Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 16 (1916)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni-Juli 1916)
- Article
- Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht
- Date
- 1916-06-01
- Page
- Seite 251 - 252 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2583875-2584060-2584065-2597333--16228-2597380- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
251 Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht 232 die Steuer Nr. 1 um einen Gulden erhöht. Die Steuer Nr. 3 wurde systemisiert und in drei Klassen eingeteilt. Die arme Klasse bezahlte für das erste verheiratete Kind 3, für das zweite 6, für das dritte 12 Dukaten; wessen Jahreseinkünfte über 100 österreichische Gulden betrugen, der zahlte das Zweifache, usw. Irn Jahre 1789 wurde eine Kamer aisteuer eingeführt, die von jeder neu eröffneten; Synagoge und jedem neuen Friedhof entrichtet werden mußte, in der Höhe von 2000 Gulden auf einmal und weiteren 100 Gulden jährlich; ferner eine Minjanimsteuer von 50 Gulden von jedem Privatgottesdienst, wozu noch 20 Gulden Stempelsteuer kamen, die man bei der jährlichen Erneuerung des Gesuchs an die.,«löbliche Behörde um die Erlaubnis, ein Minjan einzurichten, erlegen mußte. Den Gipfel dieser fiskalischen Erpresserkunst bildete jedoch die im Jahr 1797 eingeführte Lichtsteuer, die -noch heutzutage in der Erinnerung der galizisch-en Juden fortlebt. Jeder jüdische Hausvater mußte von jeder Kerze, jeder Fackel, jedem Oellämpchen, welches er am Freitag abend zu Ehren des Sabbat, bei religiösen Feierlichkeiten, bei Hochzeiten, am Chanukkafeste, am Sterbetage seiner Angehörigen anzündete, eine sorgsame abgestufte, bis ins kleinste Detail ausgerechnete Steuer entrichten. Aber es war keinem gestattet, durch Nichtanzünden von Kerzen sich der Steuerentrichtung zu entziehen, denn die hohe Obrigkeit wachte über das Seelenheil ihrer Untertanen, und durfte nicht zulassen, daß ein Jude einen religiösen Brauch unterlasse. Die Lichtersteuer war mit unsagbaren, peinigenden und beleidigenden Schikanen verbunden, aber sie brachte gleich im ersten Jahr den Pachtschilling von 194 403 Gulden. Der „Projektmacher", der diese unvergleichliche .Steuer der Regierung vorgeschlagen hatte, hieß Salomen Koffler. Damit war jedoch die Liste der Abgaben nicht erschöpft. Es gab noch eine Ergänzungssteuer, die erhoben wurde, so oft die anderen die präliminierte Höhe nicht erreichten, und dann eine Extrasteuer, Extrasteuer schlechthin. Von Zeit zu Zeit jedoch wurden obendrein unter allerlei Verwänden an den Juden Brandschatzungen vorgenommen. Während der Türkenkriege bis 1790 mußten die Juden verschiedene Kontributionen zur Deckung der Kriegskosten; bezahlen. Zwischen 1794 und 1799 wurde den Juden eine verzinsliche Zwangsanleihe aufgelegt; 1800 zwang man sie, 50% der ehemaligen Toleranzsteuer zu bezahlen, die im Jahre 1801 auf 100% erhöht wurde, so daß diese eigentlich aufgehobene Steuer wieder eingeführt wurde; 1803 und 1804 erhob man von den Juden eine ausnahm liehe Klassensteuer in verschiedenen Abstufungen, zugleich mußten sie eine einmalige Steuer in der Höhe von 112 000 Gulden erlegen. Ein Jahr darauf wurde die ausnähmliche Klassensteuer in eine dauernde verwandelt und Extra-Familiensteuer benamset. Man sieht, der Fiskus entfaltete eine wahre Virtuosität im Schinden der jüdischen Steuerträger. „Nach der österreichischen Besitznahme wurden ihnen (den Juden) die althergebrachten Beschäftigungen stillschweigend gelassen, aber allmählich manche davon weggenommen, z. B. die Schankpachtungen und dergl. Wenn ihnen eine Erweiterung dieser Beschäftigungen und der Standeswahl zugestanden ward, mußte dies durch besondere ausdrückliche Gesetze geschehen, wie z. B. die Erlaubnis, die Manufakturgewerbe auch für die Christen zu treiben." Nichts kennzeichnet den Geist der vormärzlichen österreichischen Gesetzgebung gegenüber den galizischen Juden besser, als diese oeinahe naiven Worte ihres berufensten Interpreten (Stöger). Juden durften keine Wirtschaftsbeamte sein, das „Agencieren für Parteien überhaupt" wurde ihnen gleichfalls verboten, ebenso wie keiner fortab als bevollmächtigter eines Grundherrn erscheinen durfte. Ein ganzer Rattenkönig von Patenten, Dekreten, Verordnungen, Erlässen usw. beschränkte und verdrängte das Gewerbe des Faktors oder Maklers. Die Pachtung von Großgütern, Schankhäusern, Mühlen, Zehnten, Markt- Stand-, Weg- und Pflastergeldern ebenso von bäuerlichen Gründen oder von Molkereien, ja der Aufenthalt auf dem Dorfe war den Juden untersagt. Die Theresianische Jüdenordnung stellte den Grundsatz auf, daß es den jüdischen Handwerkern „nur gestattet sei, unter ihrer Juden gemeinde ihr Gewerbe zu treiben, nicht aber auch Christen damit zu versorgen und nur wenn in ihrer Ortsgemeinde kein christlicher Gewerbsmann derselben Art bestand, so durften sie ausnahmsweise auch für und und nur wenn in ihrer Ortsgemeinde kein christlicher Gewerbsmann derselben Art bestand, so durften sie ausnahmsweise auch für Christen arbeiten,, jedoch nur immer ohne Aushängung der Kunst- und Handwerkszeichen." Kein Jude durfte von einem zünftigen christlichen Meister in die Lehre genommen werden. Die österreichische Regierung schritt daran, namentlich in Lemberg, ein veritables Ghetto einzurichten. „Auch hier hatte sich nämlich die Judenschaft allenthalben ausgedehnt," klagte der weise Gesetzgeber, ,fihre Geldmacht, ihre Geschäftsweise, besonders ihr Handel und ihr unaufhörliches scharfsinniges Eingreifen in alle Geschäfte des Landes, hatte allmählich eine bedeutende Zahl von Häusern und Hausplätzen in allen Feilen Lembergs in ihr Eigentum gebracht; ohne Wahl, ohne Beschränkung mieten sie sich auch allerwärts ein; der Handel, ihre Geschäftsvermittlung, von deren Umfang, Detail und Vervielfältigung bis zu den kleinsten Bedürfnissen des Lebens man nur in diesen Ländern eine Vorstellung erhalten kann, ihr Geldwechsel, kurz ihr Leben floß aus ihren Wohnungen und Kaufläden in die Gassen und auf die öffentlichen Plätze über, und überdeckte dieselben." Das mußte natürlich anders werden. Darum wurden die Juden von Lemberg aus dem Zentrum der Stadt verbannt und ihnen „Wohnplätze in zwei Vorstädten für alle Zukunft angewiesen." Bis zum Ablauf des Jahres 1805 wurden ihnen drei Termine festgestellt, binnen welchen sie in drei, durch das Los bestimmten Abteilungen in jene zwei Vorstädte unweigerlich' übersiedeln sollten. Wer daselbst sich eine neue Existenz nicht zu gründen vermochte, der mußte eben auswandern. In dem „innere Stadt" genannten Viertel durften sie Wohnungen mieten, aber keine Häuser kaufen. Die Geldwechsler und Makler wurden von den Hauptplätzen weggewiesen und in einige Seitengäßchen gedrängt, wo sie dem Untergang geweiht waren. In der Ausführung dieser Anordnung war die „billigste Rücksicht" auf diejenigen genommen, die in den ihnen von nun ab verbotenen Vierteln Häuser als Eigentum besaßen. Ihnen wurde ihr Eigentum nicht etwa weggenommen. Gott behüte! Die Regierung stellte ihnen nur die Bedingung, daß sie ihre Wohnungen nicht an Juden vermieten und