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Ost und West · 1916-08-01 · Heft 8-9 (August-September 1916) · p. Seite 345 - 346

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Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 8-9 (August-September 1916)
Article
Namenrecht und Taufe
Date
1916-08-01
Page
Seite 345 - 346 (sequence 2)
Language
German
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345 Namenrecht und Taufe. 346 Name vom Zeitpunkt der Taufe an eine der Wahr? haftigkeit nicht mehr entsprechende Bekundung, als deren Folge dieser Kohn trotz seines neu erworbenen Christentums nach wie vor als Jude eingeschätzt werde. Der Täufling müsse daher dem Verkehr und sich selbst zuliebe öffentlich seine Zugehörigkeit zum Christentum verkünden, und zwar durch Namensänderung, die somit zur folgerichtigen Ergänzung der Taufe werde. Diese Begründung verkennt jedoch die Tat* sache, daß kein einziger Familiennamen gesetzt mäßig dazu bestimmt ist, das Glaubensbekenntnis seines Trägers zu offenbaren und Religionsmarke zu sein, daß alle Namen vielmehr nur zur Identi? tätsfeststellung dienen, diese sich aber verfassungs? gemäß nicht zu erstrecken hat auf das Glaubens* bekenntnis. Andernfalls gäbe es nicht die bei Christen und Juden gleich zahlreich vertretenen Namen Meier, Neumann u.a., und es gäbe auch nicht den bekannten Fürsterzbischof von Olmütz, der trotz seiner bedeutenden Stellung im Christen? tum den jüdisch klingenden Namen Kohn trug. Sähen also Behörde und Oeffentlichkeit in Befolgung der Gesetze davon ab, den Familiennamen als Reli? gionsmarke zu behandeln, so käme es selbst bei der gelegentlich erforderlichen Feststellung des Glaubens? bekenntnisses zu keinerlei Erwägungen darüber, in welcher Beziehung Namen und Glaubensbekenntnis zueinanderstehen. Dann ist „Kohn" als Namen eines Fürsterzbischofs oder „Müller" als Namen eines Rabbiners keine verkehrstechnische Unwahr? haftigkeit, zu deren Beseitigung die Behörde durch Bewilligung der Namensänderung eingreifen müßte. Gegen die Namensänderung zur Ergänzung der Zweckmäßigkeitstaufe ist außerdem aber an? zuführen, daß sie die sonst persönliche Taufan? gelegenheit zu einer öffentlichen Personenstandsfrage macht, da zur Vornahme von Namensänderungen die behördliche Genehmigung gehört. Diese muß auf triftigen Gründen beruhen. Sie muß allen Ver? hältnissen Rechnung tragen, insbesondere dem noch heut wirksamen Gesetz von der Unabänderlichkeit der Familiennamen (K.? O. vom 15. April 1822). Daß man z. B. von dem Namen „Nobiling" be? freit sein will und befreit wird, ist einleuchtend, da einer seiner Träger ihn durch ein Kaiserattentat für immer befleckt hat. Solche Gründe gelten nicht für die alttestamentarischen biblischen Namen, die wegen ihres geschichtlichen Wertes allzeit ihren guten Klang behalten. Ihr Träger hat sich ihrer nicht zu schämen, weshalb auch die Behörde zur Aenderung solcher Namen keinen Anlaß hat. — Ferner wird die Familiennamenänderung wohl anfechtbar sein, weil sie in Wirklichkeit ein Ergebnis jener unechten Wahrhaftigkeit ist, der man sonst im Warenverkehr gelegentlich begegnet, und vor der eine Anzahl von Gesetzen Schutz gewähren. So verbieten es z. B. § 826 des bürgerlichen Gesetz? buchs, § 18 des Handelsgesetzbuchs und das Gesetz vom 7. Tuni 1909 über den unlauteren Wettbewerb, künstliches Mineralwasser in solche Flaschen zu füllen, von denen der Verkehr weiß, daß sie sonst das Kenn? zeichen für natürliches Mineralwasser sind. Sollte der Wert beider Wässer auch gleich sein, so darf der Verkehr dennoch durch keinerlei Geschäftsbrauch zu ihrer Verwechslung verleitet werden. Sie sollen viel? mehr leicht unterscheidbare Kennzeichen auf? weisen. Die Uebertragung dieser bewährten Grundsätze des Warenverkehrs auf den Personenverkehr ist naheliegend und führt zu der Frage, ob der Jude, der aus Zweckmäßigkeit sich taufen läßt, zum Christentum nicht in derselben nur oberflächlichen Beziehung steht wie echtes zu jenem künstlichen Mineralwasser, das sich in einer das Naturerzeugnis vortäuschenden Flasche befindet. Ist nämlich ein Mensch als Jude weniger wert wie als Christ — und der noch jetzt bei uns übliche Ausschluß der Juden von gewissen Aemtern und Stellungen beruht ja auf Voraussetzungen dieser Art —, so wird der Jude auch durch die Zweckmäßigkeitstaufe nicht wertvoller, die ihm nur die christliche Maske ein? bringt, ohne seinen Kern zu berühren, so daß er im Grunde als Christ bleibt, wofür er schon als Jude von der Behörde eingeschätzt worden war. Die Zweckmäßigkeitstaufe kann also als erster Akt einer unechten Wahrhaftigkeit aufgefaßt werden, deren zweiter Akt die Namenänderung ist, die aus dem Bestreben des ganz besonders vorsichtigen Täuflings entsteht, seine Abstammungsspuren zu verwischen. Dann verwandelt sich der jüdisch klingende Namen „Selig" in das unverdächtigere „Seltig", „Jacobsohn" in „Jason". Der Täufling will durch Opferung des väterlichen Glaubens und des Vaternamens vor Machthabern und Juden? feinden als ganz „judenrein" erscheinen und auch als wert jener Stellungen und Aemter, die ein mit Judentum behafteter Bewerber nicht erhält. Er will außerdem die Oeffentlichkeit nicht noch be? sonders auf den bedenklichen Zweckmäßigkeitstrieb hinweisen, der regelmäßig zutage tritt, wo der Träger von Namen, die sonst nur Juden haben, sich als Christ einführt. Man ist jetzt Christ, heißt wie ein Christ, kann also erfolgreich die bevorrechtete Stellung von Christen erstreben. Aehnlich verhielten sich jene Glücksritter, die wirklich „Faber" oder „Blüthner" oder „Heid? sieck" geheißen haben, und die seinerzeit den Wohlklang der weltbekannten Firmen dieses Namens dazu benutzten, um eigene, gleichartige Geschäfte zu errichten; die Verwechslungen mit jenen Weltfirmen hervorrufen sollten zu dem weiteren Zwecke, von dem guten Rufe jener Welthäuser Vorteile für die eigenen Geschäfte widerrechtlich

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