Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 14 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Article
- Kol Nidrê
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 577 - 578 (sequence 4)
- Language
- German
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577 Binjamin Segel: Kol Nidre. 573 gewußt hätte, ich hätte das Gelübde nicht getan," antwortete der Mann, worauf R. Akiba ihm das Gelübde löste. (Nedarim 65b.) — Ein Mann verbot durch ein Gelübde seiner Frau den Genuß seiner Person, wenn sie nicht von den beiden größten Richtern und Gelehrten Rabbi Jehudah und Rabbi Simeon ihre Brühe kosten ließe. Rabbi Jedudah tat es, indem er sagte: ,,Wenn Gott selber seinen heiligen Namen wegzuwaschen befahl, um Frieden zwischen Mann und Weib zu stiften (bei der Sotah), wie soll ich mich nicht zu dem Verkosten des Gerichtes dieser Frau hergeben, um sie mit ihrem Gatten auszusöhnen?" Der andere aber weigerte sich hartnäckig aus persönlichen Gründen, aber auch, damit das Volk sich das Geloben abgewöhne (Ibidem 66b). — Aus der Zeit der Amoräer sind (Nedarim 22b ff.) Fälle weitgehender Erleichterung der Gelübdelösung, namentlich ernsten und zuverlässigen Männern gegenüber, bekannt geworden. Aus der Zeit der Geonim1) wird folgender Fall überliefert. Ein Mann in Babylonien gelobte, nach Palästina zu pilgern. Das Gelübde wurde ihm gelöst, da seine Frau inzwischen guter Hoffnung geworden war was als ein ,,nölad dischechiach" angesehen werden mußte) und eine so weite Reise Gefahr für Mutter und Kind mit sich brachte; ohne die Frau aber die Reise machen durfte er nicht, „da du nicht das Recht hast, sie allein zu lassen und ihr unterthan (meschuabad) bist". (Haggahoth Mai. Schebuoth VI, 8.) Indessen waren die Geor.im äußerst streng in dieser Beziehung. Ihre Anschauungen finden sich kurz zusammengefaßt bei Alfasi2) Ende Nedarim: „Rab Jehuda'i Gaon 3) war streng und lehrte, daß unter uns sich keiner befinde, der Nedarim und Schebuoth zu lösen verstünde, und seit den Zeiten des Mar R. Jehuda'i wurde der Talmudtraktat Nedarim im Lehrhause nicht vorgetragen; die nachfolgenden Geonim vermieden es, Nedarim zu lösen, außer, wenn es sich um eine Mizwah handelte, z. B. Friedenstiftung zwischen Eheleuten, und nur solche, die im voraus auf einem Irrtum beruhten, aber Charata allein genügte nicht. . . Und der Nassi Albargeloni schrieb an R. Haj Gaon4): Wir handeln nur ähnlich wie Rab Asse (s. oben). Rab Jehuda'i Gaon hat ^elöbnisartige Schwüre überhaupt nicht gelöst, und seine Nachfolger sagten: Wir haben keine Macht das zu tun, was R. Jehuda'i vermied, nur wenn ein Fall vorkommt, der eine Thakkanah religiöse Institution) oder eine Mizwah anbetrifft, wie z. B. Stiftung von Frieden zwischen Eheleuten oder in einer Gemeinde und ähnliches, da lassen wir uns herbei (ein Gelübde zu lösen), aber nur aus klaren und unzweideutigen Gründen, nach dem Prinzip des Rab Asse, aber Gründe, wie die anderen dort 'Nedarim 23a) angeführten, assen wir nicht gelten." (Vergl. auch Nachmanides5) zu Ned. 23b/; 5jJ * Allein, diese exorbitante Strenge der Geonim war für die Dauer unhaltbar. RaN.6) zu Nedarim v) Zweite Hälfte des ersten Jahrtausenis. 2) 1013—1103. 3) Mitte des 8. Jahrhunderts. 4) 998—1038. 5) H94-1270. 6) 1320-1380. 22b) bemerkt: „Obgleich ein Gaon lehrte, daß ein Gelöbnisschwur, bei der Thorarolle oder bei den. Zehngeboten getan, nie wieder aufgelöst werden dürfe, halten wir uns nicht daran, denn nach dem Gesetz des Talmud dürfen auch Gelöbnisschwüre gelöst werden, und zwar genügt die Charata." Ascheri1) (ibidem) schreibt: „Die Ausführungen Alfasis sind nur eine Erschwerung* (chumra bealma), weil man zu seinen Zeiten es mit Gelöbnissen viel zu leicht nahm." ,,In den Zeiten der Geonim war man streng und vermied es überhaupt, Gelöbnisschwüre zu lösen, so daß daß das Volk solche Gelübde unterließ. Aber als ich in diesen Ländern (Spanien) reiste und fand, daß die Leute doch viel zu leichtfertig mit Gelübden und Schwüren umgingen und viel .zu häufig gelobten und schworen, und wenn man ihnen die Gelübde und Schwüre nicht lösen würde, sie überhaupt aufhören würden, eine Hatharah nachzusuchen und mutwillig ihre Gelübde und Schwüre brechen würden, — denn sie beschwören und geloben Dinge, die einzuhalten ihre Kräfte übersteigt, — beschloß ich, ihnen Nedarim und Schebuoth zu lösen." Aus viel späterer Zeit sei noch wenigstens eine Stimme zitiert. Mose Menz2) (zitiert von Sabbathai Kohen zu Joreh Deah, Kap. 230, lit. 1 schreibt: „So oft ich einem aus dem unwissenden Volk, das viel zu häufig Gelübde leistet, ein solches lösen soll, erlege ich ihm auf, zwei Tage in der Woche zu fasten oder degl. je nach den Menschen und nach dem Gelübde, ebenso einen Goldgulden für Arme zu spenden, damit die Leute die Nedarim nicht gering achten, indem sie sagen: ,,Es hat nichts auf sich, ich verschwöre oder gelobe, was ich will, dann geh ich zum Chacham, und der löst mir das Gelübde." Sabbathaj Kohen3) fügt hinzu: „So ist es recht zu handeln." Aus dem ganzen Gewoge der Diskussionen, und Kontroversen greift Maimuni das Wesentliche heraus, das im großen und ganzen tortab geltend blieb, und faßt es in seiner lichtvollen Weise folgendermaßen zusammen: „Wer eine Schebuath bittuj geleistet hat und es bedauert, weil er sieht, daß es ihm Leid bringt, wenn er seinen Schwur einhält, und er ist anderer Gesinnung geworden; oder wenn inzwischen ein Umstand eingetreten ist, an den er beim Schwur nicht gedacht hat und deswegen ihn bedauert, so befragt er einen. Chacham, oder wo kein solcher ist, drei Laien, und diese lösen ihm den Schwur, dann darf er das tun, was er zu unterlassen schwor, oder das unterlassen, was er zu tun schwor." (Schebuoth VI, 1.) Keiner darf sich selber einen Schwur lösen (3). Der oder die Gelobende muß in eigener Person vor dem Chacham erscheinen (folgen Bestimmungen über Vertretung des Gelobenden) (4). Der oder die Gelobende spricht: Ich habe das und das zu tun oder zu lassen gelobt, aber ich bereue es, und wenn ich gewußt hätte, daß mir daraus ein Leids erwachsen würde — oder: wenn ich gewußt hätte, daß dieser oder jener Umstand eintreten würde — oder: wenn meine Gesinnung damals gewesen wäre, wie heute, so» 1) 1250—1328. 2) Mitte des 14. Jahrhunderts. 3) Mitte des 17. Jahrhunderts.