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Ost und West · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 465 - 466

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Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1916-12-01
Page
Seite 465 - 466 (sequence 8)
Language
German
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465 Rumänien und seine Juden. 466 nunft und des Herzens" den Gefühlen an, die die Nachrichten aus Bukarest — über das Gesetzesprojekt der 31 — ihm, Cremieux selber, einflößen, und hofft, daß trotz dieser Demonstration, die den Urhebern zur ewigen Schande gereichen wird, die Sache der Gerechtigkeit am Ende den Sieg davontragen werde. — Der englische Botschafter schrieb (am 27. März): „Ich beeile mich, Ihren Brief von gestern zu bestätigen . . . die darin enthaltenen Nachrichten sind bereits zur Kenntnis der Regierung Ihrer Majestät gelangt, die nicht verfehlt hat, sofort ihrem Vertreter in Bukarest die nötigen Weisungen zukommen zu lassen. Ich ergreife diese Gelegenheit, Sie zu versickern, daß sowohl die Regierung Ihrer Majestät, als ich persönlich an dem Schicksal der israelitischen Gemeinschaft in Europa das lebhafteste Interesse nehme/4 Am 2. April schrieb der preußische Botschafter, Graf von der Goltz, an Cremieux, er habe die Bitte der Alliance, daß Seine Majestät der König von Preußen sich beim Pürsten Carol für die Juden verwenden möge, seinem Chef, dem Grafen Bismarck, übermittelt, welcher durch seinen ersten Brief vom 22. Februar bereits bekundet habe, daß er der Angelegenheit lebhaftes Interesse entgegenbringe. Bismarck habe sofort den preußischen Vertreter in Bukarest angewiesen, beim Fürsten die energischsten Vorstellungen gegen das projektierte Gesetz zu erheben. In dem gleichen Sinne schrieb der türkische Botschafter und das französische Ministerium des Aeußeren. Im englischen Unterhaus beantwortete Lord Stanley am 24. April eine Interpellation Sir Francis Goldsmids unter großem Beifall des Hauses mit der Versicherung, daß die Verfolgungen der Juden in Rumänien ihn nicht minder interessieren, als den Interpellanten. „Das ist eine Angelegenheit, welche die Christen mehr angeht als die Juden, denn auf diese fällt das Leiden, auf 'jene aber die Schande.*' Ihm sei aus der Gegenwart kein Fall bekannt, wo eine Reihe derartiger Verfolgungen verübt würde, nicht nur ohne Provokation, sondern auch ohne jedes vernünftige und verständliche Motiv. Die englische Regierung werde wie bisher die Angelegenheit auch fernerhin nicht aus dem Auge lassen. Er habe bereits nach Bukarest eine Depesche mit energischen Verwahrungen gesandt. Der französische Generalkonsul Bayard schrieb an seinen Minister des Aeußeren: Obwohl man das rumänische Kabinett nicht in direkte Verbindung mit dem Gesetzesprojekt bringen könne, so sei dieses doch nur die Folge der Verhetzung, die die Regierung seit einem Jahre gegen die Juden geschürt habe. Der englische Konsul in Jassy, Saint-Clair, setzte den systematischen Beschönigungen und Leugnungen der rumänischen Minister die Erklärung entgegen, daß er schon aus Erfahrung die Gewohnheit der rumänischen Machthaber kenne, alle Missetaten ihrer Untergebenen in Abrede zu stellen. ,,Nach meinen persönlichen Beobachtungen, die durch Informationen bestätigt wurden, und nachdem ich dieses Land zwei Jahre studiert habe, kann ich folgendes feststellen: Es gibt hier eine systematische Verfolgung der Juden, die ununterbrochen wütet, trotz der Intervention des Auslandes. Der Fürst Carol wird zu Unrecht von verschiedenen Seiten für alle von seinen Agenten und Untertanen begangenen Handlungen verantwortlich gemacht, denn seine Hände sind durch die Verfassung gebunden; das verabscheuungswürdige Gesetz (der 31) ist jetzt schon mehr oder weniger in die Praxis eingeführt worden, obgleich es noch nicht in Kraft getreten ist; das beweisen die Tatsachen..... Nach allen Kenntnissen, die ich gesammelt habe, hegen weder die Bojaren noch das gemeine Volk einen Haß gegen die Juden." In einer Kammerdebatte sah sich also Bratianu genötigt, sich gegen die Solidarität mit den 31 Antragstellern zu verwahren und die Zurückziehung des Gesetzes zu fordern, „da es allen Mächten, auch den der Garantie fernstehenden, das Recht geben würde, zu protestieren, denn es finden sich darin Dinge, die gegen die Empfindungen der ganzen zivilisierten Welt verstoßen." Im Senat wurde die Judenpolitik des Ministeriums scharf getadelt. Der Antrag der 31 wurde formell zurückgezogen. Die Vertreibungen und Verfolgungen dauerten noch eine Weile fort. Aber der österreichische Generalkonsul konnte der iUliance mitteilen, daß die Regierung sich ihm gegenüber bereit erklärt habe, den Juden Schadenersatz zu leisten, und er Grund habe, zu hoffen, „daß binnen kurzem ihre Rechte von den gesetzgebenden Körperschaften anerkannt werden würden." Ein Ministerium Cogalniceanu kam ans Ruder; der Name des Ministerpräsidenten bot den Juden Rumäniens die Gewähr, daß die Hoffnungen des österreichischen Diplomaten in Erfüllung gehen würden. DER KAMPF UM DIE < Um die folgenden Ereignisse zu würdigen, muß man ein wenig zurückgreifen. In jener konstituierenden Versammlung, die Cremieux' zuversichtliche Hoffnungen (Juli 1866) so rasch zuschanden gemacht, wurde die neue, bis auf den heutigen Tag geltende Verfassung geschaffen, die dem Fürsten ein entscheidendes Vetorecht einräumte. In diese Verfassung wurde nicht der Artikel 6, welcher den Juden volle Gleichberechtigung gewähren sollte, sondern ein Artikel 7 aufgenommen, der lautet: ,,Die Eigenschaft eines Rumänen (rumänischen Staatsbürgers) erwirbt, behält und verliert man gemäß den im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen. Nur Fremde (Ausländer) christlichen Glaubens können die Naturalisation erwerben." Der Artikel 8 lautet: „Die Naturalisation wird durch die gesetzgebende Gewalt erteilt. Die Naturalisation hat die Kraft, den Fremden in bezug auf die Ausübung der politischen Rechte dem Rumänen gleichzustellen/* Wir haben gesehen, daß Cusa den Juden 1864 eine graduelle Naturalisation gewährte, die sie u. a. berechtigte, Kjommunalr echte auszuüben. Das von demselben Fürsten 1865 eingeführte Bürgerliche Gesetzbuch besagte im Artikel 8: „Jedes in Rumänien geborene und bis zur Großjährigkeit erzogene Individuum, insofern es nie in einem Untertanenverhältnis (protection) zu einer fremden Macht stand, kann die Eigenschaft eines Rumänen (rumänischen Staatsbürgers) in dem seiner Großjährigkeit folgenden Jahre für sich in Anspruch nehmen (reclamer)." Der Artikel 9 lautet: „Die-

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