Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 8 (1908)
- Issue
- Heft 3 (März 1908)
- Article
- Die Konsistorial-Verfassung in Frankreich vom 17. März 1808
- Date
- 1908-03-01
- Page
- Seite 151 - 152 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2583875-2583967-2583971-2597906--08100-2597967- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
151 Dr. Simon Bernfeld: Die Konsistorial-Verfassung in Frankreich vom 17. März 1808. 152 Synhedrion hätten sich durch eine zweideutige .Antwort aus der Alfaire gezogen, so ist dies durchaus falsch. Ebenso ist es nicht richtig, dass, wie Grätz behauptet, die französische Formel der Synhedrialentscheidung milder gehalten sei als die beigegebene hebräische, beide sagen genau dasselbe und konnten nicht anders lauten. Sowohl die Notabelnversammlung wie auch das Synhedrion, dessen Einbetufung damals in der Judpnheit soviel Aufsehen erregte und so viele Hoffnungen hervorgerufen hat, haben auch nicht das mindeste für das Judentum geschaffen. Es war ein Feuerwerk, das glänzend verlief, aber keine Spuren hinterliess. Selbst die Aufhebung der jüdischen Gleichberechtigung für zehn Jahre konnten die Versammlungen nicht verhindern. Aber im März 1808, kurz vor seiner Auflösung genehmigte das jüdische Parlament noch die Konsistorial Verfassung des Judentums in Frankreich. Diese Konsistorialverfassunsr, welche durch ein kaiserliches Dekret vom 17. März 1808 (von demselben Tage datierte auch das schmachvolle Gesetz über die Aulhebung der jüdischen Gleichberechtigung für zehn Jahre) für Frankreich und Italien geschaffen wurde, bietet immerhin eine bedeutsame Neuerung im Judentum. Es war dies zum ersten Male, dass die jüdische Gemeinde bloss im Sinne einer religiösen Körperschaft verstanden wurde, während sie bis dahin in der Diaspora immer einen politischen Charakter trug. In dem modernen Staat, wie er durch die französische Revolution geschaffen worden war, gab es keinen Platz mehr für eine jüdische politisch-religiöse Gemeinde, wie sie damals noch in den anderen europäischen Staaten bestand. Selbst als die Gleichberechtigung der Juden in Frankreich für einige Zeit beseitigt werden sollte, fiel es Napoleon nicht ein, die jüdische Bevölkerung ausserhalb der staatlichen Organisation zu stellen und jüdische Gemeinden etwa zu dem Zwecke zu bilden, damit sie dem Staate, wie es damals in Preussen geschah, solidarisch für die Steueraufbringung und für die Abnahme eines gewissen Quantums Porzellan hafteten. In Frankreich sollten die jüdischen Gemeinden fortan nur religiösen, kultuellen und philanthropischen Zwecken dienen. Das Grundprinzip der Konsistorialverfassung in Frankreich bestand in der Kombinierung des geistlichen mit dem Laienelement. Das Konsistorium war zusammengesetzt aus einem Grossrabbiner, zwei Rabbinern und zwei Laien, und hatte gemeinsam alle religiösen uud wohltätigen Anstalten der Gemeinden zu verwalten. Die Mitglieder des Konsistoriums gingen aus Wahlen hervor, deren Modus im Gesetze nicht vorgesehen war Aehnlich war die Zusammensetzung des Zentralkonsistoriums in Paiis, dem die Departementskonsistorien unterstellt waren. Interessant ist es, was das Gesetz vom 17. März 1808 über die Qualifikation der Rabbiner für ihr Amt enthält, Bezüglich ihrer bürgerlichen Eigenschaften wurde gefordert die Staatszugehörig*eit, Unbescholtenheit und dass sie sich niemals mit Wucher befasst hatten. Als notwendige wissenschaftliche Qualifikation formulierte das Gesetz nur die Kenntnis der Landessprache (in Frankreich der französischen und in Italien der italienischen); bei der Berufung sollten Kandidaten, welche ausser dem Hebräischen auch noch des Lateinischen und Griechischen kundig waren, den Vorzug erhalten. Das Gesetz überliess es somit den Gemeinden selbst, iür die theologische und sonstige Ausbildung der Rabbiner Sorge zu tragen, wie auch soast das Mass der Bildung festzustellen Bekanntlich entstand später in dem damals französischen Metz eine Rabbinerschule, nächst der in Padua die erste dieser Art; sie wrurde später nach Paris verlegt. Grätz hat über diese Organisation, die erste, welche das Judentum seit der Zerstörung des jüdischen Reiches mit staatlich anerkannter Autorität erhalten hat, das harte Urteil gefällt, sie hätte sich dazu hergegeben, die Diener der Synagoge, die Rabbiner und die Gemeindebehörden, in den Dienst der Polizei zu stellen. Dieses Urteil ist nicht berechtigt. In der napoleonischen Zeit waren allerdings alle staatlichen und kirchlichen Organe im Dienste der kaiserlichen Alleinherrschaft tätig. Nichtsdestoweniger hatten gerade die jüdischen Geistlichen wobl gar keine Gelegenheit, der Polizei Dienste zu leisten, da von ihnen solche nicht gefordert werden konnten. Die Juden hatten als solche, d h. in ihrer Eigenschalt als Bekenner des Judentums, überaus wenig Bedeutung für den Staat. Es sei denn, dass den Konsistorien und namentlich den Rabbinern durch das Gesetz zur Pflicht gemacht wurde, auf die Erziehung: der jüdischen Jugend zu gehorsamen Staatsbürgern zu sehen, den militärpflichtigen jüdischen Jünglingen die Bedeutung des Heeresdienstes einzuschärfen und sie darüber zu belehren, dass sie im Dienste auch jüdische Religionssatzungen verletzen dürfen. Dazu kommt noch der Umstand, dass etwa sechs Jahre nach der Errichtung der Konsistorialverfassung die napoleonische Herrschaft zusammenbrach. Später diente diese Organisation, welche mit der Autorität des Staates bekleidet war, ausschliesslich religiösen Zwecken. Es ist nur die Erörterung darüber zulässig, ob eine derartige Einrichtung dem Judentum, das der weitgehendsten Freiheit bedarf und fähig ist, zuträglich ist oder nicht. Die Namen der ersten Mitglieder des französischen Zentralkonsistoi iums verdienen erwähnt zu werden. Es sind dies die Herren: Segre, David, Siutzheim und Abraham di Cologna (Gross-'Rabbiner): dann B. Cerf Berr, Jakob Lazard. Der letzte Grossrabbiner von Frankreich vor der Trennung von Staat und Kirche war Zadoc Kahn, der, wie erinnerlich, kurz vor der endgiltigen Auflösung der staatlichen Organisation gestorben ist. Es verdient noch vielleicht erwähnt zu werden, dass der bekannte Gelehrte Salomon Munck aus Glogau einige Zeit Sekretär des französischen Zentralkonsistoriums war und seinen bescheidenen Jahresgehalt von zwölfhundert Francs als ein grosses Glück betrachtete.