Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1916-06-01 · Heft 6-7 (Juni-Juli 1916) · p. Seite 247 - 248

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
16 (1916)
Issue
Heft 6-7 (Juni-Juli 1916)
Article
Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht
Date
1916-06-01
Page
Seite 247 - 248 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2583875-2584060-2584065-2597333--16226-2597378
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

247 Jüdische Kämpfe um Freiheit und Recht 248 und von jedem Handel ausgeschlossen, nur der Viehhandel stand ihnen frei und vom Handwerk nur die Gold- und Silberschmiederei. In Straßburg durfte kein Jude übernachten; an den Toren jeder Stadt mußten die Juden den Leibzoll entrichten und sich außerdem allerlei beschwerlichen und erniedrigenden Paßrevisionen unterziehen. Durch alle diese Umstände wurden die Juden förmlich auf den Wucher hingedrängt, der sie den kapitalsarmen Kleinbürgern, Bauern und Edelleuten unentbehrlich und zugleich verhaßt machte. Es war ein Zustand fortwährenden Kampfes und stetiger Bedrohung, in dem die Juden des Elsaß lebten, und der bis in das 19. Jahrhundert hinein andauerte. * * * Wer heutzutage die Bedeutung der Frankfurter Juden für ihre schöne Vaterstadt in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht schildern wollte, müßte ein sehr umfangreiches Buch schreiben, das gleichzeitig ein sehr interessantes Buch werden würde. Schon um die Mitte des verflossenen Jahrhunderts war ihre Stellung in der ehemaligen Reichsstadt am Main derart, daß wohl kein Frankfurter sie im Ernste aus dem Stadtbilde hinweggewünscht hätte. Und doch hatte kaum ein Menschenalter zuvor der Senat der Stadt Frankfurt mit seiner Judenschaft zehn Jahre lang (1815—1825) einen Prozeß geführt, weil er sich darauf versteift hatte, sie in die Judenstättigkeit von 1617 zurückzudrängen, nachdem sie eine Reihe von Jahren bürgerliche Rechtsgleichheit genossen hatten. Diese Judenstättigkeit war etwas einziges in ihrer Art. Sie reichte bis ins graue Mittelalter hinauf und beruhte auf der Annahme, daß Kaiser Karl IV. alle Juden des Reichs den Bürgern der Städte regelrecht verkauft hatte, so daß diese ihre rechtmäßigen Besitzer waren. In Frankfurt, das im 17. Jahrhundert bereits überwiegend protestantisch war, galten alle vom Papsttum und den Konzilien eingeführten Beschränkungen der Juden und wurden mit der größten Strenge gehandhabt. Ohne gelben Fleck an der Brust durfte kein Jude sich außerhalb des Ghettos zeigen, dieses durften sie überhaupt nur verlassen, wenn sie draußen Geschäfte hatten, aber nie durften sich zwei zusammen zeigen; in der Nähe des Römers und anderer vornehmen Plätze durften sie sich nicht wagen, besonders nicht, wenn Fürstlichkeiten in der Krönungsstadt weilten. Ohne Vorwissen des Rates durften sie keinen fremden Juden bei sich beherbergen, nicht einmal ihn ins Hospital aufnehmen/ Eßwaren durften sie nicht zu gleicher Stunde mit den Christen auf dem Markte einkaufen. Ihr Handel war durch allerlei engherzige Klauseln und Bedingnisse eingezwängt, gleichwohl mußten sie doppelt soviele Steuern bezahlen, als die Christen, und hatten außerdem eine Menge besonderer Abgaben zu entrichten. Bei der Aufnahme in die Stättigkeit mußte jeder Jude unfrer entehrenden Formen einen demütigenden Ergebenheitseid schwören und der Rat behielt sich das Recht vor, jedem nach Belieben das Wohnrecht zu kündigen. Diese unmenschlichen Bestimmungen erfuhren mit der Zeit einige Milderung in dem Maße, als die trotz aller Hindernisse wachsende Bedeutung des jüdischen Kaufmannsstandes den Rat nötigte, mehr Rücksicht walten zu lassen. Das war aber dem Kleinbürgertum ein Dorn im Auge, und dieses, in den Gilden und Zünften organisiert, erzwang unter seinem Führer, dem Lebkuchenbäcker Vinzenz Fettmilch, durch einen förmlichen Aufstand und ein Blutbad im Ghetto, eine Austreibung der Juden. Nach zwei Jahren wurden diese zwar wieder in Frankfurt eingeführt, aber die alte Judenstättigkeit wurde in manchen Punkten noch verschärft. Die Zahl der wohnungsberechtigten jüdischen Familien wurde auf fünfhundert festgesetzt,' nicht mehr als zwölf Paare durften sich jänrlich verheiraten, nicht mehr als sechs Familien jährlich zur Stättigkeit zugelassen werden; die Juden durften sich nicht mehr Bürger von Frankfurt, sondern nur noch erbliche Ratschutzangehörige nennen. Zu den alten Schutzabgaben wurden ihnen noch eine Heiratssteuer und eine Erbschaftssteuer auferlegt. Von dieser Stättigkeit hatte, nach dem Aufhören der Franzosenherrschaft 1807, der Fürst-Primas Karl von Dalberg die Juden befreit, der Senat aber wollte nach dem Wiener Kongreß sie wieder einführen. Es kostete einen schweren Kampf, bis das Vollbürgerrecht den Frankfurter Juden zuteil wurde. Auch hier also ragte das 18. Jahrhundert bis tief in das 19. hinein. * * * Noch mehr war dies der Fall in Oesterreich. Wenn Graez sagt, daß während des 17. Jahrhunderts der Jude in Deutschland als verrufenes Geschöpf galt, für das es kein Mitleiden gab, das man imit Kot bewarf, dem man den Bart anzündete, und das man noch schlimmer als einen Hund behandelte, so erstreckte sich das, wie wir sahen, auch auf Idas ganze 18. und ein beträchtliches Stück des 19. Jahrhunderts, allein es galt ganz besonders von Oesterreich, diesem klassischen Land der Judenaustreibungen. Im Jahre 1670 wurden die Juden auf Betreiben der frommen Kaiserin Margaretha aus Wien vertrieben und fanden bekanjitlicn in den Staaten des Großen Kurfürsten Aufnahme. Aber zweiundsiebzig Jahre später (Ende Dezember 1744 und Anfang Januar 1745) erließ die Kaiserin Maria Theresia urplötzlich ein Edikt, wonach sämtliche Juden Böhmens und Mährens binnen kurzem „aus mehrerlei triftigen Ursachen", die aber nicht näher angegeben wurden, das Land verlassen sollten. (Es war dies, zur Zeit des zweiten Schlesischen Krieges, wohl eine Art Evakuierung, wie sie jetzt die russische Regierung im Kaukasus und in Kurland vornahm.) Etwa 20 000 Prager Juden wurden mitten im harten Winter vertrieben und mußten vorläufig Unterkunft in der Umgebung suchen. Aber die Gesandten von Holland und England verwendeten sich bei der Hotkanzlei und unterstützten die Bemühungen zweier Wiener Hofjuden, des spanischen Marannenabkömmlings Mose Lopez Pereyra de Aguilar und des Rabbiners Isachar Berisch Eskeles; so wurde denn am 15. Mai 1745 das Austreibungsedikt rückgängig gemacht. Tausende Juden waren in diesen paar Monaten zugrunde gerichtet, zahllose Existenzen vernichtet worden, aber der Staat hatte den Juden wieder einmal in die Erinnerung gebracht, daß sie vollkommen rechtlos und der Laune und Willkür der Machthaber vollständig preisgegeben waren. Die Aufenthaltserlaubnis wurde vorläufig nur auf zehn Jahre verlängert, und zwar gegen eine jährliche Schutzsteuer von 200 000 Gulden. Es wurde für Böhmen die Höchstziffer von 8600, für Mähren von 5400 jüdischen Familien festgesetzt. Jede Familie hatte ihre Nummer, nur der älteste Sohn durfte einen Hausstand gründen, die anderen Sprößlinge waren zur Unfruchtbarkeit verurteilt, da-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.