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Ost und West · 1914-07-01 · Heft 7 (Juli 1914) · p. Seite 487 - 488

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Journal
Ost und West
Volume
14 (1914)
Issue
Heft 7 (Juli 1914)
Article
Der Judeneid
Date
1914-07-01
Page
Seite 487 - 488 (sequence 4)
Language
German
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487 . Binjamin Segel: Der Judeneid. Solch ein Schwur hat mit den eigentlichen Eiden aller Art, wie Zeugeneid, vom Richter aufzuerlegender Eid, der dem Schuldner oder Mahner gilt, Eid des Vertrauensmannes, nichts gemein als die Form und die Strenge der Bestrafung. (Maimuni, Hilchot Schebuoth I.) Er geht aber über das gewöhnliche Gelübde hinaus, nicht nur in bezug auf die Strenge, sondern auch, insofern er vergangene Tatsachen betreffen kann, z. B.: Ich schwöre, daß ich gegessen, einen Stein ins Meer geworfen habe, daß A mit B gesprochen hat (Ibidem I, 2). N i e a b e r kaffij sich dieser Schwur, ebensowenig wie das Gelübde, auf Di n gebeziehen, die dritte Personen, ihr Hab und Gut, Fragen von Mein und Dein, oder gar Vergehen und Verbrechen anbetreffen. Es ist einfach unerfindlich, wie man je auf den Gedanken kommen konnte, daß ein Gelübde oder ein gelübdeartiger Schwur (neder und schebuath bittuj) die Interessen des Nächsten irgendwie berühren können. In dem ganzen umfangreichen Talmudtraktat, der davon handelt und in den entsprechenden Büchern bei Maimuni und Caro u. a., ist ja immer wieder die Rede nur von Dingen, die den Gelobenden selber betreffen, nie aber von einer rechtlichen oder religiösen Verpflichtung andern gegenüber! Ein förmliches Rätsel aber ist, wie es einem Vollsinnigen einfallen konnte, zu behaupten, daß dabei zwischen Juden und Nichtjuden irgendein Unterschied gemacht wird. Im ganzen Bereich der Gesetzgebung über Gelübde und Eide ist nur zweimal von Nichtjuden die Rede, und dies bei folgender Gelegenheit: Es muß vorau geschickt werden, daß nicht nur ich selber ein Gelübde oder einen gelübdeartigen Schwur (mea sponte) ablegen, sondern daß auch ein anderer mir ein Gelübde oder einen gelübdeartigen Schwur abnehmen kann. (Der Infinitiv hierfür lautet haddir, haschbia.) Das geschieht in der Weise, daß der andere zu mir sagt: Ich lege dir das Gelübde oder den gelübdeartigen Schwur auf, dies oder jenes zu tun oder zu unterlassen; im Fall eines Gelübdes muß ich Amen oder ein gleichbedeutendes Wort, in welcher Sprache immer, geantwortet haben; bei dem (viel strengeren) gelübdeartigen Schwur dagegen genügt nach Einigen mein Stillschweigen zur vollständigen bindenden Geltung. Nun heißt es bei Maimuni (Schebuoth II, 1) deutlich: „Es ist einerlei, ob er selber einen Schwur welcher Art immer schwört, oder durch einen anderen beschworen wird, ob auch der andere ein Goj oder ein Minderjähriger ist." Dasselbe steht im Joreh Deah, Kap. 237, § 2 und Kap. 209, § 1. Man beruft sich hierbei zum Beweis auf den Eid, den Jethro dem Mose, und den Nebukadnezar dem König Zedekia auferlegt hat. Ferner heißt es bei \Maimuni daselbst VII, 2: „Wenn A den B beschworen hat und B hat Amen gesagt oder den Schwur auf andere Weise anerkannt, dann aber den Schwur bereut und dessen Lösung verlangt, so kann ihm der Schwur nui in Gegenwart (und unter Zustimmung, wie Ke seph Mischneh zur Stelle bemerkt) des B ge löst werden; ebenso wenn A geschworen odei gelobt hat, von B keinen Genuß zu haben, odei daß B von ihm keinen Genuß haben darf, und ei bereut und vom Chacham eine Lösung fordert so darf sie ihm nur in Gegenwart des B gewähr werden; auch wenn B ein Minderjähriger odei ein Goj ist, bedarf es dessen Gegenwart be: der Lösung." Es ist, wie gesagt, ganz unfaßlich wie man einen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden in bezug auf die Heiligkeit des Eides konstruieren konnte. Hier mußte bodenlose Unwissenheit mit einem ans Perverse grenzenden bösen Willen mitwirken. Vielleicht darf man hier noch einige Vor schritten Maimunis über Schwüre und Eide anführen: „Ein Gelöbnisschwur (schebuatn bittuj) gilt nur in bezug auf Handlungen, die im freien Belieben des Menschen stehen. Wenn also einer schwört, einem anderen Böses zu tun, z. B. ihn zu schlagen, oder ihm zu fluchen, oder ihn zu berauben, oder einem Erpresser (annas) auszuliefern, da das nicht getan werden darf, geht er frei aus von der auf Nichteinhaltung eines Gelöbnisschwures gesetzten Strafe, aber ist nach meiner An sieht der Strafe für einen leichtfertigen Schwur (schebuath schaw)1) unterworfen (Schebuoth V, 16). Wenn einer geschworen hat, einem anderen etwas Gutes zu erweisen, das in ^seiner Macln steht, z. B. sich für ihn beim Herrscher zu verwenden oder ihm eine Ehre zu erteilen2), gih der Schwur voll; wenn er ihn nicht einhält unterliegt er der Strafe wegen Uebertretum einer „Schebuath bittuj" (Ibidem 17). „Minder jährige Kinder, Knaben unter 12 Jahren und einen1 Tag, Mädchen unter 11 Jahren und einem Tag, di< geschworen haben, wenn sie nur die Bedeutuni des Schwurs verstehen, obgleich sie nicht verpflichtet sind, den Schwur zu halten, solle; gleichwohl gezwungen werden, ihr Wort eir zulösen, man muß sie durch Drohungen daz; erziehen, damit sie nicht leichtsinnig mi Schwüren umgehen. Wenn aber die Handlung zu der sie sich verpflichtet haben, so beschaffe ist, daß sie sie nicht ohne Schaden zu nehme vollbringen können, z. B. wenn sie geschwore haben, lange Zeit zu fasten oder kein Fleisc zu essen, sollen sie vom Vater oder vom Lehrt körperlich gezüchtigt und streng zurechtgt wiesen werden; man belehre sie gründlich, daf» ihr Schwur annulliert worden ist, damit sie sici. nicht an Leichtfertigkeit in bezug auf Schwur gewöhnen. Mit den Kindern muß man sehr vor; sichtig sein, und man muß sie dazu erziehen, es mit der Wahrheit streng zu nehmen, auch ohne Schwur, damit sie sich nicht angewöhnen, allemal Schwüre hervorzubringen, wie die Gojim. *) Das ist ein Schwur, dessen Unausführbarkeit oder Ungereimtheit auf der Hand liegt. (3. Gebot.) 2) Hat er geschworen, ihm etwas zu schenken, so gehört das schon in das Gebiet des Zivilrechtes.

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