Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1909)
- Article
- Bericht des Chacham Baschi Haim Nahum über seine im Auftrag der Alliance Israélite Universelle unternommene Expedition zu den Falaschas
- Date
- 1909-05-01
- Page
- Seite 327 - 328 (sequence 9)
- Language
- German
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327 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Bericht über die. Falascha-Expedition. m dein Tode geschachtet worden ist.) Von dem Verbot, Fleisch und Milch zu mischen und zu essen, wissen die Falaschas nichts. Vor dem Essen nehmen sie, wie alle Abessinier. Waschungen vor. Sie verrichten ein Gebet vor der Mahlzeit („Gepriesen sei der Ewige, der Gott Israels") und ein Gebet nach Beendigung der Mahlzeit („Ewiger, Gott des Himmels und der Erde, gepriesen sei dein Name in Ewigkeit"). In Ermangelung von Wasser nehmen sie gleich den Israeliten und den Moslems eine Handvoll Erde, mit der sie sich die Hände abreiben. Intellektuelles Leben und Moral. — Die Falaschas gelten unter den Abessiniern für unterrichtet. Dieser Ruf war früher vielleicht begründet, heute ist er es nicht mehr. Was ihnen vermutlieh das Ansehen eingetragen hat, war einerseits ihre Kenntnis der Gezsprache, der Sprache der heiligen Bücher und Gebete, und die Kenntnis des Schreibeiis, die ihnen sehr geläufig gewesen zu sein scheint; andrerseits ihr grosser Anteil am Schmiedehandwerk (der abessinische Ausdruck für Schmied, tabib, bedeutet zugleich einen Weisen*, das bei den Abessiniern für ein vornehmes Handwerk galt. Heute aber könnten die Priester allein als „Weise" zu gelten den Anspruch erheben, kennen sie allein die Gessprache und die Amarinaschrift. Die Kahen sprechen untereinander die Agausprache, besonders in Gegenwart von Abessiniern. Sie verstehen die GesspLache, übersetzen aber die heiligen Texte in die Ainarinasprache und erteilen in dieser den Kindern Unterricht. Alle Falaschas kennen die biblische Geschichte recht gut, namentlich bis zur Einrichtung des Königtums. Das soziale und wirtschaftliche Leben. Die Familie. — Gleich den Abessiniern verheiraten sich die Falaschas sehr jung; die Eltern vereinbaren die Bündnisse und verloben ihre Kinder vor dem heiratsfähigen Alter. Die Monogamie wird gewissenhaft beobachtet, wer etwa dieses Gesetz überschreiten wollte, würde aus der Gemeinde ausgeschlossen werden. Das Konkubinat ist fast unbekannt. Die Reinheit der Sitten und das prinzipielle Festhalten an der Familie haben bewirkt, dass die bei den Abessiniern so grosse Verherrungen anrichtenden Geschlechtskrankheiten bei den Falaschas nur sehr selten vorkommen. Die Falaschafrau ist nicht sehr fruchtbar. Es würde einen längeren Aufenthalt inmitten dieser Bevölkerung und gründliche wissenschaftliche Studien erfordern, um die Gründe für diese Tatsache zu erkennen und das Problem aufzuklären. Eine religiöse Eheschliessung existiert nicht; der Ehebund wird in Gegenwart zweier Zeugen geschlossen. Die beiden Gatten bringen ihr jeweiliges Eigentum mit, das aus Ziegen, Rindvieh usw. besteht. Diese Gütergemeinschaft wird durch die Ehescheidung oder durch den Tod des einen der beiden Eheleute aufgehoben. Die Trennung oder Ehescheidung wird durch den Dania ausgesprochen, und gewöhnlich wird der Dania (Richter) von dem S c h u n , dem Steuererheber des Dorfs, dargestellt, der von zwei Bürgern mitberaten wird. Wird die Frau des Ehebruchs überführt — aber solche Fälle kommen bei den Falaschas ausserordentlich selten vor — so wird an der Schuldigen vor der Scheidung noch die Strafe der Bastonade vollzogen. Danach schreitet man zur Teilung ihres Besitzes; der Ehemann erhält die eine Hälfte, der Dania die zweite. Sind Kinder vorhanden, so wird der älteste Sohn der Frau, die älteste Tochter dem Mann zugeteilt, die übrigen Kinder werden in gleicher Weise verteilt. Beim Tode des Ehemanns fällt die Erbschaft der Fran zu. Wenn die Kinder noch unmündig sind, muss sie den Besitz verwalten, die Kinder erziehen und sie zu verheirate! i suchen; erst dann darf sie sich wieder verheiraten. Sinn die Kinder schon mündig und verheiratet, so muss die Mutte bei ihnen wohnen; wenn sie sich wieder verheiraten will, verliert sie alles Anrecht auf den Nachlass ihres Mannes. Der Besitz eines ohne Erben Verstorbenen fällt dem Oberhaupt des Distrikts zu. (Wie Abba-Maru aus Guraba uns erzählte, fiel früher die Hinterlassenschaft einer ohne Erbe," verstorbenen Person dem Mesgid zu. Er bat uns um unser< Verwendung beim Ras Guxa oder bei Menelik, damit da^ jetzt geltende Gesetz wieder geändert werde.) Prozesse. — Ausser den religiösen Traditionen die die Falaschas von den Abessiniern trennen, unterscheide? sie nichts von den christlichen Mitbürgern, mit denen sie in vollständiger Harmonie leben. Wenn Streitfälle zwischen ihnen vorkommen, bringen sie ihre Sache vor die abessinische;: Richter. Befriedigt sie der Urteilsspruch nicht, so appelliere :> sie an den Schum, den Dedschas, an den Ras, oder gehen selb-1 an den Afa-Negus in Addis-Abeba, um nach den Fata-Negeusi, d. i. das kaiserliche Gesetzbuch, abgeurteilt zu werden. Die Abessinier im allgemeinen, die Falaschas einbegriffen, beherrschen das Wort und halten sich für sehr beredt. Jeder plädiert in eigener Sache vor dem Dania. Jn den grossen DÖr fern hält dieser am Fuss eines Baumes, in der Regel am Uft: eines Flusses, Gericht. Alle Abessinier müssen mit richtcj liehen Funktionen vertraut sein, denn sie können ganz im Versehens berufen werden, über irgendeinen Prozess ihn; Meinung abzugeben. Wir haben oft diesen merkwürdige;? Sitzungen beigewohnt. Die beiden Anwälte stehen vor den Dania einander gegenüber. Beide geraten in Eifer, gestikulieren, stampfen mit dem Fuss, ducken sich, erheben sieh wieder, werfen die Mäntel von den Schultern. Der Dani < hört sie an und gibt sein Urteil nach der Überlieferung a'». Gewalttätigkeiten und Misshandlungen werden mit einer) Taler gebüsst. Haben zwei oder mehr Personen einen Angriff verübt, so lautet das Urteil gegen den Rädelsführer auf siebe, Taler Busse. Unterwegs waren wir Zeugen eines solche : Urteils, das der Chef unserer Karawane gegen einen unser Diener aussprach. Die Falaschas schlichteten vordem ihr Streitigkeiten untereinander, heute aber unterwerfen h; sich gern dem Urteil der abessinischen Danias. Wirtschaftliche Lage. — Die wirtschaftlich Lage der Falaschas ist vergleichsweise gut, besonders gegen über der der Abessinier, unter denen sie leben. Den eigen? liehen Handel verstehen sie nicht. Diesen üben die Naggadiaus, die die einheimischen Produkte nach den Handelszentren von Adua und Asmara im Norden, nach Addis Abeba, Harrain Dire-Daua im Süden bringen. Zu allen Zeiten haben sie! die Falaschas fast ausschliesslich den Handfertigkeit«-C>V werben gewidmet, sind sie Weber, Töpfer, Schmiede, Zimmci - leute, Maurer gewesen. Einige wenige unter ihnen treibe; Landwirtschaft. Die Frauen arbeiten wie die Männer; bald helfen sin dem Manne in seinem Handwerk, bald sind sie in eigenen- Beruf tätig. Aber deswegen vernachlässigen sie nicht ihre hauswirtschaftlichen Obliegenheiten. In Chonker beispiel* weise weben die Männer, während die Frauen Töpferwaren verfertigen. Die Kinder hüten auf der Weide Ziegen, Maul-