Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 16 (1916)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni-Juli 1916)
- Article
- Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht
- Date
- 1916-06-01
- Page
- Seite 249 - 250 (sequence 4)
- Language
- German
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249 Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht. 250 mit das Judenvolk sich in den kaiserlichen Erblanden nicht vermehrte. Wer sich verheiraten wollte, mußte den Nachweis führen, daß sein Großvater nicht mehr lebte und daß er Subsistenzmittel besaß, außerdem mußte er für fünf Jahre im Voraus die Steuern bezahlen und sich einer Prüfung in der Religion unterziehen. Die Staatsgewalt wachte über das Seelenheil ihrer jüdischen Untertanen. Diese und alle folgenden Gesetze und Ordnungen galten bis etwa 1848, das heißt also, bis zum Anbruch der Emanzipationsepoche. In den österreichischen Alpenländern war den Juden der Aufenthalt gänzlich untersagt. 1820 erlaubte man ihnen, die Märkte von Klagenfurt und Graz zu besuchen, aber sofort nach Abschluß des Jahrmarktes mußten sie die Stadt verlassen. Dasselbe galt von Ober- und Niederösterreich, mit Ausnahme Wiens. In der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien durften Juden prinzipiell nicht wohnen. Aber die Prinzipien waren nur dazu da, um durch Ausnahmen aufgehoben oder wenigstens eingeschränkt zu werden. Und so wohnten denn Juden in Wien. Sie zerfielen in drei Klassen. .Eine ganz wiinzige Anzahl meist geadelter Hochfinanziers, „honoratiores" genannt, erhielt auf Grund besonderer Verdienste und — Einnahmen vom -Kaiser das Recht, in Wien zu wohnen, verkehrte bei Hof, empfing die Spitzen der Behörden, Erzherzöge und Fürsten in ihren Salons, bei prunkvollen Gastmählern, wo die erlesensten Weinsorten und der frivolste Esprit ausgeschenkt wurde. Starb einer dieser Glücklichen, so ging sein Privilegium nicht ohne weiteres an seine Erben über, sondern diese mußten sich neue „Verdienste" erwerben, um ^honoriert" werden zu können. Vermochten sie dies nicht, so mußten sie Wien unweigerlich verlassen. Die zweite Klasse bildeten die „Tolerierten", die sogar auf ihre Grabsteine die Inschrift setzen mußten: „Hier liegt der Tolerierte X. Y." Solch ein Tolerierter hatte das Recht, in der Judenstadt zu Wien ein Haus zu besitzen, und nach seinem Tode ging dieses Recht auf seinen Erstgeborenen über, die anderen Kinder und Angehörigen mußten die Stadt verlassen. Noch im Jahre 1847 gab es in Wien nur 197 Familien dieser Tolerierten. Doch stand einem jeden von ihnen das Recht zu, sich jüdische Diener, Hauslehrer und Angestellte zu halten. Diese bildeten die dritte Klasse der in Wien zugelassenen Juden. Unter dem Vorwand, bei einem Tolerierten in Dienst zu stehen, konnten viele, die in Wrien Erwerb suchten, hier, gegen ein der Polizei verabreichtes Trinkgeld, Aufenthalt nehmen. Es wurden zu diesem Zweck seltsame Dienstkategorien ersonnen. Es gab Mesusothanschläger, Fleischaussalzer, Zizithanmacher, Lichtanzünder und dergleichen mehr. Der Staat erzog seine Untertanen zur Treue und Wahrhaftigkeit. Außerdem konnte der Jude an einem der Stadttore einen Passierschein erwerben, der ihn berechtigte, je nach der Höhe des erlegten Eintriütszolles drei bis vierzehn Tage in Wien zu verweilen. Er verließ darauf die Stadt und zog nach einigen Stunden durch ein anderes Tor ein, und wiederholte diese Manipulation solange, bis er seine Geschäfte erledigt hatte. Der Aufenthalt in Wien war auch den sogenannten „Projektenmachern" gestaffelt; das waren "Leute, die an die Regierung eine Eingabe richteten, um ihr den Weg zu einer neuen Steuerquelle zu zeigen. Selbst wenn die projektierte Steuer längst eingeführt war, dauerte es doch unendlich lange, bis das Projekt durch alle Instanzen der Bureaukratie ging, von allen gehörig beschnüffelt und — abgewiesen wurde. Mittlerweile konnte der Projektenmacher, der ja mit der hohen Regierung in Verbindung stand, unbehelligt in Wien seinen Interessen nacligehen. Findige Köpfe verfielen auf ein eigenartiges Mittel,. um sich den Aufenthalt in Wien zu ermöglichen: sie ließen sich wegen fingierter Schulden pfänden und ins Schuldgefängnis stecken; sie hatten das Recht, den ganzen Tag auf freiem Fuß in der Stadt herumzugehen und ihrem Handel oder Gewerbe obzuliegen, und brauchten nur zur Nacht in das „Loch" zurückzukehren. * * * Der vormärzliche österreichische Staat betrachtete sich sozusagen als Gesetzgebunglskünstler, seine Polizeiwirtschaft als Kunstwerk und die Untertanen als den Stoff, als das Rohmaterial, an den er seinen Schaffensdrang ausließ, indem er seine legislatorischen Gebilde formte. An Juden stand ihm, wie wir gesehen haben, nur wenig Material zur Verfügung. Das änderte sich, als nach der ersten Teilung Polens 1772 ein Stück der alten Republik an Oesterreich angegliedert wurde und die Zahl seiner jüdischen Untertanen sich mit einem Schlag um Hunderttausende vermehrte. Mit wahrer Wonne warfen sich Polizei und Bureaukratie auf die Behandlung des so jählings erschlossenen Stoffgebiets und entfalteten eine wahre Meisterschaft und eine rastlose Tätigkeit im Produzieren von Judengesetzen. Es wurde deren eine solche Menge hervorgebracht, daß man über die Schaffensfreude der Gesetzgeber staunen mußte; Gesetze, Patente, Hofdekrete, Erlässe, Ergänzungen, Erklärungen, Erweiterungen, Verbesserungen, Nachträge, Novellen jagten einander förmlich, überboten, widersprachen einander, hoben einander auf, und bildeten in den Köpfen der Regierenden und der Regierten ein wahres Chaos. Gleich die „Theresianische Judenordnung", erlassen am 16. Juli 1776, „bezweckt, die Duldung der Juden in ein unschädliches Verhältnis zu der christlichen Bevölkerung zu setzen, zugleich aber durch Ordnung der Privat- und Gemeindeverhältnisse den Wohlstand und die Steuerfähigkeit der Juden zu heben." Die Juden zu überwachen, um sie „unschädlich" zu machen und sie zugleich auszupressen, das betrachtete der Staat als seine Aufgabe. Namentlich letzteres besorgte er gründlich. In Polen hatte jedes jüdische Individuum ohne Unterschied des Geschlechts für sich eine Jahressteuer von zwei polnischen Gulden zu leisten. Der erste Schritt der österreichischen Regierung, am 1. Mai 1774, war, diese Steuer auf das Doppelte zu erhöhen, und die Gemeinden solidarisch für die betreffende Summe haftbar zu machen. Die obengedachte Judenordnung legte zwei Jahre darauf den Juden folgende Steuern auf: 1. Schutz- und Toieranzgebühr von vier Gulden für jede Familie; 2. allgemeine Gewerbe- und Vermögenssteuer, ebenfalls vier Gulden für die Familie; 3. Heiratstaxe, die jedes neugetraute Paar zu entrichten hatte und deren Höhe von dem Gubernium jedesmal bestimmt wurde. Im Jahre 1789 brachte diese Taxe dem Fiskus 40 000 Gulden ein. In diesem Jahre wurde die Steuer Nr. 2 abgeschafft und an deren Stelle kam eine furchtbar drückende Koscherfleischtaxe, der sich auch die Aermsten nicht entziehen konnten. Zugleich wurde