Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 14 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Article
- Kol Nidrê
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 575 - 576 (sequence 3)
- Language
- German
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575 Binjamin Segel: Kol Nidre. 576 reits erwähnte Rab Asse;Ned. 22b) erlaubten nicht, an den Petenten die Frage nach seinem subjektiv7 empfundenen Bedauern zu richten, sondern verlangten den Nachweis bedrohlicher Folgen. Damit hing es zusammen, daß diese Partei nur die Lösung solcher Gelübde zuließ, die den vier Arten von Gelübden ähnlich waren, welche im voraus als ungültig und ohne bindende Kraft erklärt wurden (Jerusch. Ned. III. 1; Babli Ned. 20b). Es wurde jedoch endgültig entschieden, daß man nach der Charata fragen darf, sowohl bei einem gewöhnlichen Neder, wie bei einer Schebuath bittuj (Nedarim 28a). * * * Indessen sind nicht alle Arten von Gelöbnissen annullierbar oder lösbar. Die Hapharah durch Gatten und Vater erstreckt sich nur auf Gelübde, die das intime Eheleben betreffen oder die Gesundheit des Weibes tangieren. Von der Hatharah ausgeschlossen bleiben zunächst solche Gelübde, die „nach Ansicht der Oeffentlichkeit" (al daath rabbim) getan wurden, und dürfen nur gelöst werden, wenn durch die Lösung die Erfüllung einer guten Tat (Mizwah) ermöglicht oder das Begehen einer Sünde verhindert wird, da in einem solchen Falle „wir alle bezeugen können" Tanan sahade), daß die Ansicht der Oeffentlichkeit für die Lösung des Gelübdes ist. Sonst muß der, an dessen Meinung das Gelübde geknüpft wurde, befragt werden, und es ist undenkbar, die Oeffentlichkeit zu befragen Gittin 36a\ „Ein Gelübde, dessen Lösung auch nur den Schatten einer Sünde herbeiführen kann, darf nicht gelöst werden." 'RaMa zu Joreh Deah, 230, § 1.) Eine eigene Art von Gelübden bilden die „Nidre hanaah", durch die sich jemand den Genuß, der von einem anderen kommt, verbietenkann; er kann auch einem anderen den Genuß), der von seiner Person oder seinem Gut kommt), verbieterj, — einem anderen, aber nur einem Juden[, denn ein Nichtjude ist ja an die religiösen Satzungen des Juden in keiner Weise gebundetn, sie haben über ihn keine wie immer geartete Macht. Dagegen kann A dem B den Genuß, der Person und der Güter des C nur dann verbieten, wenn lB auf die Worte des A „amen" oder ein Wort von ähnlicher Bedeutung, in welcher Sprache immer, geantwortet hat. In diesem Falle ist es gleichgültig, ob A Jude oder Nichtjude ist, das Entscheidende ist das Verhalten des B. Im Talmud werden zahlreiche Fälle von gelösten oder unlösbaren Gelübden und gelöbnisartigen Schwüren angeführt und nach allen Seiten hin kasuistisch behandelt, in den Kommentatoren und Dezisoren werden aus diesen Streitfällen und der Art ihrer Schlichtung geltende Vorschriften abstrahiert und deduziert. Aber oft und oft kehrt der wie ein Seufzer klingende Ausspruch wieder, daß die Hatharath-Ncdarim in der Luft schwebe und nur eine sehr geringe Stütze im Wortlaut der Bibel habe (Chagigah 10a). Die Lehrer des Talmud hätten es am liebsten gesehen, wenn die Menschen überhaupt keine Gelübde und Schwüre abgelegt hätten; es war ihnen jedesmal angst und bange im Gewissen, wenn man von ihnen die Lösung eines Neder oder einer Schebuath bittuj forderte, und dennoch waren sie religionsgesetzlich verpflichtet, sich de:i Petenten nicht zu entziehen. Die Sage erzählt deshalb, daß Rabbi Josua ben Lewi deswegen gewürdigt wurde, noch in diesem Leben den Himmel zu schauen, weil er nie die Lösung eines Gelöbnisses nachgesucht hatte. Kethubboth 77b.) Nichts flößte jenen Männern solche Furcht ein, wie die Möglichkeit, daß das Volk „Gelübde und Schwüre gering zu achten und leicht zu nehmen Tehakel, lezalzel) verführt werden könnte". Um dieser Möglichkeit vorzubeugen, wurden allerlei Maßregeln getroffen, Warnungen und Androhungen verlautbart, Strafen religioser Natur verhängt, Erschwerungen für die „niedere Masse und die Unwissenden" (hedjototh weamme haarazoth) erlassen. Manche dieser Erschwerungen >yurden naturgemäß den Schriftkundigen und Gelehrten, die Maß zu halten wußten, nachgesehen Indessen hat schon Salomon ibn Adreth1) den Grundsatz ausgesprochen, daß „heutzutage alle Welt gleich dem Unwissenden behandelt werden müsse, da die Kenntnis der Thora selten anzutreffen ist." %;«c Einige überlieferte Fälle von gelösten Gelübden und Schwüren mögen das Gesagte illustrieren. Rabbi Eliezer ben Hyrkanos war als Jüngling seinem Vater, einem Großbauern, entlaufen und auf die hohe Schule zu Jerusalem gezogen, um unter den schwersten Entbehrungen zu studieren. Der erzürnte Vater kam nach Jerusalem, um den Sohn durch einen Neder vom Genuß seiner Güter auszuschließen, wurde aber in Jerusalem anderen Sinnes; eine Lösung war diesmal nicht nötig. (Gen. R. 42, Aboth de R. Nathan, 6, und oft im Midrasch.) — Es galt in talmudischer Zeit als besonders verdienstlich, die Base zu heiraten; einer, dem seine Schwestertochter häßlich erschien, gelobte, von ihr nie einen Genuß zu haben, wodurch die Heirat von selber ausgeschlossen war. Man brachte nun das Mädchen in das Haus des Rabbi Ismael, pflegte sie und putzte sie heraus; dann wurde der junge Mann gerufen, und Rabbi Ismael, auf das Mädchen weisend, rief; „Mein Sohn, sieh sie dir doch genau an; hast du diese dir verbieten wollen?" „Wenn sie so aussieht, habe ich sie mir nicht verbieten wollen."' Daraufhin löste R. Ismael ihm das Gelübde (Nedarim 66a.) — Kalba Sabua verschwor seiner Tochter durch ein Gelübde den Genuß seiner Güter, weil sie gegen seinen Willen seinen Schafhirten Akiba ben Josef geheiratet hatte. Die junge Frau verlebte Jahre in tiefstem Elend. AI: aber der Schwiegersohn ein vielgefeierter und be rühmter Gelehrter wurde, gereute den hart herzigen Vater sein Gelübde; er suchte um Lösung nach und erhielt sie. (Kethubboth 62b; Ne darim 50a.) — Ein Mann schwor im Zorn übe] seine Frau, keinen Genuß von ihr zu haben; den\ Gesetze gemäß war er verpflichtet, der Frau einen Scheidebrief zu geben und ihr die volle Kethubbah2) auszubezahlen, die 400 Sus betrug; das machte aber das ganze Vermögen des Mannes aus und er wollte ihr nur die Hälfte geben. Rabbi Akiba aber entschied: „Und wenn du die Haare von deinem Kopfe herab verkaufen müßtest, du bezahlst ihr die ganze Summe." „Wenn ich da? i) 1235—1310. -) Die vor der Truung der Frau vcrschriebene Summe für den Fall seines Ablebens oder der Scheidun/.