Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1916-08-01 · Heft 8-9 (August-September 1916) · p. Seite 347 - 348

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 8-9 (August-September 1916)
Article
Namenrecht und Taufe
Date
1916-08-01
Page
Seite 347 - 348 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2583875-2584060-2584066-2597425--16313-2597477
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

317 Namenrecht und Taufe. 348 zu erzielen. Aber das Gesetz untersagte solche Namenbenutzungen, weil sie — obwohl wahrheits* gemäß — durch den damit verfolgten Zweck znr Bekundung unechter Wahrheit dienten. Auch die Juden „Selig" und „Jacobsohn" mögen nach der Taufe die Berechtigung zur Führung des christlicher klingenden Namens „Seltig" und „Jason" recht* mäßig erworben haben. Da sie aber als Christ bleiben, was sie als Jude waren, so deuten sie mit den Namen „Seltig" und „Jason" unter dem Schutze unechter Wahrhaftigkeit ein ihnen gar nicht innewohnendes Christentum an, genau so wie jene Glücksritter als Träger weltberühmter Kaufmanns* namen im Dienste unechter Wahrhaftigkeit den Besitz von in Wirklichkeit nicht vorhandenen an* gesehenen Geschäftsbetrieben vorspiegelten. So verursachen die Namensänderungen bei Täuflingen gerade dasjenige, was verhütet werden soll, nämlich die Verpflanzung von unechter Wahrhaftigkeit in den Personenverkehr, und als deren Folge die Möglichkeit, daß jemand, der echte Christen um sich zu haben wünscht, statt dessen die Gesellschaft getaufter Juden erhält, daß ihm also nach der Art jenes Händlers begegnet wird, der künstliches Mineralwasser in einer das echte vortäuschenden Flasche verkauft. — Schließlich empfinden die gesinnungstüchtigen Juden die Bewilligung der Namensänderung als eine öffentliche Schmähung des Judentums. Indem nämlich dem Täufling die Namensänderung zu* gestanden wird, äußert der Machthaber öffentlich, daß er — im Sinne des Täuflings — die Zugehörig* keit zum Judentum für einen ebenso unerträglichen Zustand hält, wie ihn jene Männer zu beklagen hatten, deren Schicksal es war, als Träger des Namens Nobiling geboren worden zu sein. Ver* folgt der Machthaber auch keine kränkenden Nebenzwecke mit solcher einheitlichen Bewertung von altbiblischen und von Verbrechernamen, so wirkt sie dennoch als Schmähung des Judentums, gegen die schlimmstenfalls auf § 166 des Strafgesetz* buches zu verweisen sein wird, um so wenigstens dem zweiten Akt von unechter Wahrhaftigkeit — der Namensänderung — zu begegnen. Leider ist ihr erster Akt, die Zweckmäßigkeits* taufe, gesetzlich unangreifbar. Dabei bezweifelt niemand ihre sittliche Anfechtbarkeit. Denn sie hat anerkanntermaßen nichts mit religiöser Ueber* zeugung gemein. Sie läßt sich im Gegensatz zu der seltenen, von Ueberzeugung getragenen Taufe nicht mit der Annahme erklären, den Täufling treibe ein höherer Sittlichkeitsdrang zum Christentum, zumal die Irrlehre von der Ungleichheit des sittlichen Wertes der Religionen seit langem ab* getan ist. Andernfalls müßte das deutsche Reichs* gesetz vom 3. Juli 1869 als verfehlt gelten, nach dessen einzigem Artikel alle Rechtsbeschränkungen aufgehoben sind, die man früher aus der Ver* schiedenheit des religiösen Bekenntnisses herleitete, dann wären ferner alle gleichsinnigen Gesetze der gesamten Kulturwelt verfehlt, ebenso unsere heute so uneingeschränkt vollzogene Verbrüderung mit dem Islam und die Duldsamkeitslehren der geistigen Führer der Menschheit. Nur weil man in Deutsch* land die Juden für ihre Bekenntnistreue rechtlich benachteiligt, lassen sich die schwachen Charaktere taufen. Sie werden dadurch das Opfer eines nicht* öffentlichen, verschleierten Glaubensz wanges. Die gesinnungstüchtigen Juden setzen sich hier* gegen zur Wehr durch Verbreitung von Aufklärung, durch stete Betonung der verfassungsmäßigen Gleich* berechtigung, durch emsige Erfüllung ihrer Pflichten als treue deutsche Bürger. Sie tragen im übrigen schweigend die durch jede einzelne Zweckmäßig* keitstaufe verursachte Schmähung des Judentums. Sie leiden unter dieser Schmähung, die der Erwägung entspringt, daß die in das Taufwesen nicht einge* weihten, arglosen christlichen und jüdischen Beo* bachter durch jeden Täufling stets erneut zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Ursache des Glau* benswechsels sei die Erkenntnis dessen, daß der Sittlichkeitsgehalt des Judentums den gesteigerten Ansprüchen der Täuflinge nicht genüge, während Kundige doch wissen, daß der Glaubenswechsel regelmäßig durch Zurücksetzung und den damit verübten verschleierten Glaubenszwang hervorge* rufen wird. Gesetzliche Rechtsbehelfe hiergegen versagen weil sich der dazu erforderliche angreifbare Tat* bestand kaum feststellen läßt. Räumt doch kein Machthaber ein, durch willkürliche Handhabung seiner Machtmittel die Juden zum Glaubenswechsel angeregt zu haben, und bekennt doch kein Täufling, den Glaubenswechsel nur mit Rücksicht auf die vom Machthaber zu erwartende wirtschaftliche oder andersartige Förderung vollzogen zu haben. — So wird die Zweckmäßigkeitstaufe erst mit Beseitigung des verschleierten Glaubenszwanges, und dieser erst schwinden, wenn die verfassungs* mäßige Gleichberechtigung und die Duldsamkeits* lehren unserer geistigen Führer sich Unterschieds* lose Beachtung verschafft haben. Noch harrt Deutschland dieses Kulturfort* Schritts, und noch leidet das Judentum jetzt wieder mehr als früher — unter der gesetzlich nicht faßbaren Zweckmäßigkeitstaufe. Um so ernster muß als deren Anhang die gesetzlich anfechtbare Aenderung des Familiennamens von Täuflingen bekämpft werden zum Schutze der altbiblischen Personennamen vor jedem Versuche zur Minderung ihrer hohen Bedeutung und insbesondere vor jener sie schändenden Bewertung, die sonst nur den Verbrechernamen Nobiling, Hödel und dgl. zuteil geworden ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.