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Ost und West · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. Seite 149 - 150

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Journal
Ost und West
Volume
8 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
Die Konsistorial-Verfassung in Frankreich vom 17. März 1808
Date
1908-03-01
Page
Seite 149 - 150 (sequence 3)
Language
German
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149 Dr. Simon Bernfeld: Die Ivonsistorial-Verfassung in Frankreich vom 17 März 1808. 150 Das von Napoleon im Jahre 1806 in Paris einberufene jüdische Parlament (Synhedrion). (Nach einem alten Stich.) tracht. Napoleon wusste vom Judentum natürlich blutwenig. Wir wissen von ihm, dass er viel Sinn und Interesse lür geschichtliche Lektüre hatte. Er mag wohl etwas von der Geschichte des jüdischen Volkes gewusst haben. Indem er aber daran ging, dem Judentum eine Verfassung und eine kirchliche Organisation zu geben, war er zweifellos auf Nachrichten und Einflüsterungen seitens seiner Umgebung angewiesen. Diese widersprachen sich oft, und in den Entschlüssen des Kaisers, soweit sie die Einberufung der jüdischen Notabeln-Versammlnng und des Synhedrions betrafen, waren leicht die verschiedenen Einflüsse zu erkennen, die sich gegenseitig bekämpften. In den kaiserlichen Dekreten findet man häufig Dinge erwähnt, die ohne Zweifel dem Kaiser von Juden eingegeben worden sind. Die Organisation der Synagoge in Frankreich geschah somit auf kaiserlichen Befehl, der von jüdischen Notabein veranlasst worden war. Wer die Männer waren, die nach dieser Richtung auf Napoleon einen Einfluss ausgeübt haben, ist durch die Geschichte noch nicht festgestellt; aber es unterliegt keinem Zweifel, dass sie der Aufklärung und dem religiösen Liberalismus huldigten. Sie wollten dem Judentum durchaus moderne Formen geben, ohne jedoch dessen Grundprinzipien zu brechen. Es ist bekannt, dass im Jahre 1806 die Einberufung des jüdischen Parlaments in Paris erfolgt ist, um eigentlich zu der judenfeindlichen Agitation, die bereits grosse Dimensionen angenommen hatte, Stellung zu nehmen. Die Tagung der jüdischen Notabelnversammlung zu Paris hatte die Einberufung des Synhedrions zur Folge, dem die Aufgabe gestellt war, jüdisch-religiöse Fragen, soweit sie die Beziehungen der Juden zum Staat und zur nichtjüdischen Bevölkerung betreffen, als oberste kirchliche Behörde rechtsgiltig zu regeln. Von den der. Notabelnversammlung und dann dem Synhedrion zur Entscheidung vorgelegten Fragen war bekanntlich jene, über die Zulässigkeit der Mischehe die einzig wichtige; denn die Beantwortung aller andern war ja vorauszusehen und verstand sich von selbst. Die Antwort auf die Frage wegen Zulässigkeit der Mischehe vom Standpunkt des Judentums lautete ebenso klar wie korrekt: Eine Ehe zwischen Juden und Nichtjuden ist religionsgesetzlich vom Standpunkt des Judentums unzulässig und ungiltig, aber sie soll keinen Bann nach sich ziehen. Das heisst also, der Rabbiner und die Gemeindebehörden wollen keinen Juden, der in Mischehe lebt, mit dem Bann bestrafen, aber auch nicht die Mischehe als giltig anerkennen. Eine konservativere Entscheidung konnte im Sinne des rabbinischen Judentums gar nicht getroffen werden. Und wenn seit der Braunschweiger Rabbinerversammlung im Jahre 1844 so oft behauptet wurde, die Notabelnversammlung und das

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