Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 16 (1916)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober-November 1916)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1916-10-01
- Page
- Seite 383 - 384 (sequence 9)
- Language
- German
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383 Rumänien und seine Juden. 384 gebung 1827, 1830, 1831 und 1843 gezwungen, es den Behörden wiederholt einzuschärfen. Wenn man bedenkt, wie die Juden in manchem größeren westeuropäischen Staat in derselben Zeit behandelt wurden, daß damals gerade in Preußen die Emanzipation von 1812 stückweise rückgängig gemacht wurde und daß in ganz Deutschland die Hep-Hep-Bewegung wütete, so wird man diese Maßregeln des Herrschers eines halbzivilisierten orientalischen Kleinstaates nicht sonderlich gehässig finden. Es darf auch ferner nicht übersehen werden, daß in jenen halbasiatischen Ländern ein Gesetz nebenbei auch den Zweck verfolgte, dem Gesetzgeber und den ausführenden Organen Nebeneinkünfte zu verschaffen und nicht allzu tragisch genommen wurde. System und Methode kommt in die judenfeindliche Gesetzgebung der Fürstentümer erst nach der Okkupation durch Rußland, die 1828 begann und fünf bis sechs Jahre andauerte. Der General Kiselew, der das Schicksal des Landes in seine Hand nahm, fing sogleich an, sich um die Juden zu kümmern. Zunächst ordnete er eine strengere Befolgung des Moruzischen Gesetzes von 1804 an, sodann erließ er das sogenannte Reglement organique, welches in der Moldau zur Naturalisation nur griechisch-orthodoxe, in der Walachei auch andere Christen zuließ, Juden aber ausschloß. Zum Besuche der Schulen (die nicht existierten) wurden die jüdischen Kinder nur unter der1 Bedingung zugelassen, daß sie sich in der Tracht von den rumänischen nicht unterscheiden durften — eine Bestimmung, die den chikanösen Geist Nikolaus I. atmete, aber ganz sinnlos war, da die Sondertracht der Juden ohnehin nur von Erwachsenen getragen wurde. Die wichtigste Bestimmung jedoch, durch welche General Kiselew zum Meister und Wegweiser der rumänischen Judenfeinde bis auf den heutigen Tag geworden ist, enthält der Artikel 94 des besagten Reglements, der der Steuerkommission die Verpflichtung auferlegte. Habe und Beruf eines jeden Juden in Evidenz zu halten und alle, „die nicht einen nützlichen Beruf ausübten und keinen Vermögensstand nachweisen konnten, aus dem Lande zu weisen, auch fernerhin die Einwanderung solcher Individuen zu verhindern". Damit war der Willkür Tür und Tof geöffnet, da jeder Beamte nach Belieben entscheiden konnte, was ein nützlicher Beruf sei und wieviel Kapital dazu gehöre, um davon leben zu können. Dieses Vagabondage-Gesetz wurde mit der Zeit, entwickelt und vervollkommnet, in der Hand der rumänischen Verwaltung zu einer furchtbaren Waffe, die, wie wir weiter unten sehen werden, es ermöglicht hat, die Juden auf administrativem Wege nach Herzenslust und momentanem Bedürfnis zu mißhandeln, ohne erst die Klinke der Gesetzgebung in Anspruch zu nehmen. Im Jahre 1834 war die russische Okkupation vorüber, aber der Hospodar Alexander Ghica hatte sich den von Kiselew gewiesenen Weg wohl gemerkt und schärfte den Behörden die Bestimmungen des Artikel 94 von neuem ein; eine neue Quelle für Vexation und Erpressungen durch die Behörden. Vom Jahre 1835 bis in das Jahr 1865 hinein folgen, bald in kurzen, bald in längeren Zeiträumen aufeinander Gesetze, Noten, Zirkulare und Verordnungen, die sich mit ermüdendem Gleichmaß lediglich um die drei armseligen Gesetze drehen: die Ueberwachung der Vagabunden, das Verbot für Juden, Ländereien zu erwerben oder zu pachten, das Verbot für Juden, Getränke auf dem Lande an die Bauern zu verkaufen. Dieses Gesetz wurde 1861 dahin erweitert, daß Juden auch keine Wirtschaften, Gasthäuser und dergleichen halten durften; oft und oft muß das Verbot, Ländereien zu pachten, erneuert werden, denn es ist sinnlos und wird nicht befolgt, est bringt dem Großgrundbesitz großen Schaden, es dient hauptsächlich den Erpressungen der Beamten. Dasselbe gilt von dem Verbot, Weingärten •zu kaufen; es drückt die Grundrente herab und hält den Wert des Bodens künstlich auf einer niederen Stufe, da es eine ganze Klasse kaufkräftiger Bewerber ausschließt. Darum muß Immer wieder die Mahnung an Üie Gerichte ergehen, die Kaufkontrakte von Juden nicht in die Register einzutragen. Da aber Rumänen nur selten sich für das Hotel- und Gastwirtgewerbe -eignen, erleiden die Grundbesitzer, denen das Monopol zusteht, die Schankwirtschaften in den Dörfern zu verpachten, erheblichen Schaden. Auch dieses Verbot wird übertreten und muß öfter in Erinnerung gebracht werden. In allen diesen Fällen hilft das Vagaboodagegesetz aus; die Juden werden einfach als berufs- und vermögenslos erklärt und ausgewiesen. Am 4. Juli 1839 wurde dieses Vagabondagcgesetz ausgebaut und eine Kommission eingesetzt* die die Vagabunden überwachen sollte, um die Einwanderung von berufs- und vermögenslosen Juden zu verhindern; als solche galten alle, die nicht vollgültige Kaution boten und nachweisen konnten, daß sie mindestens 5000 Piaster Kapital besaßen oder ein anerkanntes Handwerk betrieben. Nur an solche Juden, die diesen Nachweis erbrachten, durften Legitimationen ausgehändigt werden; die Kommission sollte Anstalten treffen, um alle anderen aus dem Lande zu schaffen. Diese Verordnungen wurden durch spätere beträchtlich modifiziert und erweitert. Im Jahre 1844 hatte der Hospodar Michael Sturdza sich von den Juden in Jassy eine stattliche Summe vorstrecken lassen, mit deren Hilfe er die Gunst der Höflinge in Petersburg erkaufte. Bald darauf erließ er eine Verordnung, alle Juden, die kein Barvermögen von 5000 Piastern nachweisen konnten, als Vagabunden auszuweisen. Die Aeltesten der jüdischen Gemeinde verstanden den Wink. Die Schuldscheine über die ausgeborgte Summe wurden dem Hospodar überreicht, und auf dieser „Unterlage'* wurde das Reskript geschrieben, welches den Ausweisungsbefehl rückgängig machte. Am 12. Dezember 1850 wurden diese Bestimmungen, welche sich als ein förmliches Hindernis für die Entwicklung des Landes erwiesen, dahin abgeändert, daß man den Nachweis von 5000 Piastern oder einem nützlichen Handwerk nur von neu zuwandernden Juden forderte, ihn aber den im Lande geborenen nachsah. Am 5. Mai 1851 wurde die ganze Kommission aufgehoben, da sie ihren Zweck nicht erfüllt hatte, und durch eine nur für die Stadt Jassy kompetente ersetzt, der vorgeschrieben wurde, als Vagabunden nur jene Individuen zu betrachten, die, ohne in eine Steuerrolfce eingetragen zu sein, im Lande sich umhertrieben und weder eine gültige Bürgschaft noch ein glaubwürdiges Moralitätszeugnis aufweisen