetzgebenden Faktoren in unerfreulicher Weise die Vorlage amendieren. Eine solche Sicherung gibt es nicht und kann es nicht geben. Unter allen Umständen hätte der ständige Ausschuss de- Gemeindebunds, der für das Inkrafttreten seiner eigenen Ausarbeitung die Zustimmung von Dreiviertel der Gemeinden und von Dreivierteln der jüdischen Bevölkerung verlangt, auch im Ge meindetag selbst positive Beschlüsse nur mit Dreiviertelmehrheit fassen dürfen. Weitere Ausführungen folgen im nächsten Heft.

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