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Ost und West · 1909-06-01 · Heft 6 (Juni 1909) · p. Seite 343 - 344

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Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 6 (Juni 1909)
Article
Der elfte deutsch-israelitische Gemeindetag
Date
1909-06-01
Page
Seite 343 - 344 (sequence 2)
Language
German
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M. A. Klausner: Der elfte deutsch-israelitische G-emeindetag. 344 (§§ 85—97) Ton den Provinzialgemeinden, der vierte (§§ 98—107) von der Landesgemeinde, der fimste enthält in § 108 gern ein schaftliche Bestimmungen für die Provinzialgemeinden und die Landgemeinde, der sechste (§§ 109—113) handelt von Selbstverwaltung und Staatsaufsicht, der siebente (§§ 114 bis 121) enthält die Schlussbestimmungen, und der achte (§§ 122—133) die Uebergai]gsbestimirmngen. Ehe wir auf den Entwurf in seinen Hauptzügen eingehen, wollen wir der organischen Neubildungen gedenken, deren Schaffang er vorschlägt. Neben den Synagogengemeinden, die in der Regel nur einen Platz und seine Vororte umfassen, sollen Bezirksverbände gebildet werden, die aus einer Mehrzahl in ihrer Vereinzelung nicht genügend leistungsfähiger benachbarter Synagogengemeinden bestehen. Die Synagogengemeinden einer Provinz machen zusammen die Provinzialgemeinden aus — abgesehen von der Synagogengemeinde Berlin, die eine Provinzialgemeinde für sich ist, neben der Provinzialgemeinde Brandenburg. In der Provinz Hessen-Nassau werden zwei Provinzialgemeinden gebildet, je eiiie in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Cassel, Die Provinzialgemeinden zusammen sind die jüdische Landesgemeinde. Wenden wir uns nun zunächst dem ersten Abschnitt zu: In tunlichster Anschliessung an die geltenden gesetzlichen Vorschriften wird bestimmt, dass jede Person jüdischen Glaubens Mitglied der Synagogengemeinde ihres Bezirks sein soll, unbeschadet des Austrittsgesetzes vom 28. Juli 1876, das die Bildung von Sondergemeinden vorsieht, und des Spezialgesetzes für Frankfurt a.M. vom21. März 1899, das an Stelle der Zwangszugehörigkeit zur Ortsgemeinde die Wahlzugehörigkeit zu einer der beiden dortigen G-emeinden setzt. — Die Neubildung, Auflösung oder Vereinigung von Synagogengemeinden, die Aenderung der Synagogenbezirke usw. werden von dem Antrag des Vorstandes einer beteiligten Provinzial- oder Synagogengemeinde abhängig gemacht und der Entscheidung des Regierungspräsidenten überwiesen. — (Die Initiative des Regierungspräsidenten ist also hierbei ausgeschaltet. Das wäre unbedenklich, wenn nicht zugleich die Initiative der einzelnen G-emeinden ausgeschaltet wäre. Die etwa 10000 Charlottenburger Juden könnten einhellig die Sonderung von der Synagogengemeinde Berlin wünschen, die Anregung dazu bei dem Regierungspräsidenten bliebe von einem Antrag der Synagogengemeinde Berlin als Provinzialgemeinde abhängig; man müsste denn die Provinzialgemeinde Brandenburg, zu der Charlottenburg nach seiner Loslösung von Berlin gehören würde, als eine zu dem Antrag berechtigte Provinzialgemeinde ansehen. Und dann bliebe noch die Frage offen, ob der Regierungspräsident in Potsdam oder der Polizeipräsident in Berlin als zuständige Staatsinstanz zu gelten hätte. — Dieser Einzelfall, der kein vereinzelter Fall ist, wird hier nur erwähnt, um an einem Beispiel zu zeigen, dass die Durcharbeitung der Vorlage Lücken hat, die den Juristen und Cameralisten des ständigen Gemeindebunds-Ausschusses entgangen sind.) — Für die Verfassung der Gemeinden ist nur die Bestimmung neu, dass die Zahl der Vorsteher einer Synagogengemeinde, jetzt auf 7 beschränkt, in Gemeinden bis 100000 Seelen bis 15 betragen uud für weitere je 5000 Seelen der Vorstand noch um ein Mitglied verstärkt werden darf, sowie dass Gemeinden von über 5000 Seelen befugt sein sollen, den dritten Teil ihrer Vorstandsmitglieder zu besolden. An der Buntheit der Wahlsysteme wird nichts geändert. Wer zur Steuer veranlagt ist und die von ihm erforderte Steuer entrichtet, hat das aktive und passive Wahlrecht. Geheime Wahl ist vorgeschrieben, nicht aber Gleichheit des Wahlrechts. Auch die Listenwahl ist nicht ausgeschaltet. D'w unbegründete Ablehnung eines unbesoldeten Amtes in der Gemeinde-Vertretung oder Verwaltung wird wie früher mit einer Steuerstrafe bedroht (§ 19;. und ganz wie früher ist übersehen, dass der Amts unlustige sich durch Verzögerung der schuldige] Steuerleistung der Wählbarkeit und damit jenes Strafandrohung entziehen kann (§ 7). Von grosser Bedeutung sind die §§ 27 u. 28, die von Gesetzeswegen festgestellt wissen wollen, dass den Synagogengemeinden das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich des Kultus und des Ritus zusteht, sowie dass Aenderungen des Kultus oder des Ritus von den Beschlüssen einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes und der Gemeindevertretung abhängen sollen. Dem Rabbiner ist dabei kein anderes Recht eingeräumt, als dass ihm — nicht einmal in allen Fällen — Gelegenheit zu schriftlicher und auf sein Erfordern auch zu mündlicher Aeusserung vor dem Vorstand — nicht einmal auch vor der Gemeindevertretung — gegeben werden muss. Einzig in Frankfurt a. M. sollen (gemäss § 126) in der „Israelitischen Gemeinde'4 bezw. deren Rechtsnachfolgerin die Rabbinen der beiden religiösen Richtungen das Bestimmungs- und Be-

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