Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1909)
- Article
- Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
- Date
- 1909-06-01
- Page
- Seite 345 - 346 (sequence 3)
- Language
- German
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345 M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische Gemeinde tag. 346 schlussrecht hinsichtlich der Kultus- und Ritusfragen haben, über die in allen übrigen Gemeinden Vorstand und Gemeindevertretung entscheiden! Warum das Recht des Rabbiners, das für Frankfurt a. M. anerkannt und bestätigt wird, im übrigen Preussen mit dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden unvereinbar sein soll — darüber hat der elfte Deutsch-Israelitische Gemeindetag nichts erfahren. Allerdings ist manches gegen das Rabbinen-Veto gesagt worden; aber nicht eine Silbe zur Erklärung der Merkwürdigkeit, dass die Stichhaltigkeit der Gründe gegen das Veto des Rabbiners gerade vor den Stadttoren von Frankfurt a. M. aufhören oder die Ratsamkeit dieses Vetos über die Tore von Frankfurt a. M. nicht hinausdringen soll. Die Dunkelheit, die über der Motivierung schwebt, hat auch auf die Ausdrucksweise der Vorlage abgefärbt, in der es (§ 27, 2) heisst: „Aenderungen des Kultus oder des Ritus können sowohl vom Vorstande wie von der Ge" meindevertretung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Sind in der zur Beschlussfassung anberaumten Sitzung nicht zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung zu vertagen. ]n dieser kann der Be-?chluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden gefasst werden." — Wenn man sich Mühe gibt, so versteht man wohl, was gemeint ist; aber gesagt ist es nicht. Im § 33 wird dem Gemeindebeamten, der ach wenigstens zehnjähriger Dienstzeit durch örperliches oder geistiges Gebrechen zur Erching seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, 'benslängliches Ruhegehalt zugebilligt. Gegen ie Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte owie die Gemeindevertretung an den Vorstand der ])rovinzialgemeinde und in letzter Instanz an den vorstand der Landesgemeinde Berufung einlegen. Sonstige Streitigkeiten über Ruhegehalts- und Renkten-Ansprüche aber entscheiden nach § 38 die ordentlichen Gerichte. Die Unterscheidung mag Muten Grund haben — in der Oeffentlichkeit ist on ihm nur nicht die Rede gewesen. Nach § 39 wird der Beschluss von Vorstand und Vertretung einer Synagogengemeinde, der im kauf eines Rechnungszeitraums eine ausserordentliche Umlage anordnet, von der Genehmigung des Vorstands der Provinzialgemeinde abhängig gemacht. — Das ist eine Entmündigung der Synagogengemeinden, die mit der sonst proklamierten Autonomie der Einzelgemeinde nicht in Einklang zu bringen ist. Welche selbstbewusste Gemeinde möchte sich das gefallen lassen! Bezüglich der Gemeindesteuern sind neue Bestimmungen tunlichst vermieden. Sogar die Steuerfreiheit der Gemeindebeamten (§ 46) ist übernommen worden, obwohl die Gründe, die in früherer Zeit vorhanden waren, durch die staatliche Steuergesetzgebung längst beseitigt sind. Ebenso scheut sich die Vorlage (§ 47) an Steuermissbräuche zu rühren, wie die degressive Steuer, die in manchen Gemeinden tatsächlich besteht. Es wird ausdrücklich angeordnet, dass statt der progressiven Staatseinkommensteuer das Einkommen selbst zur Grundlage einer gleichmässigen prozentualen, im Verhältnis zur Staatseinkommensteuer somit degressiven Veranlagung gemacht wird. Es ist vielleicht nicht bewusste Absicht gewesen, aber jedenfalls ist die Wirkung da, dass nach der neuen Vorlage die von Staatswegen zulässigen Abzüge vom steuerpflichtigen Einkommen (für minderjährige Kinder usw.) für die von der Synagogengemeinde zu erhebenden Steuern nicht zulässig sind. Gänzlich ohne Fürsorge für die Rabbiner ist die Vorlage nicht. Im § 62 bestimmt sie, dass Rabbiner nur werden kann, nicht etwa wer nach ordnungsmässiger Vorbildung ein akademisches Studium absolviert, sondern wer ein deutsches Doktordiplom erworben hat. Anderweite „gleichwertige Vorbildung" kann den Minister der geistlichen Angelegenheiten veranlassen, von dem Nachweis einer Erfüllung jener Bedingung zu entbinden, wenn die wählende Gemeinde es beantragt und der Vorstand der Provinzialgemeinde sich dem Antrag anschliesst. — Die „autonome" Gemeinde darf sich also ohne die bevormundende Zustimmung des Provinzialgemeindevorstandes nicht einmal bittweise an den Minister wenden. Nach § 63 soll der Minister der geistlichen Angelegenheiten „nach Anhörung des Vorstandes der Landesgemeinde" bestimmen, welche Anstalten und sonstige Prüfungskommissionen zur Abnahme der Rabbinerpiüfung und zur Erteilung eines Rabbinerzeugnisses berechtigt sind; der Minister kann auch „nach Anhörung des Vorstandes der Landesgemeinde" die Berechtigung wieder entziehen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Landesgemeinde", ob auch der Genehmigung des Ministers, ist nicht gesagt. — Da nicht anzunehmen ist, dass der Minister der geistlichen Angelegenheiten sich zutrauen wird, von rabbinischen Dingen und Rabbinerausbilduog etwas zu verstehen, so würden