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Ost und West · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 467 - 468

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Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1916-12-01
Page
Seite 467 - 468 (sequence 9)
Language
German
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467 Rumänien und seine Juden. 468 jenigen, die keinen christlichen Ritus bekennen, erwerben die Eigenschaft und die Rechte des rumänischen Vollbürgers (citoyen) nur unter den in Artikel 16 dieses Gesetzbuches angegebenen Bedingungen.'* Der Artikel 16 aber bestimmt: „Der Fremde (Ausländer), der in Rumänien naturalisiert werden will, muß an den Fürsten ein Gesuch richten, in welchem er seinen Besitz und Beruf angibt und erklärt, daß er sich in Rumänien ständig niederlassen will. Darauf muß er zehn Jahre im, Lande wohnen, und wenjn er sich gut aufführt, kann die gesetzgebende Versammlung auf Antrag des Fürsten, nach Anhörung des Staatsrates, ihm das vom Fürsten promulgierte Bürgerdekret ausstellen. Von dieser zehnjährigen Wartezeit kann befreit werden, wer dem Lande wichtige Dienste geleistet, eine neue Industrie oder eine nützliche Erfindung eingeführt hat, ausgezeichnete Talente besitzt oder große Handels- und Industrie-Unternehmungen gründet/* Die Formulierung all dieser Gesetze ist sehr dilettantisch. Was soll es z. B. heißen, ,,die Juden müssen sich mit der graduellen Naturalisation solange begnügen, bis sie bewiesen haben, daß sie die Empfindungen und die Sitten eines Rumänen besitzen'*? Was sind Empfindungen eines Rumänen, und wie soll einer beweisen, daß er sie besitzt? Vermag ein Gesetzgeber Herz und Nieren zu prüfen? Welche Sitten eines Rumänen sind gemeint? Die des Bauern, des Bürgers, des Bojaren, oder des,,Gebildeten", der sich jahrelang in Paris herumgetrieben hat? Muß der Jude auch die rumänischen Unsitten annehmen, wenn er Vollbürger werden will? Der Mangel an Klarheit läßt der Willkür breiten Spielraum. Hält man aber die Bestimmungen der beiden Gesetzbücher nebeneinander, so ersieht man klar, daß der Gesetzgeber vor den Juden die Hindernisse, Vollbürgerrecht zu erwerben, immer mehr wegräumen wollte. Die Emanzipation sollte ihnen stufenweise gewährt werden. Erst die Verfassung von 1866 hat in ihrem Artikel 7 den Grundsatz aufgestellt, daß ein Jude die Naturalisation nicht erhalten kann. * * * Von den politischen Rechten eines Vollbürgers (citoyen) sind die bürgerlichen Rechte (droits civils) zu unterscheiden, deren auch der Ausländer in jedem zivilisierten Lande teilhaft ist, nämlich das Recht, überall wohnen, jedes Gewerbe ausüben, Besitz erwerben und pachten zu dürfen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Pariser Konvention von 1858 (die, im Widerspruch mit dem Protokoll des Kongresses von 1856, den Juden die politischen Rechte erst später zuerkennen wollte) ihnen die bürgerlichen Rechte uneingeschränkt erteilte. Gleichwohl wurden den Juden auch diese Rechte abgesprochen. Die Entwicklung dieser Linie ist interessant. Beginnen wir mit dem Wohnrecht auf dem Lande und dem Vertrieb von Spirituosen: * i Im 17. Jahrhundert verbot der Kodex des Fürsten Mathias Bassarabiano den Christen strenge, Getränke oder Nahrungsmittel zu genießen, die von Juden bereitet wurden. Das war ein rezipiertes kanonisches Gesetz und, wie alle seinesgleichen, stand es nur auf dem Papier. Im Jahre 1747 verordnete Gregor Ghika, Wojewode der Moldau, daß alle Juden aus den Dörfern ausgetrieben werden sollten. Natürlich fiel es den Bojaren nicht ein, Juden aus ihren Besitzungen zu vertreiben. An wen hätten sie dann ihre Schankwirtschaften, Mühlen, Weiden, Molkereien verpachten sollen? Dagegen benutzten sie dieses strenge Gesetz gern als Vorwand, um einen höheren Pachtschilling herauszupressen und ähnlichen Mißbrauch zu treiben. Das oben zitierte Reskript des Fürsten Moruzi vom 18. Mai 1804 ordnete die Frage endgültig, indem es den Juden die Pachtung von Aeckern (terres) verbot, hauptsächlich mit Rücksicht auf die leibeigenen Bauern, die sonst Juden zu Herren erhalten hätten. Es erlaubte ihnen aber ausdrücklich alle anderen Pachtungen auf dem Lande. Damit war das Recht, in den Dörfern zu wohnen, gegeben. Das Reglement organique, welches gewiß für die Juden nicht zu milde war, enthielt keinerlei andere Beschränkungen des Aufenthaltrechtes der Juden auf dem Lande. Im Gegenteil, es erlaubte ihnen ,,terres non habitees", unbesiedeltes Land in Pacht zu nehmen, womit offenbar solches gemeint war, auf dem1 industrielle Anstalten eingerichtet werden konnten. Im Jahre 1848 veröffentlichte ein Minister des Innern der Walachei einen Erlaß, in welchem er das Verbot, Aecker zu pachten, auch auf andere Pachtgegenstände ausdehnte und befahl, die Juden, welche in den Dörfern Pächter und Unternehmer von Hotels, Schänken, Gastwirtschaften waren, binnen fünfzehn Tagen auszuweisen und in Zukunft Juden solche Pachtungen zu verwehren. Dieser Erlaß war gesetzwidrig, weil er dem klaren Wortlaut des Moruzischen Gesetzes widersprach; er wurde wahrscheinlich nur zu Zwecken der Erpressung herausgegeben und nicht befolgt. Erst am 17. Juni 1861 grub ihn das Ministerium wieder aus und schärfte ihn wiederholt ein. In den späteren Erlassen wird die Bestimmung dahin gemildert, daß die bereits ansässigen Juden bis zum Ablauf ihes Kontraktes geduldet werden. Dieser Erlaß von 1861 hat nun die Dignität eines Gesetzes erlangt, und man beruft sich darauf immer und immer wieder. In Verbindung mit dem Vagabundagegesetz leistet es gute Dienste beim Vertreiben der Juden. Da diese auf dem Lande nichts pachten dürfen, so besitzen sie ja nichts; wer nichts besitzt, ist ein Vagabund, Vagabunden dürfen ausgewiesen werden. Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß dieser Erlaß von 1849, auch wenn er ursprünglich nicht rechtswidriggewesen wäre, durch die Pariser Konvention von 1858 aufgehoben wurde, da diese den Juden ausdrücklich alle bürgerlichen Rechte gewährleistet. Allein, eine noch schändlichere Rechtsbeugung bestand darin, daß Hunderte jüdische Familien als Vagabunden ausgewiesen wurden, während das Strafgesetzbuch ausdrücklich bestimmt, daß keiner ohne Gerichtsspruch als Vagabund erklärt werden dürfe. (Einige Juden, die den Mut hatten, gegen die Behörde zu klagen und von einem bedeutenden Juristen vertreten wurden, gewannen auch den Prozeß.) Man sieht, die Rechtlosigkeit der Juden hatte seit der Thronbesteigung des Fürsten Carol verhängnisvolle Fortschritte gemacht, aber sie war noch immer nicht in ein zusammenhängendes, juristisch wohl begründet es und gegen alle Angriffe geschütztes System gebracht. Das Werk zu vollbringen war dem Minister Cogalniceanu beschieden.

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