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Ost und West · 1914-07-01 · Heft 7 (Juli 1914) · p. Seite 483 - 484

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Journal
Ost und West
Volume
14 (1914)
Issue
Heft 7 (Juli 1914)
Article
Der Judeneid
Date
1914-07-01
Page
Seite 483 - 484 (sequence 2)
Language
German
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4S3 Binjamin Segel: Der Judeneid. 484 sich nun aus, mit welcher Befangenheit ein solcher Jurist, zumal ein Richter, wenn er in die Lage kommt, einem Juden einen Eid abzunehmen, diesem gegenübertritt! Es ist also notwendig, daß wirJuden uns selber darüber Klarheit verschaffen, wie es um diese Frage bestellt ist, damit wir nicht an uns selber irre werden, mitten in dem lauten Streit, der zu entbrennen im Begriffe ist. Es sei zunächst bemerkt, daß dieses arme schöne „Kolnidre" gar kein Gebet, sondern eine recht nüchterne juristische Formel ist, und es gehört ein nicht geringer Grad von Unwissenheit dazu, um es als Gebet zu bezeichnen. Geht man ihm aber zu Leibe, so müßte man, um gerecht zu sein, die — Bibel zur Verantwortung ziehen. Denn in der Bibel hat es seine Wurzel. Im 4. Buche Mosis nämlich, Kap. 30, Vers 2, spricht Moses zu den Häuptern der Stämme Israels im Namen Gottes: ,,Wenn ein Mann Gott ein Gelübde leistet oder einen Eid schwört, um seiner Person etwas zu verbieten, so darf er sein Wort nicht entweihen. Ganz wie es aus seinem Munde gekommen ist, muß er tun." Ein Weib, welches dasselbe tut, „im Vaterhause, in der Zeit ihrer Minderjährigkeif', unterliegt demselben Gesetz, wenn der Vater von ihrem Gelübde oder Eid Kenntnis genommen und dazu geschwiegen hat. „Wenn er sie jedoch hindert an demselben Tage, an dem er davon hört, wird das Gelübde oder das Selbstverbot hinfällig, und Gott wird ihr verzeihen, denn ihr Vater hat sie gehindert/' Das gleiche Recht, ein Veto einzulegen, steht auch dem Gatten zu, aber ebenfalls nur innerhalb desselben Tages, da er davon Kenntnis erhält. Wenn er sie jedoch nach Ablauf dieser Frist an der Ausführung ihres Gelübdes oder ihres Selbstverbotes hindert, so „trägt er ihre Sünde" (Vers 3 bis 17). Es ist noch nie einem Vollsinnigen eingefallen, zu insinuieren, daß es sich hier um einen Eid handle, der einer zweiten Person gegenüber geleistet wurde, die Bibel wiederholt immerfort „al nafschö", — fem: „al nafschah" in bezug auf die eigene Person. Dieses mit so großer Feierlichkeit vorgetragene Gesetz scheint einem dringenden Bedürfnis entsprochen zu haben. Es muß wohl im Temperament der Juden gelegen haben, allzu häufig Gelübde zu tun und sich Verbote aufzuerlegen. In der Bibel selber fehlt es nicht an strengen Warnungen davor, im Talmud finden wir sehr oft die Wendung „kaphaz wenadar", er sprang auf und gelobte. Heute noch kann man dieselben Erscheinungen beobachten. Ich selber habe als achtjähriger Knirps einmal ein Gelübde getan, fortab die Tinte des neben mir sitzenden Schulkollegen, von dem ich schwer gekränkt worden war, nicht mehr zu benutzen; ich brachte mir fortab meine eigene Tinte in die Schule, und obwohl eine Aussöhnung eingetreten war, widerstand ich allen Bitten und Versuchungen und fuhr fort, die Tinte des Kollegen zu verschmähen. Später einmal tat ich in einer Aufwallung kindlicher Frömmigkeit und Bußfertigkeit das Gelübde, den ganzen Sommer hindurch jeden Tag eine gewisse Anzahl von Psalmen zu beten und einige Seiten in dem frommen Buche „Seder Hajjom" zu lesen. Als zwölfjähriger Knabe, von der Verpflichtung, am Neunten Ab zu fasten, noch frei, wurde ich von Kollegen, die schon so glücklich waren, gleich den Erwachsenf , fasten zu müssen, darob gehänselt, daß ich es nur bis 12 Uhr mittags mitmachen, nachher von meiner Mutter, gleich einem Baby, gefüttert werden würde. Ich tat nun heftig einen „Neder", heute justament den ganzen Tag zu fasten. Gegen 6 Uhr lag ich an dem heißen langen Augusttag ganz entkräftet da, Mutter, Freunde und Verwandte bestürmten den Vater, mein Gelübde zu annullieren, doch er weigerte sich beharrlich. „Der Bengel soll nur fasten, sterben wird er nicht davon, und es wird ihm eine Lehre sein, nicht leichtfertig mit dem Wort umzugehen!" Solcher Natur sind die annullierbaren Gelübde und Schwüre. An dieses geschriebene biblische Gesetz, welches dem Vater und dem Gatten das Recht gibt, die Gelübde der Tochter und der Gattin zu annullieren, knüpft sich nun die Tradition, die ein ordentliches Gerichtskollegium sowie die ganze Gemeinde oder einen qualifizierten Einzelrichter ermächtigt, die Gelübde des einzel nen zu lösen. Ersteres heißt Hapharah, letzteres Hatharah. Diese Tradition hat ihn Wurzel offenbar in einem uralten, noch vor mosaischen Gewohnheitsrecht und ihr Ursprung; ist sicher älter als die Niederschrift des bib lischen Textes. Der Talmud, der die herr sehende Tradition an den Bibeltext anzuknüpfen pflegte, fand für die Hathara eine Andeutung in dem Verse: „Er soll sein Wort nicht ent weihen", indem er den Nachdruck auf das latente Pronomen „er" legte, und folgerte: „wohl aber dürfen andere, Berufene, sein Wort entkräften." Wer sind diese anderen? Auch daist in der Bibel angedeutet, indem Mose m t seinem Wort sich diesmal nicht an die ganz:j Gemeinde, sondern an die Stammeshäupter wendet. Die anerkannte Behörde, als Vertreten i der Allgemeinheit darf dem einzelnen sein Gelübde lösen. Auf dem oben zitierten Vers dir Bibel: „Er soll sein Wort nicht entweihen", und einigen anderen wie: „Was aus deinem Munc~ kommt, sollst du bewähren", „Von lügnerischer Rede sollst du dich fernhalten" baut sich ei i ganzes viel verzweigtes System von Vorschrifte i betreffend die Gelübde und Entsagungsschwül - und die gelöbnisartigen Verpflichtungen auf, die in dem sehr umfangreichen und vielfach kommentierten Talmudtraktat „Nedarim" niedergelegt sind und denen die späteren Rabbinen, vor allem Maimuni und Caro in ihren Kodizes besondere, ausführliche Bücher gewidmet haben; diese Bücher wurden abermals kommentiert und behandelt und nach allen Richtungen erläutert. Da werden mit der größten Minutiosität

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