Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1909)
- Article
- Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
- Date
- 1909-06-01
- Page
- Seite 347 - 348 (sequence 4)
- Language
- German
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347 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeinde tag. 348 tatsächlich die Befugnisse des § 63 bei dem Vorstand der Landesgemeinde liegen, zu dem kein Rabbiner gehört. Somit wären die Eabbiner glücklich von der Mitbestimmung über die Rabbinerausbildung auch ausgeschlossen. Der Ausländer, der als Rabbiner angestellt wird, „erwirbt mit der Aushändigung der Anstellungsurkunde die preussische Staatsangehörigkeit." So heisst es im § 67. — Dass diese Vorschrift die Bestätigung von Ausländern noch mehr erschweren würde, haben die Verfasser der Vorlage kaum bedacht. Es ist ihnen vielleicht nicht gegenwärtig gewesen, dass Ausländer in der Regel den Nachweis ihrer Entlassung aus dem bisherigen Untertanenverband erbringen müssen, ehe sie bei uns naturalisiert werden dürfen. Im § 68 zeigt sich wieder ein Schein von Fürsorge für den Rabbiner, allerdings nur ein Schein. Es heisst da: „Die in einer anderen deutschen oder nichtdeutschen jüdischen Gemeinde oder bei einem Bezirksverbande zurückgelegte Dienstzeit ist für die Berechnung des Ruhegehalts und des Witwen- und Waisengeldes voll anzurechnen, wenn nicht im Anstellungsvertrag ein anderes bestimmt wird." a— Das klingt wie Hohn. Der Nachsatz hebt die Zusage des Vordersatzes vollständig auf. Für die Vorbeter soll von der Landesgemeinde eine Ruhegehaltskasse und für ihre Hinterbliebenen eine Versorgungskasse (§ 74) gegründet werden. Hierzu haben die Synagogengemeinden einen nach Verhältnis des Bargehalts der von ihnen angestellten Vorbeter bemessenen Beitrag zu zahlen. — Weshalb die Vorbeter eine besondere Ruhegehalts- und Reliktenversorgungskasse haben sollen, ist nicht ersichtlich. Im § 77 wird die Einführung neuer Lehr- und Lesebücher für den jüdischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen von der Verständigung der Schulaufsichtsbehörde mit dem Vorstand der Synagogengemeinde abhängig gemacht. Der Vorstand der Provinzialgemeinde muss vorher gehört werden. — Der Rabbiner nicht, und der Religionslehrer auch nicht. Die Lehrer werden in der Vorlage ganz so wie die Rabbiner behandelt. Wie die Rabbiner sind sie vom Gemeindevorstand und von der Gemeindevertretung ausgeschlossen; wie über die der Rabbiner, so bestimmt über ihre Vorbildung (§78) und ihre Vorbildungsanstalten mit dem Vorstand der Landesgemeinde, zu dem kein Lehrer gehören darf, der.Ünterrichtsminister. — Eine absonderliche Feinheit soll nicht unerwähnt bleiben: Wenn von den Rabbinern die Rede ist, wird der zuständige Minister in der Vorlage „Minister der geistlichen Angelegenheiten" genannt; kommen die Lehrer in Frage, so wird derselbe Minister als „Unterrichtsminister" bezeichnet. Zur Anstellung eines Religionslehrers als Gemeindebeamter (§ 79) ist nicht die Gemeinde befugt, sondern der Vorstand der Provinzialgemeinde allein ist dazu berechtigt. — Ein Grund für diese zweite Entmündigung der Gemeinde ist in den Beratungen des Gemeindetages nicht gegeben worden. Die Gemeinden würden die Entmündigung verdienen, wenn sie sie sich gefallen liessen. In dem zweiten Abschnitt der Vorlage werden die Bezirksverbände, d. i. die Zusammenfassungen leistungsunfahiger Kleingemeinden, rechtlich den Synagogengemeinden gleichgestellt. Der dritte Abschnitt weist den Provinzial gemeinden die Aufgabe zu (§ 86), die Bildung von Bezirksverbänden zu fördern, leistungsschwache Sznagogengemeinden und Bezirksverbände zu unterstützen, den Religionsunterricht in den unter stützten Gemeinden und Verbänden zu beauf sichtigen, Wohltätigkeits- oder Wohlfahrtseinrich tungen und Bildungsanstalten für die leistungs schwachen Gemeinden und Verbände zu schaffen und zu unterhalten, und auf Anrufen einer Parte: „Streitigkeiten zwischen Vorstand und Gemeinde Vertretung zu vermitteln." Die Behörden der Provinzialgemeinde sind der ProvinzialgemeindetaL und sein Vorstand. In den Provinzial gemeindeta: wählen Vorstand und Repräsentanz der Einzel gemeinden Delegierte. Aus seiner Mitte wählt de Provinzialgemeindetag den Vorstand, zu dem dir grösste Synagogengemeinde des Provinzialverbande: noch ein Mitglied entsendet. Der Provinzial gemeindetag tritt jährlich mindestens einmal zu sammen. Die Anwesenheit mindestens der halben Mitgliederzahl ist zur Beschlussfähigkeit erforderlich. — Was im Fall der Beschlussunfähigkeit zu geschehen hat, ist nicht gesagt. — An Umlagen für Provinzialzwecke darf die Provinzialgemeinde aus eigenem Recht bis zu 2 % des Gesamtaufkommens an Einkommensteuer umlegen; eine Umlage zwischen 2 und 4 % bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Landesgemeinde; eine weitere Steigerung unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der vierte Abschnitt, der von der Landesgemeinde handelt, weist dieser die Aufgabe zu, nicht genügend leistungsfähige Provinzialgemeinden zu unterstützen (§ 99). Wann eine Provinzialgemeinde unterstützungsbedürftig wird, darüber