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Ost und West · 1916-10-01 · Heft 10-11 (Oktober-November 1916) · p. Seite 381 - 382

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Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 10-11 (Oktober-November 1916)
Article
Rumänien und seine Juden
Date
1916-10-01
Page
Seite 381 - 382 (sequence 8)
Language
German
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381 Rumänien und seine Juden. 382 Staatszugehörigkeit im Ursprungsland, wenn sie es je besessen, längst eingebüßt, sie hätten nach Oesterreich wohl gar nicht ohne weiteres zurückkehren dürfen. Allmählich dehnte sich dieses Sentit zrecht auch auf alle anderen Juden, sogar auf die spaniolischen aus, die nie etwas mit Oesterreich gemein hatten und gar nicht „Deutsch" sprachen. In {1er Türkei standen alle fremden Untertanen unter der Konsulargerichtsbarkeit, auf Grund der sogenannten „Kapitulationen", das waren Verträge, die zuerst Franz I. von Frankreich (1535) mit der Hohen Pforte schloß Und die nachher von den anderen Mächten bestätigt oder erneuert wurden. (1802, 1838). Diese Kapitulationen, die von der Pforte erst nach Ausbruch des jetzigen Weltkrieges eigenmächtig aufgehoben wurden, bestanden in Rumänien bis 1879. Sie gewährten den Untertanen und Schutzbefohlenen der fremden Mächte gewisse Vorrechte in bezug auf Besteuerung usw., besonders aber die Möglichkeit, in einem Streit mit Eingeborenen das Konsulargericht anzurufen und sich den heimischen Gerichten zu entziehen. Den Juden in Rumänien stand also das Recht zu, den österreichischen Konsul anzurufen, und das mochte manchem Einzelnen beträchtlichen Vorteil bringen, angesichts der Rechtsunsicherheit im Lande und der Unzulänglichkeit der heimischen Behörden. In Wahrheit war das ein gefährliches Privilegium odiosum: der Rumäne gewöhnte sich daran, im Juden nicht nur einen Fremden, sondern einen privilegierten Fremden zu erblicken, über dem eine starke ausländische Macht ihre schützenden Fittiche hält und gegen den der Eingeborene nicht aufkommen kann. Der russische Konsul besoldete im Lande ein Heer von politischen Agenten, die in allen Kreisen der Bevölkerung gegen Oesterreich wühlten. Diesen bot die privilegierte Stellung der Juden eine ausgesucht günstige Gelegenheit, gegen den Nebenbuhler Rußlands zu hetzen; die russischen Agenten besorgten also gewissermaßen im Nebenamt auch die Hetze gegen die Juden. Rußland erschien nicht nur als der Protektor der Fürstentümer gegenüber der Pforte, sondern auch als Beschützer vor der Eroberungssucht desKaiserstaates. Niemand verstand es besser als die Diplomaten des Zarenreiches, in jedem Lande, auf das ihre Regierung ein Auge geworfen, eine russische Partei zu schaffen, teils durch Bestechung und Begünstigungen, teils indem sie die populären Strömungen förderten. Das erwachende rumänische Nationalgefühl und der Drang nach Einigung und Befreiung wurde geschickt gegen Oesterreich gewendet, zugleich verflochten sich diese Stimmungen im Bewußtsein der Rumänen mit einem starken Argwohn gegen die Juden als dessen Schützlinge. Nirgends in der Welt ist es schwer, den Haß gegen die Juden, auch wo er tief in den Untergründen der Seele schlummert, zu wecken. Bei. den Rumänen schlummerte er gar nicht tief. Während des sogenannten zweiten Türkenkrieges, dem ein Bündnis zwischen Oesterreich und Rußland und eine Zusammenkunft von Joseph II. mit Katharina in der neugegründeten Stadt Cherson 1788 voranging und der durch den Frieden von Jassy 1792 beschlossen ward, erfolgte eine ungefähr fünf Jahre dauernde Besetzung der Walachei durch eine kaiserliche Armee, gegen die Fürst und Volk sich mit den Waffen zur Wehr setzten. Gleichzeitig hielt Rußland die Moldau besetzt und hauste dort auf seine Weise. Gleichwohl hat es die russische Diplomatie meisterhaft verstanden, vor Europa und im Fürstentum selbst als Bewahrer der traditionellen Unabhängigkeit, als Befreier von türkischer Willkür, ja sogar als moderner Reformer sich aufzuspielen und den ganzen Groll und Haß gegen Oesterreich zu wenden. Daß Oesterreichs Schutzbefohlene ihr vollgerütteltes Maß von diesem Groll abbekamen, ist nicht zu verwundern. Der ganze rumänische Fremdenhaß wendete sich fortab vorzugsweise gegen die Juden, diese galten immer mehr als die Fremden" par excellence. Judenhaß wurde nach und nach ein unabwendbares Begleitgefühl des rumänischen Patriotismus. Seit jener Epoche datiert die Judenfrage in Rumänien und diesen ihren besonderen Charakter hat sie bis auf. den heutigen Tag beibehalten. * * * SCHWANKENDE STROEMUNQEN BIS 1866. Die Fanarioten, die vornehmen und reichen Griechen aus Konstantinopel, die als Diplomaten in türkischen Diensten standen und zum Lohn dafür vom Sultan zu Woyewoden und Hospodaren der Moldau und der Walachei erhoben wurden, waren es, die der französischen Sprache und Kultur in den Fürstentümern den Weg bahnten, die noch heute vorherrschend sind, so daß die Gesellschaftssprache der oberen Klasse in Rumänien ein aus heimischen und französischen Brocken gebildetes Volapük darstellt. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts machte sich der Einfluß der französischen Revolution geltend. Die Juden hatten trotzdem eine Sondersteuer zu entrichten. Im Jahre 1804 bestimmte der Fürst Alexander Moruzi, daß es den Juden verwehrt sein solle, Landgüter in Pacht zu nehmen, ,,da daraus die unheilvolle Folge erwächst, daß Christen in die Lage geraten, Juden als Herren über sich zu haben, was der christlichen Religion und meinem Willen zuwider ist. Darum befehle ich, daß es den Juden fortab verboten sein soll, Ländereien zu pachten. Das gilt vom nächsten Jahre an; die jetzigen Pachtverträge bleiben in Kraft und dürfen nicht verletzt werden. Es bleibt den Juden aber gestattet, Verschleiße von Getränken zu pachten." Der von der Pforte 1812 zum Hospodar der Moldau ernannte Karl Kalimaki erließ ein Gesetzbuch welches von seinem Kollegen in der Walachei Joan Karagea vier Jahre später nachgeahmt wurde\ darin lautet der Artikel 47 wie folgt: ,,Der Religionsunterschied hat keinen Einfluß auf die Privatrechte, insofern nicht die Gesetze aus anderen Motiven einen Unterschied festgesetzt haben." Der Unterschied wurde gleich festgesetzt. Der Paragraph 1430 desselben Gesetzbuches besagt, daß Armenier und Juden keinen Grund und Boden als Eigentum erwerben dürfen, der Paragraph 1431 erlaubt den Juden, Häuser und Magazine in den Städten zu erwerben, den Armeniern, Weingärten in den Weinbergen zu kaufen. Das Gesetz Moruzis, welches den Juden verbot, Ländereien zu pachten, schädigte offenbar die Grundbesitzer und wurde umgangen. Darum sah sich die Gesetz-

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